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555. Verordnung über die Aufgaben der Kämmerer (Kämmererordnung)

Verordnung des Oberkirchenrats vom 17. September 1990

(Abl. 54 S. 258), geändert durch Kirchl. Verordnung vom 2. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 21)

Aufgrund von § 75 Pfarrergesetz1# und § 60 Kirchengemeindeordnung2# wird verordnet:
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§ 1
Amt des Kämmerers

( 1 ) Der Kämmerer wird von den Pfarrern seines Kirchenbezirks gewählt. Wahlberechtigt sind die ständigen dienstwohnungsberechtigten Pfarrer im Kirchenbezirk. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Oberkirchenrat.
( 2 ) Der Kämmerer ist in gleicher Weise Sachwalter der Belange der Pfarrer wie der ortskirchlichen und der landeskirchlichen Belange. Er wirkt auf die Einhaltung der geltenden Dienstwohnungsvorschriften hin und hilft, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Dienstwohnungsberechtigten und den Wohnlastpflichtigen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dabei wahrt er die Interessen der Pfarrstelle. Er ist in seinem Amt unabhängig.
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§ 2
Aufgaben des Kämmerers bezüglich des baulichen Zustandes
der Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen

( 1 ) Der Kämmerer wirkt beratend im Sinne der Pfarrhausrichtlinien bei Neubau oder Kauf von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen für die ständigen Pfarrer, bei ihrer Instandsetzung und bei ihrer Anmietung mit, ferner bei allen sonstigen wesentlichen Maßnahmen, die sich auf die Wohnqualität und den baulichen Bestand dieser Pfarrhäuser/Pfarrwohnungen sowie auf den Bestand von Hausgärten auswirken. Dies gilt auch hinsichtlich baulicher Maßnahmen von Angrenzern. Der Kämmerer ist dazu im Rahmen seiner Mitwirkung von der Kirchengemeinde oder vom Oberkirchenrat zu informieren und zu Besichtigungen einzuladen.
( 2 ) Wird eine ständige Pfarrstelle frei, so verschafft sich der Kämmerer möglichst frühzeitig Kenntnis vom Zustand des Pfarrhauses bzw. der Dienstwohnung einschließlich Außenanlage. Ein Beauftragter des Wohnlastpflichtigen soll, ein Vertreter der Evangelischen Regionalverwaltung kann hinzugezogen werden. Steht der Wohnungsnachfolger fest, soll auch er dazu eingeladen werden. Der Kämmerer schlägt dem Träger der Wohnungslast hiernach erforderliche Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen vor. Seinen Bericht erstattet er der Kirchengemeinde und dem Pfarramt, dem Dekanatamt und dem Oberkirchenrat.
( 3 ) Bei Freiwerden einer Pfarrstelle, für deren Pfarrgebäude das Land baulastpflichtig ist, nimmt der Kämmerer an der Bauschau des Staatl. Hochbauamts teil; dessen Protokoll wird von ihm mit unterzeichnet.
( 4 ) Der Durchgang nach Absatz 2 kann mit der Rückgabe einer Dienstwohnung verbunden und das Übergabeprotokoll als Bestandteil des Kämmererberichts erstellt werden. An der Übergabe einer Dienstwohnung nimmt der Kämmerer auf Wunsch der Kirchengemeinde oder des künftigen Stelleninhabers teil. Auf Nr. 4 der Pfarrhausrichtlinien 20243#,4# wird verwiesen.
( 5 ) Der Kämmerer ist zu Bauabnahmen einzuladen.
( 6 ) Er kann darüber hinaus im Benehmen mit dem Stelleninhaber Besichtigungen vornehmen.
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§ 3
Aufgaben des Kämmerers hinsichtlich der Nutzung
der Pfarrhäuser/Pfarrwohnungen

Der Kämmerer soll gutachterlich bei Streitfragen bezüglich der Eignung von Pfarrhäusern/Pfarrwohnungen auch für unständige Pfarrer, bezüglich der Nutzung von Pfarrhäusern/Pfarrwohnungen und bei Fragen der Nutzungsentschädigung oder des Schadenersatzes gehört werden. Bei Änderungen der Pfarrhausrichtlinien sollen die Kämmerer gehört werden.
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§ 4
Privatabrechnung

Der Kämmerer soll bei Bedarf zwischen den bei einer Privatabrechnung Beteiligten vermitteln.
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§ 5
Schriftverkehr und Aktenverwaltung

( 1 ) Die Berichte des Kämmerers, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, gehen dem Oberkirchenrat über das Dekanatamt zu. Die abschließende Beurteilung des Oberkirchenrats in Pfarrhausfragen geht dem Kämmerer ebenfalls über das Dekanatamt zu.
( 2 ) Nach Durchführung von wesentlichen Baumaßnahmen an Pfarrhäusern bzw. Pfarrwohnungen erhält der Kämmerer vom Wohnlastpflichtigen einen Kurzbericht. Über Bauabnahmen von Pfarrhäusern/Pfarrwohnungen durch die Landeskirchliche Bauberatung erhält der Kämmerer vom Oberkirchenrat jeweils eine Mehrfertigung der Niederschrift.
( 3 ) Die Mehrfertigungen der Kämmererberichte und der entsprechenden Schreiben des Oberkirchenrats und der Kirchengemeinde sind zu den Kämmererakten zu nehmen.
( 4 ) Soweit erforderlich, beschafft sich der Kämmerer die jeweiligen Pläne. Die Gebäudebeschreibung, die von der Kirchengemeinde geführt wird, ist von ihr im Bedarfsfall zur Verfügung zu stellen.
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§ 6
Kosten des Kämmerers

Fahrtauslagen des Kämmerers und sonstige notwendige Auslagen für die Beschaffung von Plänen usw. werden dem Kämmerer vom Oberkirchenrat erstattet. Für alle sonstigen Auslagen erhält der Kämmerer vom Oberkirchenrat einen pauschalierten Aufwendungsersatz, dessen Höhe vom Oberkirchenrat festgesetzt wird.
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§ 7
Inkrafttreten der Kämmererordnung

Die Kämmererordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Bestimmungen, die ihr entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter 441_Archiv dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Änderungsbefehl „2025“ in Artikel 3 Nr. 2 Buchst. b) Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung von §§ 19 und 22 des Pfarrbesoldungsgesetzes und der Kämmererordnung vom 2. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 31) redaktionell korrigiert.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 552 dieser Sammlung.