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556. Verordnung des Oberkirchenrats über die Prüfung der Pfarramtsausstattung bei Stellenwechsel
Vom 17. September 1990
(Abl. 54 S. 260), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 10. Dezember 2013 (Abl. 66 S. 1, 4) und vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 60)
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Gemäß § 15 des Pfarrergesetzes1# hat der abziehende Pfarrer die in seinem Besitz befindlichen dienstlichen Schriftstücke und sonstigen Gegenstände unverzüglich dem Nachfolger oder dem bestellten Vertreter zu übergeben. Die Übergabe ist von der für die unmittelbare Dienstaufsicht zuständigen Stelle zu überwachen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
Bei Gemeindepfarrstellen erstreckt sich die Übergabepflicht auf die Pfarramtsausstattung insgesamt, insbesondere auf Dienstsiegel, Pfarramtskasse, Archiv einschließlich der Kirchenbücher, Registratur und auf die vasa sacra.
Abweichend von § 15 Pfarrergesetz2# nimmt die Kontrolle entweder der Laienvorsitzende des Kirchengemeinderats oder in dessen Auftrag ein anderes Mitglied des Kirchengemeinderats oder die Assistenz der Gemeindeleitung vor. Eine Fertigung des Protokolls über die Übergabe ist dem Dekanatamt zuzuleiten.
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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.