.

416. Verordnung des Oberkirchenrats zur Regelung
der Erstattung von Umzugskosten (Umzugskostenverordnung)

Vom 10. August 1983

(Abl. 50 S. 561), geändert durch Verordnung vom 9. August 1989 (Abl. 53 S. 830), vom 11. Oktober 1990 (Abl. 54 S. 256), vom 1. Februar 1994 (Abl. 56 S. 23), vom 24. Januar 1995 (Abl. 56 S. 357), vom 2. Mai 2000 (Abl. 59 S. 79, 81), vom 20. März 2014 (Abl. 66 S. 74), vom 19. Januar 2016 (Abl. 67 S. 15), vom 16. Juli 2019 (Abl. 68 S. 484), vom 5. Mai 2020 (Abl. 69 S. 88) und vom 6. Juni 2023 (Abl. 70 S. 539)

und
417. Ausführungsbestimmungen zur Umzugskostenverordnung1#
Vom 20. März 2014
(Abl. 66 S. 75), geändert durch Erlass vom 19. Januar 2016 (Abl. 67 S. 16), vom 15. November 2016 (Abl. 67 S. 263), vom 16. Juli 2019 (Abl. 68 S. 485), vom 5. Mai 2020 (Abl. 69 S. 89) und vom 6. Juni 2023 (Abl. 70 S. 540)


INHALTSÜBERSICHT

Geltungsbereich
Anspruchsvoraussetzungen
Umfang der Umzugskostenvergütung
Beförderungskosten
Reisekosten
Wohnungsbeschaffungskosten
Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugsauslagen
Verfahren
Anwendung von Bestimmungen des Landesrechts
Umzugskostenerstattung in besonderen Fällen
Inkrafttreten
Aufgrund von § 75 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 3 des Kirchlichen Gesetzes über das Dienstverhältnis der Pfarrer der Evang. Landeskirche in Württemberg (Württemberisches Pfarrergesetz) vom 3. Juni 1977 (Abl. 47 S. 511)2#, aufgrund von § 48 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der beamtenrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Kirchenbeamten) in der Evang. Landeskirche in Württemberg (Kirchenbeamtengesetz) vom 26. März 1968 (Abl. 43 S. 75), in der Fassung vom 21. Oktober 1982 (Abl. 50 S. 199, 211)3# sowie aufgrund von § 25 der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) vom 30. September 1988 (Abl. 53 S. 173) in der Fassung vom 16. Februar 1989 (Abl. 53 S. 612)4# wird verordnet:
####

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Pfarrer und Pfarrerinnen, Kirchenbeamte und Kirchbeamtinnen und privatrechtlich angestellte Mitarbeitende der Landeskirche, der Kirchenbezirke, Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände sowie für deren Hinterbliebene.
Zu § 1 (Geltungsbereich):
Hinterbliebene im Sinne der Umzugskostenverordnung sind die Anspruchsberechtigten für Sterbegeld, vor allem die Witwe oder der Witwer, die leiblichen Abkömmlinge oder die an Kindes statt angenommenen Kinder.
#

§ 2
Anspruchsvoraussetzungen

( 1 ) Umzugskostenvergütung erhalten Pfarrer und Pfarrerinnen
  1. bei einem dienstlich erforderlichen Wohnungswechsel;
  2. bei einem Umzug im dienstlichen Interesse auf Veranlassung des Wohnlastpflichtigen und mit Zustimmung des Oberkirchenrats;
  3. beim Auszug aus einer Dienstwohnung wegen Versetzung in den Ruhe- oder Wartestand wenn der Umzug binnen drei Monaten nach Versetzung in den Ruhestand erfolgt.
Bei einem späteren Umzug kann der Oberkirchenrat im Ausnahmefall eine Umzugskostenvergütung gewähren. Erfolgt ein Stellenwechsel, der einen Umzug erforderlich macht, überwiegend im persönlichen Interesse und liegt der letzte Stellenwechsel weniger als fünf Jahre zurück, so entscheidet der Oberkirchenrat, ob und in welchem Umfang die Kosten erstattungsfähig sind.
( 2 ) Umzugskostenvergütung erhalten Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen und privatrechtlich angestellte Mitarbeitende für Umzüge aus Anlaß
  1. der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort;
  2. der Räumung einer Dienstwohnung;
  3. der Räumung einer Dienstwohnung bei Eintritt in den Ruhestand oder Beurlaubung aus dienstlichen Gründen.
( 3 ) Räumt beim Tode des Inhabers oder der Inhaberin einer Dienstwohnung deren Familie, mit der er oder sie in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Dienstwohnung, so erhält sie eine Umzugskostenvergütung. Erfolgt die Räumung einer Dienstwohnung wegen Trennung der Eheleute, können beide eine Umzugskostenvergütung, die nach den §§ 4-7 berechnet wird erhalten. Dem nicht in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehenden Ehepartner wird die Vergütung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt.
( 4 ) Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen sowie privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden für Umzüge aus Anlaß
  1. der Neueinstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Einstellung;
  2. eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Mitarbeitenden, des mit ihm oder ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder eines mit ihm oder ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden kindergeldberechtigenden Kindes, wenn die Notwendigkeit des Umzugs amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt worden ist;
  3. der Räumung einer kirchlichen Wohnung, wenn sie auf dienstliche Veranlassung geräumt werden soll;
  4. eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, kindergeldberechtigenden Kinder unzureichend geworden ist.
Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Pfarrer und Pfarrerinnen, die aus einer anderen Kirche in den Dienst übernommen werden.
( 5 ) Die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Absatz 4 kann der Höhe nach oder auf einzelne Erstattungstatbestände beschränkt werden. Die Umzugskostenvergütung ist zurückzufordern, wenn das Dienst- oder Angestelltenverhältnis aus einem von dem oder der Mitarbeitenden zu vertretenden Grunde innerhalb von zwei Jahren nach dem Umzug endet.
( 6 ) Ist der Umzug veranlaßt durch Entlassung oder durch ein Disizplinarverfahren, das zu einer Bestrafung führt, so entscheidet der Oberkirchenrat darüber, ob und in welchem Umfang eine Umzugskostenvergütung gewährt wird.
Zu § 2 (Anspruchsvoraussetzungen):
2.1 Umzugskostenvergütung der Pfarrer (§ 2 Abs. 1)
Umzugskostenvergütung erhalten auch Pfarrer und Pfarrerinnen im unständigen Dienst der Landeskirche (vgl. § 2 Abs. 3 Württ. Pfarrergesetz5#).Auf die Beschränkungen bei Umzügen aus Anlass der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in den §§ 4 Abs. 7, 5 Abs. 4, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 4 der Verordnung wird verwiesen.
2.2 Ausscheiden aus dem unmittelbaren Dienst (§ 2 Abs. 1)
Im Falle einer Beurlaubung wird die Räumung der seitherigen Dienstwohnung wie ein Umzug nach § 2 Abs. 1 behandelt, wenn die Beurlaubung im dienstlichen Interesse erfolgt. Dasselbe gilt im Falle einer Zuweisung oder Abordnung. Bei Beurlaubungen aus privaten Gründen (z. B. gemäß §§ 69 oder 71 PfDG. EKD6#) oder bei Elternzeit wird eine Umzugskostenvergütung nur bei der Rückkehr in den unmittelbaren Dienst gewährt. Satz 3 gilt bei Entlassung aus dem landeskirchlichen Dienst entsprechend.
2.3 Räumung einer Dienstwohnung (§ 2 Abs. 2)
Die Regelung ist nicht für Dienstmietwohnungen anzuwenden; für sie gilt § 2 Abs. 4 Nr. 3. Eine Umzugskostenvergütung anlässlich der Räumung einer Dienstwohnung kann auch Kirchenbeamten, Kirchenbeamtinnen und privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im Falle von Beurlaubungen oder Entlassungen nur entsprechend den nach Nr. 2.2 für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Bestimmungen gewährt werden.
2.4 Häusliche Gemeinschaft (§ 2 Abs. 3)
Eine häusliche Gemeinschaft setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft voraus.
2.5 Neueinstellungen (§ 2 Abs. 4 Ziff. 1)
Die Umzugskostenvergütung bei Neueinstellungen soll nicht die Regel sein, sondern die Ausnahme. Es bedarf einer sorgfältigen Prüfung, ob eine Zusage vertreten werden kann.
Ein besonderes dienstliches Interesse an der Neueinstellung liegt vor, wenn die zu besetzende Stelle nicht aufgrund einer allgemeinen Ausschreibung besetzt werden konnte oder ein Bewerber oder eine Bewerberin mit besonderer Befähigung (z. B. wenn sich aus der Beschreibung der Stelle ergibt, dass diese aufgrund ihrer persönlichen Eigenart nur von einer spezialisierten Fachkraft ausgefüllt werden kann) gewonnen werden soll. Allgemein sollen bei der Einstellung von Berufsanfängern und Berufsanfängerinnen keine Umzugskosten gewährt werden.
2.6 Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen (§ 2 Abs. 4 Ziff. 2)
Eine nur vorübergehende oder leichte Erkrankung rechtfertigt die Zusage einer Umzugskostenvergütung nicht. Eine solche muss auch bei nicht besserungsfähigen Dauererkrankungen unterbleiben, bei denen ein Ortswechsel ohne Einfluss auf das Krankheitsbild bleibt. Den Nachweis über Heilungs- oder Besserungsaussichten bei einem bestimmten Ortswechsel hat der Antragsteller durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis auf seine Kosten zu führen.
2.7 Räumung einer kirchlichen Wohnung (§ 2 Abs. 4 Ziff. 3)
Nach der Wohnungsfürsorgeverordnung (WVO7#) vom 14. Juli 1981 (Abl. 49 S. 429) endet mit dem Ausscheiden des Mieters oder der Mieterin aus dem jeweiligen kirchlichen Dienstverhältnis auch das Mietverhältnis (siehe auch Mustermietvertrag). In solchen Fällen ist keine Umzugskostenvergütung zu gewähren, da die Beendigung des Mietverhältnisses im Mietvertrag vereinbart worden ist. In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob die Räumung tatsächlich auf dienstliche Veranlassung hin geschehen soll; im anderen Fall kann keine Umzugskostenvergütung gewährt werden.
2.8 Zunahme der Kinderzahl (§ 2 Abs. 4 Ziff. 4)
Diese Umzüge erfolgen in der Regel ohne dienstliche Veranlassung. Der Anlass hierfür ist persönlicher Art. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn ihre Zimmerzahl um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Mitarbeitenden gehörende Person nur ein Zimmer zugebilligt werden. Die Größe der einzelnen Zimmer kann hierbei keine Rolle spielen.
2.9 Beschränkung der Umzugskostenvergütung (§ 2 Abs. 5)
Eine Beschränkung der Höhe nach ist z. B. die Erstattung von 50 v.H. der erstattungsfähigen Auslagen, eine Beschränkung auf einzelne Erstattungstatbestände ist z. B. die Beschränkung auf Beförderungsauslagen. Beschränkungen der Umzugskostenvergütung sind mit der Erstattungszusage dem Umziehenden schriftlich bekanntzugeben.
#

§ 3
Umfang der Umzugskostenvergütung

Die Umzugskostenvergütung umfaßt
  1. die Beförderungskosten (§ 4),
  2. die Reisekosten (§ 5),
  3. die Wohnungsbeschaffungskosten (§ 6) und
  4. die pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugsauslagen (§ 7).
#

§ 4
Beförderungskosten

( 1 ) Als notwendige Auslagen werden die Kosten für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen in die neue Wohnung anerkannt. Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und andere bewegliche Gegenstände in angemessenem Umfang bis zu einer Obergrenze von 120 Kubikmetern und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Umziehenden oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Obergrenze erhöht sich für jedes vor und nach dem Umzug zum Haushalt des oder der Umziehenden gehörende kindergeldberechtigte Kind um 15 Kubikmeter.
( 2 ) Die notwendigen Beförderungskosten nach Absatz 1 werden erstattet.
( 3 ) (gestrichen)
( 4 ) (gestrichen)
( 5 ) Der Familie eines oder einer verstorbenen Dienstwohnungsinhabenden werden bei Räumung einer Dienstwohnung die Kosten nach Abs. 1 erstattet.
( 6 ) Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet, soweit diese nicht Eigenleistung des Umziehenden selbst oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betreffen.
( 7 ) Bei Umzügen aus Anlaß der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes werden 600,00 Euro erstattet. Für jedes kindergeldberechtigte Kind, das auch nach dem Umzug noch zum Haushalt des Umziehenden gehört, erhöht sich der Erstattungsbetrag um 100,00 Euro.
( 8 ) Die Erstattung der Beförderungskosten kann bei Umzügen von oder nach Orten außerhalb des Gebietes der Evang. Landeskirche in Württemberg der Höhe nach beschränkt werden.
Zu § 4 (Beförderungskosten):
4.1 Beförderung des Umzugsgutes (§ 4 Abs. 1)
Zu den notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes gehören:
a) die reinen Auslagen für das Befördern (Nr. 8.2 der Ausführungsbestimmungen zu § 8 UKVO),
b) unvermeidbare Standgelder,
c) Prämie für Transportversicherung,
d) Auslagen für die Demontage und Montage der Kücheneinrichtung. Zu den notwendigen Auslagen zählen nicht die handwerklichen Arbeiten (Umbau- und/oder Anpassungsarbeiten), jedoch werden die Arbeitsstunden von Elektriker und Installateur zum Anschließen für die in einer Küche erforderlichen Geräte erstattet.
e) Elektrikerkosten für die De- und Remontage von Lampen im Umfang von maximal sechs Arbeitsstunden.
Kosten für Berufspacker (zzgl. An- und Abfahrtszeit) werden nur bis zu dreißig Stunden erstattet. Für jedes zum Haushalt des oder der Umziehenden gehörende kindergeldberechtigte Kind sind die erstattungsfähigen Kosten für Berufspacker um eine Stunde zu erhöhen. Der Oberkirchenrat kann in Fällen nachgewiesener erheblicher gesundheitlicher Belastungen oder nachgewiesener Vorlage einer Schwerbehinderung des oder der Antragstellenden oder seines bzw. ihres Ehegatten oder in sonstigen besonderen Härtefällen Ausnahmen zulassen.
4.2 (aufgehoben)
4.3 Selbst durchgeführte Umzüge (§ 4 Abs. 5 und 6)
Die Transportversicherung kann der oder die Umziehende beim Oberkirchenrat beantragen. Sonstige Risiken trägt der Umziehende.
4.4 Umzüge nach oder von Orten außerhalb des Gebiets der Württ. Landeskirche (§ 4 Abs. 8)
In Fällen des § 4 Abs. 8 werden Beförderungskosten in der Regel nur insoweit erstattet, als diese auch bei einem Umzug innerhalb des Gebiets der Evang. Landeskirche in Württemberg angefallen wären. Hierfür werden 350 km angesetzt.
#

§ 5
Reisekosten

( 1 ) Für die Reise des oder der Umziehenden, seines oder ihres Ehegatten und der nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigenden Kinder vom bisherigen zum neuen Wohnort werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten sowie die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zu der Höhe erstattet, in der sie bei Dienstreisen zu erstatten wären (§§ 6 bis 10 RKO8#). Auslagen für Unterkunft werden für den Tag des Ausladens des Umzugsguts nur erstattet, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung unumgänglich ist.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für eine Reise von höchstens zwei Personen an den neuen Wohnort zum Besichtigen der Wohnung. Dabei werden höchstens die Auslagen für zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage erstattet.
( 3 ) Die Fahrtauslagen für eine Reise des oder der Mitarbeitenden an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs werden wie Auslagen bei einer Dienstreise erstattet.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei Umzügen in die Ruhestandswohnung, für Umzüge von Hinterbliebenen und für Umzüge aus Anlaß der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes.
#

§ 6
Wohnungsbeschaffungskosten

( 1 ) Die Kosten für das Suchen einer familiengerechten Mietwohnung können bis zur Höhe von drei Monatsmieten erstattet werden.
( 2 ) Entsteht durch den Wohnungwechsel eine doppelte Mietbelastung, so können die zusätzlichen Mietaufwendungen längstens für drei Monate erstattet werden.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Umzügen in die Ruhestandswohnung, für Umzüge von Hinterbliebenen von Pfarrern und Pfarrerinnen im Ruhestand und für Umzüge aus Anlaß der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes.
Zu § 6 (Wohnungsbeschaffungskosten):
6.1 Kosten für das Suchen einer Wohnung (§ 6 Abs. 1)
Beitragsfähig sind die notwendigen Aufwendungen für das Suchen einer Wohnung, einschließlich der ortsüblichen Vermittlungsgebühren von Maklern oder anderen Vermittlern. Es können nur Vermittlungsgebühren erstattet werden, die zur Erlangung einer familiengerechten Mietwohnung notwendig sind, höchstens jedoch bis zu drei Monatsmieten.
6.2 Zusätzliche Mietaufwendungen (§ 6 Abs. 2)
Zusätzlich entstandene Mietaufwendungen für die bisherige oder neue Wohnung können nur erstattet werden, wenn diese nicht ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder genutzt wurde. Erstattet wird der Mietaufwand für die jeweils nicht genutzte Wohnung. Mietaufwendungen sind die übliche Miete ohne Nebenabgaben (Kaltmiete).
6.3 Wohnung im eigenen Haus oder Eigentumswohnung
Die Gleichstellung der Wohnung im eigenen Haus oder der Eigentumswohnung mit einer Mietwohnung gilt nur für die bisherige Wohnung.
#

§ 7
Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugsauslagen

( 1 ) Der oder die Umziehende, der am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes einen Hausstand hatte und einen solchen nach dem Umzug wieder einrichtet, erhält ohne Rücksicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten eine pauschale Vergütung für alle sonstigen Auslagen. Diese Vergütung beträgt 360 Euro für Ledige und 500 Euro für Verheiratete.
( 2 ) Die pauschale Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jedes kindergeldberechtigende Kind um 100,00 Euro.
( 3 ) Die pauschale Vergütung kann bis um 40 v. H. erhöht werden, wenn innerhalb von fünf Jahren ein dienstlich notwendiger Umzug oder ein Umzug im dienstlichen Interesse vorausgegangen war oder in der neuen Wohnung besondere räumliche Verhältnisse vorliegen.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Umzüge in die Ruhestandswohnung, für Umzüge von Hinterbliebenen und für Umzüge aus Anlaß der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes.
Zu § 7 (Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugsauslagen):
7.1 Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugsauslagen (§ 7 Abs. 1 und 2)
Hier wird ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten eine pauschale Vergütung gewährt. Eine Erhöhung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 der Verordnung möglich.
7.2 Häufigkeitszuschlag und Zuschlag für besondere räumliche Verhältnisse (§ 7 Abs. 3)
Für den Umzug muss ein dienstliches Erfordernis vorgelegen haben. Insbesondere ist Voraussetzung, dass ein Hausstand vorhanden war und wieder eingerichtet worden ist und zwar auch beim früheren Umzug. Der Häufigkeitszuschlag berechnet sich im Übrigen der Höhe nach aus der pauschalen Vergütung gemäß § 7 Abs. 1 und 2. Die besonderen räumlichen Verhältnisse in der neuen und seitherigen Wohnung sind zu belegen. Abs. 3 wird nicht angewandt bei Umzügen aus Anlass der Trennung eines Ehepaares.
#

§ 8
Verfahren

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung muß vor dem Umzug schriftlich vom Anstellungsträger zugesagt worden sein.
( 2 ) Vor Vergabe des Auftrags hat der oder die Umziehende von drei verschiedenen Logistik- oder Speditionsunternehmen Angebote einzuholen. Liegt ein Angebot von einem dem Rahmenvertrag zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg beigetretenen Mitglied dieses Verbandes vor, muss kein weiteres Angebot eingeholt werden.
( 3 ) Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Auf schriftlichen Antrag im begründeten Ausnahmefall kann eine Abschlagszahlung auf die Umzugskostenvergütung gewährt werden.
( 4 ) Der Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzuges bei der zuständigen Dienststelle schriftlich geltend zu machen. Wenn dem Antrag auf Umzugskostenvergütung nicht mindestens drei Kostenvoranschläge beigefügt werden, sind die tatsächlich entstandenen und dem Grunde nach erstattungsfähigen Beförderungsauslagen nur in Höhe von 70 v. H. der nach Abzug von evtl. Preisnachlässen gezahlten Beträge anzuerkennen. Dies gilt nicht, falls ein Angebot von einem dem Rahmenvertrag zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg beigetretenen Mitglied vorliegt.
( 5 ) (gestrichen)
Zu § 8 (Verfahren):
8.1 Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 8 Abs. 1)
Von der Zusage der Umzugskostenvergütung hängen die gesamten Leistungen der §§ 4 bis 7 dieser Verordnung ab. Deshalb sind in der schriftlichen Zusage die jeweiligen Leistungen aufzuführen. Die Zusage hat im Interesse des oder der Mitarbeitenden schriftlich zu erfolgen.
8.2 Angebote/Auftragserteilung (§ 8 Abs. 2)
a) Bei Umzügen, die mit einem Spediteur durchgeführt werden, hat der oder die Umziehende zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen mindestens drei selbständige Unternehmen unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Abgabe von Kostenvoranschlägen für das Befördern des gesamten Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung zu beauftragen. Der Oberkirchenrat kann das dem Angebot eines Spediteurs zu Grunde liegende Umzugsvolumen vorgeben. Liegt ein Angebot von einem dem Rahmenvertrag zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg beigetretenen Mitglied dieses Verbandes vor, muss kein weiteres Angebot vorgelegt werden. Zur Sicherung eines echten Wettbewerbs hat der oder die Umziehende die Kostenvoranschläge selbst einzuholen und darf dies nicht einem Unternehmen überlassen. Die Kostenvoranschläge sind dem Antrag auf Umzugskostenvergütung beizufügen und deren Selbstbeschaffung schriftlich zu bestätigen. Außerdem ist schriftlich zu versichern, dass neben den eingereichten Kostenvoranschlägen keine günstigeren Angebote vorgelegen haben.
b) Alle Kostenvoranschläge müssen die gleichen Leistungen umfassen. Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen sind daher mit gesonderter Preisangabe in das Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlages aufzunehmen. Einzeln auszuweisen sind insbesondere
  • der Umfang des Umzugsgutes (benötigter Laderaum in Kubikmeter),
  • die Frachtkosten von Haus zu Haus,
  • der Zeitaufwand und die Lohnkosten für das Be- und Entladen sowie für die im Einzelnen zu bezeichnenden Nebenleistungen (z. B. für Montagearbeiten oder das Ein- und Auspacken) sowie
  • der Umfang und die Kosten des Packmaterials.
Bei Kostenvoranschlägen mit einem Pauschalpreis sind die einzelnen Leistungen ebenfalls auszuweisen; lediglich eine Preisangabe für die Teilleistungen ist insoweit nicht erforderlich.
Die Kostenvoranschläge müssen außerdem stets auch einen Gesamtpreis enthalten, den der Spediteur verbindlich als Obergrenze für den Rechnungsbetrag anerkannt hat (Festpreis).
8.3 Erstattung (§ 8 Abs. 4)
a) Die notwendigen Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Festpreis werden nach Vorlage eines Zahlungsnachweises, aus dem die entstandene Belastung hervorgeht unter Abzug der Kosten für nichterbrachte Teilleistungen erstattet.
Der/die Umziehende hat im Antrag auf Umzugskostenvergütung auf dem vom Oberkirchenrat vorgegebenen Formular anzugeben, ob alle umzugsvertraglich vereinbarten Leistungen vom Spediteur vollständig erbracht wurden. Höhere Kosten können nur in Ausnahmefällen erstattet werden, wenn sie auf Gründen beruhen, die erst nach Abschluss des Umzugsvertrages eingetreten und weder vom Spediteur noch vom Umziehenden zu verantworten sind.
b) Der Beförderungsvertrag kommt zwischen dem Unternehmen und dem/der Umziehenden zustande. Der Oberkirchenrat ist nicht Auftraggeber.
#

§ 9
Anwendung von Bestimmungen des Landesrechts

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Landes Baden-Württemberg entsprechend.
#

§ 10
Umzugskostenerstattung in besonderen Fällen

In besonders gelagerten Fällen, in denen eine Umzugskostenvergütung nach § 2 nicht vorgesehen ist, kann mit Genehmigung des Oberkirchenrats zur Vermeidung unbilliger Härten eine Erstattung der Umzugskosten bis zur Höhe der Umzugskostenvergütung gewährt werden; in der Regel werden nur Beförderungskosten ersetzt.
#

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 in Kraft. Sie ersetzt alle bisher getroffenen einschlägigen Regelungen.
Zu § 11:
11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. April 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zur Umzugskostenverordnung vom 10. August 1983 (Abl 50 S. 566), zuletzt geändert durch Erlass vom 7. Mai 2002 (Abl 60 S. 94), außer Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Ausführungsbestimmungen sind eingerückt abgedruckt.
#
2 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter 441_Archiv dieser Sammlung.
#
3 ↑ Red. Anm.: Verweis veraltet.
#
4 ↑ Red. Anm.: Verweis veraltet.
#
5 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 1 Abs. 3 WürttPfG (abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung).
#
6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
#
7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 415 dieser Sammlung.
#
8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 410 und 411 dieser Sammlung.