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520. Amtskleidung der Pfarrerinnen und Pfarrer

Erlaß des Oberkirchenrats vom 6. April 19931# (Abl. 55 S. 530), geändert durch Erlass vom 8. Oktober 2002 (Abl. 60 S. 179)

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§ 1
Talar

( 1 ) Vorgeschriebene Amtskleidung der Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 26 Württ. Pfarrergesetz2#) ist der schwarze Talar mit weißem Beffchen in der in Württemberg herkömmlichen Form (vgl. Beiblatt zum Abl. 34 Nr. 25 S. 39 ff.). Als Kopfbedeckung im Freien darf dazu nur das Barett getragen werden.
( 2 ) Die örtliche Gottesdienstordnung kann zulassen, daß über dem schwarzen Talar eine Stola (§ 3 Abs. 23#) getragen wird.
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§ 2
Chorhemd

Die örtliche Gottesdienstordnung4# kann bestimmen, daß bei Sakramentsgottesdiensten, bei Trauungen, Konfirmationen, Ordinationen und Investituren über dem schwarzen Talar das herkömmliche weiße Chorhemd getragen werden kann (vgl. Beiblatt zum Abl. 34 Nr. 7 S. 15).
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§ 3
Mantelalbe und Stola

( 1 ) Die örtliche Gottesdienstordnung5# kann darüber hinaus die Möglichkeit eröffnen, anstelle der in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Amtskleidung die Mantelalbe mit einer Stola zu tragen.
( 2 ) Die Mantelalbe ist aus naturweißem Stoff gefertigt, knöchellang, und wird vorne geschlossen. Sie hat weder Kapuze noch Rollkragen noch Verzierungen. Die Stola reicht zu beiden Seiten bis mindestens in Kniehöhe. Sie wird in den liturgischen Farben des Kirchenjahres getragen.
( 3 ) Wirken mehrere evangelische Pfarrerinnen oder Pfarrer in einem Gottesdienst zusammen, so sollen sie eine einheitliche Amtstracht, im Zweifelsfall den schwarzen Talar, tragen.
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§ 4
Einführung und Geltungsdauer

( 1 ) Bevor der Kirchengemeinderat eine entsprechende Änderung der örtlichen Gottesdienstordnung (§ 17 KGO6#) beim Oberkirchenrat beantragt, soll die Gemeinde angemessen unterrichtet werden.
( 2 ) Nach Einführung von Sonderregelungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen sollen diese nicht nur kurzfristig Geltung haben. Mit der Zulassung einer besonderen Amtskleidung ist diese in der Gemeinde auch eingeführt. Der Oberkirchenrat geht davon aus, daß die Zulassung nicht nur für eine vorübergehende Zeit gelten soll.
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§ 5
Sonderregelung

Wird bei Abendmahlsfeiern am Krankenbett nicht die Amtskleidung gemäß § 1 getragen, so kann über der schwarzen Bekleidung die Stola getragen werden.
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§ 6
Inkrafttreten

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Für die ab 1. Juli 1993 geltenden Bestimmungen gibt das diesbezügliche Rundschreiben des Oberkirchenrats vom 1. Juni 1993, AZ 21.02-2 Nr. 63, weitere Hinweise.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. jetzt § 36 PfDG.EKD.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 17 KGO (Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 17 KGO (Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 17 KGO (Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.