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472. Richtlinien für die Ausbildung zum Pfarrdienst im Ehrenamt

Erlaß des Oberkirchenrats vom 11. November 1997 (Abl. 58 S. 12)

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Allgemeines
1.1
Mit § 74 a Württembergisches Pfarrergesetz1# wurde die Möglichkeit geschaffen, den Pfarrdienst auch im Ehrenamt auszuüben. Gedacht ist dabei insbesondere an geeignete Theologen und Theologinnen, die als württembergische Pfarramtsbewerber und -bewerberinnen ohne Anstellung geblieben sind.
1.2
Um zu einem selbstverantworteten und eigenständig wahrgenommenen Pfarrdienst im Ehrenamt zu befähigen, ist eine Ausbildung erforderlich im Sinne eines Vikariats im Ehrenamt, die sich an der Vikarsausbildung orientiert.
1.3
Der oder die zur Ausbildung Zugelassene führt die Bezeichnung Vikar im Ehrenamt oder Vikarin im Ehrenamt.
1.4
Zum pfarramtlichen Dienst, für den ausgebildet werden soll, gehören alle in § 13 Württembergisches Pfarrergesetz2# genannten Aufgaben, mit Ausnahme des Religionsunterrichts an Schulen. Für die zur Ausbildung Zugelassenen finden die für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses voraussetzen. Insbesondere müssen die zur Ausbildung zugelassenen Theologen und Theologinnen erwarten lassen, daß sie ihren Dienst an Schrift und Bekenntnis ausrichten und in ihrem ganzen Verhalten, besonders in ihrem öffentlichen Auftreten, dem Auftrag zum ehrenamtlichen Pfarrdienst verpflichtet bleiben.
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Zulassung zur Ausbildung für den ehrenamtlichen Pfarrdienst
2.1
Über die Zulassung zur Ausbildung für den ehrenamtlichen Pfarrdienst entscheidet der Oberkirchenrat.
2.2
Zugelassen kann werden, wer die I. Evang.-theol. Dienstprüfung der Württembergischen Landeskirche abgelegt hat. In Ausnahmefällen kann auch zugelassen werden, wer eine andere vergleichbare, akademisch-theologische Ausbildung nachweist.
2.3
Die in § 74 a Abs. 1 Nr. 3 Württembergisches Pfarrergesetz3# genannten Voraussetzungen müssen für die Zeit der Ausbildung gegeben sein. Das bedeutet z. B., daß eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin vorliegen muß, aus der hervorgeht, daß ein angemessener Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist. Die Zulassung setzt weiter voraus, daß der Bewerber oder die Bewerberin nicht Mitglied des Kirchengemeinderats in der Gemeinde ist, in der die Ausbildung stattfinden soll.
2.4
Der oder die zur Ausbildung Zugelassene wird vom Oberkirchenrat einer Gemeinde und einem Pfarrer oder einer Pfarrerin zugewiesen, der oder die für die Ausbildung vor Ort zuständig ist.
2.5
Vor einer Entscheidung über den Ausbildungsort und den Ausbildungspfarrer oder die Ausbildungspfarrerin werden der zuständige Kirchengemeinderat und der zuständige Pfarrer oder die zuständige Pfarrerin gehört. Die Zustimmung des Kirchengemeinderats zur Übernahme der mit dem Dienst zusammenhängenden Sachkosten muß vorliegen.
2.6
Der oder die zur Ausbildung Zugelassene wird mit der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung der Sakramente vorläufig, und zwar entsprechend der Ausbildungsstufe und unter Anleitung und Verantwortung des Ausbildungspfarrers oder der Ausbildungspfarrerin, beauftragt (vgl. § 2 Abs. 5 Einführungsordnung4#).
2.7
Der oder die zur Ausbildung Zugelassene wird der Gemeinde, der er oder sie zugewiesen ist, vorgestellt. Die Vorstellung geschieht in der Regel in einem öffentlichen Gottesdienst. Auf die Verpflichtung und Beauftragung des oder der Zugelassenen ist dabei hinzuweisen.
2.8
Für die Ausbildung und die mit der Ausbildung übertragenen Dienste untersteht der Vikar i. E. oder die Vikarin i. E. der Aufsicht des Oberkirchenrats und des Dekanatamtes. Die unmittelbare Aufsicht wird von dem Ausbildungspfarrer oder der Ausbildungspfarrerin wahrgenommen (vgl. Nr. 1.4 der Richtlinien5#).
2.9
Vikare und Vikarinnen i. E. sollen zu den Sitzungen des Kirchengemeinderats beratend hinzugezogen werden.
3
Organisation und Struktur der Ausbildung zum Pfarrdienst im Ehrenamt
3.1
Die Ausbildung zum Pfarrdienst im Ehrenamt ist in vier Abschnitte gegliedert:
1. Abschnitt:
Homiletik, Liturgik und Hymnologie
2. Abschnitt:
Seelsorge und Diakonie
3. Abschnitt:
Gemeindepädagogik
4. Abschnitt:
Vertiefung und Festigung der Praxiserfahrung in der Ausübung pfarramtlicher Dienste
Von der aufgeführten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte eins bis drei kann auch abgewichen werden.
3.2
In den Ausbildungsabschnitten eins bis drei werden die spezifisch pastoraltheologischen Fragen im Hinblick auf den Pfarrdienst im Ehrenamt und im Hinblick auf die theologische Existenz im weltlichen Beruf und in der Gesellschaft behandelt.
3.3
Die Kenntnis und die Anwendung rechtlicher Vorschriften und Ordnungen der Württembergischen Landeskirche werden in den Ausbildungsabschnitten eins bis drei vermittelt.
3.4
Der vierte Ausbildungsabschnitt dient der weiteren Einübung in die pfarramtliche Praxis zur Vertiefung und Festigung der praktischen Kenntnisse und Erfahrungen.
3.5
Eine religionspädagogische Ausbildung für den Unterricht an öffentlichen Schulen ist nicht vorgesehen. Durch diese Ausbildung wird keine Lehrbefähigung für die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erworben.
3.6
Die Ausbildung geschieht sowohl vor Ort durch angeleiteten Dienst in der Gemeinde als auch durch Ausbildungsveranstaltungen. Der Vikar i. E. oder die Vikarin i. E. sind zu beidem verpflichtet.
3.7
Die Ausbildung vor Ort in der Gemeinde
Der Ausbildungspfarrer oder die Ausbildungspfarrerin führt den Vikar i. E. oder die Vikarin i. E. entsprechend des Ausbildungsabschnittes in die jeweils vorgesehenen Praxisfelder und Dienste ein, begleitet ihn oder sie dabei und steht ihm oder ihr beratend zur Seite. Dazu treffen sie sich regelmäßig zur Planung, Vorbereitung und Auswertung der für die Ausbildung übertragenen Dienste und Aufgaben. Sie besprechen dabei sowohl die organisatorische als auch die inhaltliche Seite der Ausbildungsaufgaben und der Dienste in der Gemeinde sowie gemeinsam betreffende Vorhaben der Ausbildung. Die zeitliche Beanspruchung für die Ausbildung in der Gemeinde einschließlich der übertragenen Dienste soll ca. 10 Stunden je Woche umfassen. Ausbildungsveranstaltungen (insbesondere Wochenenden) sind bei der zeitlichen Beanspruchung zu berücksichtigen.
3.8
Zu den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen gehören für jeden Ausbildungsabschnitt zwei Kurswochen (ggf. auch aufgeteilt) und fünf Wochenenden, die vom Pfarrseminar und von den anderen beauftragten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Ausbildungsveranstaltungen dienen der theologischen Besinnung, der Vorbereitung und der kritischen Reflexion des Dienstes in Kirche, Gemeinde und Gesellschaft.
3.9
Das Nähere der Ausbildung regelt ein Ausbildungsplan. Dieser wird vom Pfarrseminar aufgestellt, vom Kuratorium des Pfarrseminars beschlossen und dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vorgelegt.
3.10
Im übrigen gelten die in den Richtlinien für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst unter Nrn. 6 und 8 aufgeführten Grundsätze und Grundlinien über inhaltliche Gestaltung und Durchführung der Ausbildung entsprechend, und zwar im Rahmen des Ausbildungsplans für die Ausbildung zum Pfarrdienst im Ehrenamt, soweit nicht das Bestehen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses vorausgesetzt wird.
4
Ausbildungszeit
Die Ausbildung umfaßt einen Zeitraum von etwa fünf Jahren. Für die ersten drei Ausbildungsabschnitte ist jeweils ein Jahr vorgesehen. Für den vierten Abschnitt sind zwei Jahre vorgesehen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Oberkirchenrat eine Verkürzung des vierten Abschnittes beschließen.
In Ausnahmefällen ist eine Unterbrechung der Ausbildung nach Abschluß eines Ausbildungsabschnittes möglich. Bevor der Oberkirchenrat einer späteren Fortsetzung der Ausbildung zustimmt, ist von ihm zu überprüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch vorliegen. Ein Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung besteht nicht. Die Ausbildung muß innerhalb von sieben Jahren seit Antritt der Ausbildung abgeschlossen sein. In besonderen Ausnahmefällen kann der Oberkirchenrat diese Frist um zwei Jahre verlängern.
5
Beendigung der Ausbildung zum Pfarrdienst im Ehrenamt
5.1
Nach den Ausbildungsabschnitten eins bis drei ist jeweils eine Teilprüfung, nach Abschluß des dritten Ausbildungsabschnittes ist die Schlußprüfung abzulegen. Diese Prüfung dient dem Nachweis der erforderlichen praktischtheologischen Kenntnisse im Sinne von § 74 a Abs. 2 Württembergisches Pfarrergesetz6#, d. h. die Prüflinge müssen nachweisen, daß sie die für die pfarramtlichen Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere theologisches Urteilsvermögen, erworben haben.
Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (PO V7#).
5.2
Am Ende des ersten und zweiten Ausbildungsabschnittes findet eine Auswertung der Ausbildung des zurückliegenden Abschnittes durch den Ausbildungspfarrer oder die Ausbildungspfarrerin zusammen mit dem Pfarrseminar statt.
Am Ende des dritten Ausbildungsabschnittes findet eine Auswertung der gesamten zurückliegenden Ausbildungszeit statt. Diese Auswertung wird unter Beteiligung des Vikars i. E. oder der Vikarin i. E. von dem zuständigen Ausbildungspfarrer oder der zuständigen Ausbildungspfarrerin sowie von dem Dekan oder der Dekanin vorgenommen. Sie hat eine Beurteilung der Eignung für den Pfarrdienst im Ehrenamt zu enthalten. In dieser Auswertung ist darüber hinaus zum zukünftigen Einsatz während des vierten Ausbildungsabschnittes Stellung zu nehmen.
In der Mitte des vierten Ausbildungsabschnittes ist von dem Dekan oder der Dekanin unter Beteiligung des Vikars i. E. oder der Vikarin i. E. und des Ausbildungspfarrers oder der Ausbildungspfarrerin eine Beurteilung vorzulegen, aus der hervorzugehen hat, ob der Vikar i. E. oder die Vikarin i. E. erwarten läßt, daß er oder sie die in § 74 a Württembergisches Pfarrergesetz8# aufgeführten Voraussetzungen für die Aufnahme in den Pfarrdienst im Ehrenamt erfüllt. Darüber hinaus ist zum zukünftigen Dienstauftrag im Pfarrdienst im Ehrenamt Stellung zu nehmen.
5.3
Die Ausbildung endet nach Ablauf des vierten Ausbildungsabschnittes.
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Pfarrdienst im Ehrenamt
Der Landesbischof kann in den Pfarrdienst im Ehrenamt aufnehmen, wer den Nachweis der praktisch-theologischen Kenntnisse durch Bestehen der vorgesehenen Prüfung (PO V9#) erbracht hat sowie sich im vierten Ausbildungsabschnitt bewährt hat und die weiteren in § 74 a Württembergisches Pfarrergesetz10# genannten Voraussetzungen erfüllt.
7
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 111 PfDG.EKD (Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung).
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2 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 5 WürttPfG (Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung).
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3 ↑ Red. Anm.: Verweis veraltet. Elektronisch verfügbar unter 441_Archiv dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 u. 401 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. jetzt § 2 Abs. 5 Studienordnung (Nr. 453 dieser Sammlung).
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6 ↑ Red. Anm.: Verweis veraltet. Elektronisch verfügbar unter 441_Archiv dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 470 u. 471 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 111 PfDG.EKD (Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung).
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 470 u. 471 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 111 PfDG.EKD (Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung).