.560. Kirchliches Gesetz über die Versorgung der Pfarrer und ihrer Hinterbliebenen (Pfarrerversorgungsgesetz)
Vom 26. Oktober 1977
(Abl. 48 S. 18), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 18. Juli 1979 (Abl. 48 S. 386), vom 26. November 1981 (Abl. 49 S. 463), vom 21. Oktober 1982 (Abl. 50 S. 199, 200), vom 14. Juni 1985 (Abl. 51 S. 420), vom 9. Juli 1985 (Abl. 51 S. 421), vom 2. März 1989 (Abl. 53 S. 603), vom 12. März 1992 (Abl. 55 S. 257), vom 11. März 1995 (Abl. 56 S. 354, 356), vom 15. Juli 1995 (Abl. 56 S. 417, 418), vom 25. November 1996 (Abl. 57 S. 175), vom 17. Juni 1997 (Abl. 57 S. 336), vom 24. April 1998, (Abl. 58 S. 83), vom 25. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 403, 405), vom 25. November 2002 (Abl. 60 S. 160), vom 10. März 2005 (Abl. 61 S. 285, 287), vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 322), vom 22. November 2011 (Abl. 64 S. 527, 530), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 278), vom 22. Oktober 2013 (Abl. 65 S. 670), vom 27. November 2017 (Abl. 68 S. 1, 2, geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2019 [Abl. 68 S. 482]) , vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 307, 309) und vom 8. Juli 2023 (Abl. 70 S. 700)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
#Erster Abschnitt:
Einleitende Bestimmungen
###§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen der Landeskirche und ihrer Hinterbliebenen.
#§ 2
Arten der Versorgung
Versorgungsbezüge sind
Ruhegehalt
Unterhaltsbeiträge
Hinterbliebenenversorgung
Bezüge bei Verschollenheit
Versorgung bei Dienstbeschädigung
Übergangsgeld
Familienbezogene Leistungen nach den §§ 66 und 67 LBeamtVG BW sowie der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 65 LBeamtVG BW.
#Zweiter Abschnitt:
Ruhegehalt
###§ 3
Anspruch auf Ruhegehalt
(
1
)
Mit Eintritt in den Ruhestand (
§ 87 ff. PfDG.EKD) hat der Pfarrer Anspruch auf Ruhegehalt.
(
2
)
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
#§ 4
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(
1
)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
das Grundgehalt, das dem Pfarrer nach dem Pfarrbesoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder das Grundgehalt derjenigen Pfarrbesoldungsgruppe, für die ihm eine Versorgungszusage erteilt worden ist,
der ehebezogene Teil des Familienzuschlags nach den besoldungsrechtlichen Regelungen für Beamte des Landes Baden-Württemberg,
sonstige Dienstbezüge, die im Pfarrbesoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach Satz 1 Nummer 1 und 3 werden mit dem Faktor 0,984 vervielfältigt.
(
2
)
Das Ruhegehalt eines Pfarrers, der früher eine mit höheren Dienstbezügen (einschließlich ehemaliger Tätigkeitszulagen) verbundene Pfarrstelle innehatte, wird nach der Besoldungsgruppe der von ihm innegehabten Pfarrstelle mit der höchsten Einstufung berechnet, wenn er mindestens acht Jahre eine Pfarrstelle dieser oder einer höheren Besoldungsgruppe bekleidet und daraus ein stellenentsprechendes Grundgehalt erhalten hat. Dies gilt auch, sofern der Pfarrer diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat und auf eine mit geringeren Dienstbezügen verbundene Pfarrstelle nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag gewechselt ist. Sein Ruhegehalt wird in diesem Fall nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der früheren Pfarrstelle und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist und eine entsprechende Versorgungsberechtigung eingeräumt wurde. Zeiten des Bezuges einer höheren ehemaligen Tätigkeitszulage werden Zeiten des Bezugs einer niedrigeren zugerechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der letzten Pfarrstelle nicht übersteigen. Entsprechendes gilt, wenn ein Pfarrer, dem eine Versorgungszusage erteilt worden ist, in den unmittelbaren landeskirchlichen Dienst zurückkehrt.
(2a) Die bisherigen Pfarrbesoldungsgruppen und Tätigkeitszulagen werden mit Wirkung vom 1. September 1995 wie folgt übergeleitet:
Pfarrbesoldungsgruppe 1, 1 und Zulage A nach Pfarrbesoldungsgruppe 1,
Pfarrbesoldungsgruppe 2, 2 und Zulage A nach Pfarrbesoldungsgruppe 2,
Pfarrbesoldungsgruppe 2 und Zulage B nach Pfarrbesoldungsgruppe 3,
Pfarrbesoldungsgruppe 2 und Zulage C, D oder E nach Pfarrbesoldungsgruppe 4,
Pfarrbesoldungsgruppe 2 und Zulage F nach Pfarrbesoldungsgruppe 5.
Das Ruhegehalt errechnet sich aus dem übergeleiteten Grundgehalt und dem Unterschiedsbetrag zum bisherigen ruhegehaltfähigen Grundgehalt einschließlich der Tätigkeitszulage. Dieser Unterschiedsbetrag wird auf dem Stand vom 31. August 1995 als unveränderliche Zulage gewährt.
(2b) Ist ein Pfarrer mit einem Grundgehalt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das Pfarrbesoldungsgruppe 1 übersteigt und hat er das Grundgehalt dieser Pfarrerbesoldungsgruppe vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, ist nur das Grundgehalt der vorherigen Pfarrbesoldungsgruppe ruhegehaltfähiger Dienstbezug. Hat der Pfarrer vorher eine Pfarrstelle nicht bekleidet, setzt der Oberkirchenrat die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der nächstniedrigeren Pfarrbesoldungsgruppe fest. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(2c) Absatz 2b gilt nicht, wenn der Pfarrer vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden ist.
(
3
)
Ist der Pfarrer wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(
4
)
Bei Ruhegehaltsempfängern, deren Ehegatten im nichtkirchlichen öffentlichen oder einem vergleichbaren Dienst stehen oder aus einem solchen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt sind, ist der Familienzuschlag höchstens in dem Umfang ruhegehaltfähig, als die Familienzuschläge oder vergleichbare Zuschläge beider Ehegatten zusammengerechnet nicht höher sind als der Betrag, der den beiden Ehegatten nach den für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen zustehen würde, wenn sie beide im nichtkirchlichen öffentlichen Dienst stünden.
(
5
)
Hat ein Pfarrer während seiner Dienstzeit eingeschränkte Dienstaufträge wahrgenommen, so gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die der letzten Pfarrstelle entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(
6
)
Ein Verzicht auf Dienstbezüge nach
§ 6 Pfarrbesoldungsgesetz und eine zeitweilige Absenkung der Dienstbezüge nach Abschnitt III der Anlage zum Pfarrbesoldungsgesetz haben keine Auswirkung auf die Ansprüche des Pfarrers und seiner Hinterbliebenen nach diesem Gesetz.
#§ 5
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(
1
)
Ruhegehaltfähig ist die im öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis der Evangelischen Landeskirche in Württemberg verbrachte Zeit.
(
2
)
Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten
des Ruhe- oder Wartestandes,
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
für die eine Abfindung nach
§ 21 gewährt worden ist,
in einem Pfarrdienstverhältnis, das durch ein Disziplinarurteil oder eine Entscheidung im Lehrbeanstandungsverfahren beendet worden ist, oder Zeiten im Pfarrdienst auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Pfarrer entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem ständigen Pfarrer mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Dies gilt auch dann wenn der Pfarrer, dem ein Verfahren mit der Folge des Verlusts des Amtes oder der Entfernung aus dem Dienst drohte, auf seinen Antrag entlassen worden ist. Der Oberkirchenrat kann Ausnahmen zulassen. Die Bestimmungen des
§ 17 Lehrbeanstandungsordnung bleiben unberührt.
(
3
)
Dienstzeiten mit eingeschränktem Dienstauftrag sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(
4
)
Zeiten im Pfarrdienst der Landeskirche stehen solche Zeiten gleich, für die dem Pfarrer die Versorgungsberechtigung bei der Landeskirche eingeräumt worden ist.
(
5
)
Ruhegehaltfähig sind über einen Monat hinausgehende Zeiten, in denen ein Warte- oder Ruhestandspfarrer oder ein Pfarrer, der Anspruch auf Übergangsgeld gemäß
§ 28 Absatz 2 WürttPfG hat, einen Dienstauftrag wahrnimmt, in dem Umfang, der der dienstlichen Inanspruchnahme entspricht. Für Pfarrer, denen ohne eigenen Antrag kein dem bisherigen Beschäftigungsumfang entsprechender Dienstauftrag übertragen werden konnte, sind diese Zeiten in dem Umfang ruhegehaltfähig, der der dienstlichen Inanspruchnahme vor der Versetzung in den Wartestand entspricht.
(
6
)
Als ruhegehaltfähig können ganz oder teilweise anerkannt werden
Zeiten eines Wartestands, des Bezuges von Übergangsgeld oder einer Beurlaubung nach
§ 35 PfDG.EKD und
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser kirchlichen Interessen dient und für die Zeit ein Versorgungsbeitrag entrichtet oder mit Zustimmung des Oberkirchenrats von der Erhebung eines Versorgungsbeitrags ganz oder teilweise abgesehen wird.
(
7
)
Dienstzeiten in einem Pfarrerdienstverhältnis, das durch ein Disziplinarurteil oder eine Entscheidung im Lehrbeanstandungsverfahren beendet worden ist, sind nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn der Pfarrer, dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes des Amtes oder der Entfernung aus dem Dienst drohte, auf seinen Antrag entlassen worden ist. Der Oberkirchenrat kann Ausnahmen zulassen. Die Bestimmungen des
§ 17 Lehrbeanstandungsordnung bleiben unberührt.
#§ 6
Einrechnung weiterer Zeiten in die ruhegehaltfähige Dienstzeit
(
1
)
Als ruhegehaltfähig werden auch alle Zeiten berücksichtigt, die über die in
§ 5 geregelten Zeiten hinaus, entsprechend den Regelungen für Beamte des Landes Baden-Württemberg, als ruhegehaltfähig gelten oder zu berücksichtigen sind.
(
2
)
Als ruhegehaltfähige Dienstzeit kann auch ganz oder teilweise die für die Ablegung der ersten kirchlichen Dienstprüfung vorgesehene Mindestausbildungszeit im Rahmen der landeskirchlichen Lehrgänge für den Pfarrdienst berücksichtigt werden.
(
3
)
Die Zeiten der Verwendung eines Pfarrers in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
#§ 7
Ruhegehalt im Regelfall
(
1
)
Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (
§ 4), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(
2
)
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Pfarrer
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach
§ 88 Absatz 1 Nummer 1 PfDG.EKD in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in unmittelbarem Anschluss an einen Wartestand in den Ruhestand versetzt wird.
Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom Hundert in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie 14,4 vom Hundert in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht übersteigen.
(
3
)
Als Ruhegehalt wird mindestens ein Betrag in Höhe des Mindestruhegehalts nach den für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen gewährt.
#§ 7 a
Ruhegehalt der Pfarrer auf Zeit
Für die Versorgung der Pfarrer auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der ständigen Pfarrer und ihrer Hinterbliebenen entsprechend.
#Dritter Abschnitt:
Hinterbliebenenversorgung
###§ 8
Bezüge für den Sterbemonat
(
1
)
Den Erben eines verstorbenen Pfarrers verbleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge, das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag des Verstorbenen.
(
2
)
An den Verstorbenen noch nicht gezahlte Teile von Bezügen für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in
§ 9 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
#§ 9
Sterbegeld
(
1
)
Beim Tode eines Pfarrers mit Dienst- oder Versorgungsbezügen erhalten die Witwe, die leiblichen Abkömmlinge oder die an Kindesstatt angenommenen Kinder Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Bezüge des Sterbemonats.
(
2
)
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren,
Verwandten, die zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben und deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend gewesen ist,
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(
3
)
Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Pfarrers, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten diejenigen Kinder, die Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag beziehen und zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben, Sterbegeld. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwengeldes oder des Unterhaltsbeitrages der Witwe.
(
4
)
Bei mehreren Anspruchsberechtigten wird der Zahlungsempfänger vom Oberkirchenrat bestimmt. In der Regel ist die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend.
#§ 10
Dienstwohnung
(
1
)
Die Dienstwohnung des verstorbenen Pfarrers steht seiner Familie, mit der er in häuslicher Gemeinschaft gewohnt hat, zwei Monate nach dem Sterbemonat unentgeltlich zur Verfügung. Hat der Pfarrer anstelle einer Dienstwohnung Mietzinsentschädigung bezogen, so hat die Familie Anspruch auf Mietzinsentschädigung für die gleiche Zeit.
(
2
)
Machen dienstliche Bedürfnisse die frühere volle oder teilweise Räumung der Dienstwohnung erforderlich, so ist die Familie verpflichtet, die benötigten Räume zur Verfügung zu stellen. Sie erhält dafür von der Landeskirche oder, wenn die Wohnungslast der Kirchengemeinde obliegt, von dieser eine angemessene Entschädigung.
(
3
)
Die Diensträume sind unverzüglich und ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
#§ 11
Anspruch auf Witwengeld
(
1
)
Die Witwe eines ständigen Pfarrers, eines Pfarrers im Wartestand oder eines Ruhestandspfarrers erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
die Ehe erst nach dem Eintritt des Pfarrers in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandspfarrer zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte.
(
2
)
Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines unständigen Pfarrers im Pfarramt, der an den Folgen einer Krankheit, Verletzung oder sonstigen Beschädigung im Sinne des
§ 13 Absatz 1 PfDG.EKD verstorben ist.
(
3
)
Sind bei einer Witwe eines unständigen Pfarrers im Pfarramt die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, so kann ein Anspruch auf Witwengeld eingeräumt werden.
#§ 12
Höhe des Witwengeldes
Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. In den Fällen einer zuzuordnenden Kindererziehungszeit bestimmt sich die daraus ergebende Erhöhung des Witwengeldes nach den für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen. Änderungen des Mindestruhegehaltes (
§ 7 Abs. 3) sind zu berücksichtigen.
#§ 13
Witwengeld bei großem Altersunterschied der Ehegatten
(
1
)
War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene, und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfunddreißig vom Hundert. Das Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld zurückbleiben.
(
2
)
Von dem nach Absatz 1 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des
§ 17 auszugehen.
#§ 14
Witwenabfindung
(
1
)
Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(
2
)
Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach
§ 17 bleibt jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(
3
)
Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach
§ 28 Abs. 4 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
#§ 15
Anspruch auf Waisengeld
(
1
)
Die leiblichen und die an Kindesstatt angenommenen Kinder eines verstorbenen ständigen Pfarrers, eines verstorbenen Pfarrers im Wartestand oder eines verstorbenen Ruhestandspfarrers erhalten Waisengeld.
(
2
)
Absatz 1 gilt auch für die leiblichen und an Kindesstatt angenommenen Kinder eines unständigen Pfarrers im Pfarramt, der an den Folgen einer Krankheit, Verletzung oder sonstigen Beschädigung im Sinne des
§ 13 Absatz 1 PfDG.EKD verstorben ist.
(
3
)
Den leiblichen und den an Kindesstatt angenommenen Kindern eines verstorbenen unständigen Pfarrers im Pfarramt, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind, kann ein Anspruch auf Waisengeld eingeräumt werden.
(
4
)
Kein Waisengeld erhalten die an Kindesstatt angenommenen Kinder eines verstorbenen Ruhestandspfarrers, wenn dieser im Zeitpunkt der Begründung des Kindschaftsverhältnisses bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach
§ 61 Absatz 1 Württembergisches Pfarrergesetz erreicht hatte.
#§ 16
Höhe des Waisengeldes
(
1
)
Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Änderungen des Mindestruhegehalts nach
§ 7 Abs. 3 sind zu berücksichtigen.
(
2
)
Die Waisen von Theologenehepaaren erhalten als Halbwaisen die Versorgung, die sie erhalten würden, wenn der verstorbene Elternteil während der Zeit der Begrenzung des Dienstauftrages des Theologenehepaares nach § 2 Anstellungserweiterungsgesetz einen vollen Dienstauftrag wahrgenommen hätte. Als Vollwaisen erhalten sie mindestens die Versorgung, die sie als Vollwaisen aus der Versorgung des Elternteils erhalten würden, dessen Ruhegehalt, das der Berechnung des Waisengeldes zugrunde zu legen ist, höher ist, wobei bei der Berechnung des Ruhegehalts Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder der Wahrnehmung eines eingeschränkten Dienstauftrages wegen der Begrenzung des Dienstauftrages für Theologenehepaare gemäß § 2 Anstellungserweiterungsgesetz als Zeiten der Wahrnehmung eines vollen Dienstauftrages berücksichtigt werden.
(
3
)
Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt. Es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
#§ 17
Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(
1
)
Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrundezulegenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(
2
)
Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 nicht den vollen Betrag nach
§ 12 oder
§ 16 erhalten.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- und Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach
§ 22 oder
§ 23 gewährt wird.
#§ 18
Beginn der Zahlung von Witwen- und Waisengeld
Die Zahlung des Witwen- oder Waisengeldes beginnt mit Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
#Vierter Abschnitt:
Sonstige Arten der Versorgung
###§ 19
Bezüge bei Verschollenheit
Ein verschollener Pfarrer oder Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- und Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Evangelische Oberkirchenrat feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Im übrigen finden die für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
#§ 20
Unfallfürsorge
(
1
)
Wird ein Empfänger von Bezügen nach dem Pfarrbesoldungsgesetz durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge nach den für die Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Bestimmungen gewährt, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt. Dies gilt für Empfänger von Versorgungsbezügen entsprechend.
(
2
)
Unfallfürsorgeansprüche sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Dienstunfalls beim Oberkirchenrat anzumelden.
(
3
)
Tritt während der Beurlaubung zu einem anderen Dienstherrn oder einer selbständigen diakonischen, missionarischen oder sonstigen kirchlichen Einrichtung oder Stelle der Versorgungsfall infolge eines Dienstunfalls ein, so wird Versorgung nach den Grundsätzen der Unfallfürsorge gewährt, soweit nicht Ansprüche gegen diese oder Dritte bestehen.
#§ 21
Unterhaltsbeitrag bei Verlust des Anspruchs auf Versorgung
Wird ein Dienstverhältnis unter Verlust des Anspruchs auf Versorgung beendet, so kann der Oberkirchenrat einen laufenden, jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bis zur Höhe von 75 v. H., darüber hinaus bis zur Höhe von 50 v. H. des Ruhegehalts bewilligen, das im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses erdient gewesen wäre; daneben kann ein Familienzuschlag bewilligt werden.
#§ 22
Unterhaltsbeitrag für nichtversorgungsberechtigte Hinterbliebene von Ruhestandspfarrern
Witwen von Ruhestandspfarrern, die aufgrund der Bestimmung des
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 kein Witwengeld erhalten, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes bewilligt werden. Das gleiche gilt für Waisen, die aufgrund des
§ 15 Abs. 4 kein Waisengeld erhalten. Die Bestimmungen des
§ 17 finden entsprechende Anwendung.
#§ 23
Unterhaltsbeitrag für Ehegatten und Kinder nach Ehescheidung
In außergewöhnlichen Härtefällen kann der Oberkirchenrat dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten oder den Kindern aus dieser Ehe einen jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag gewähren. Die Abtretung des Unterhaltsanspruchs in Höhe der gewährten Leistung kann verlangt werden. Der abgetretene Anspruch kann nicht zum Nachteil des Ehegatten oder der Kinder geltend gemacht werden.
#§ 24
Unterhaltsbeitrag für unständige Pfarrer und deren Hinterbliebene
(
1
)
Einem unständigen Pfarrer, der gemäß
§ 14 Absatz 2 PfDG.EKD aus dem Dienst entlassen ist, kann ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 75 v.H. der bisherigen Dienstbezüge bewilligt werden. Eigene Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Der Unterhaltsbeitrag ist zu widerrufen, wenn der Bezugsempfänger aus der Kirche ausgetreten ist oder durch sein Verhalten das Ansehen der Kirche erheblich schädigt.
(
2
)
Einem unständigen Pfarrer, der nach
§ 14 Absatz 3 PfDG.EKD aus dem Dienst entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag längstens für fünf Jahre gewährt werden. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(
3
)
Einem unständigen Pfarrer, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Dienst entlassen ist (
§ 40 Absatz 2 WürttPfG), kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden; der Unterhaltsbeitrag kann auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden.
(
4
)
Der Witwe, der früheren Ehefrau und den Kindern eines verstorbenen unständigen Pfarrers, dem im Zeitpunkt seines Todes ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes beziehungsweise des Waisengeldes bewilligt werden.
#§ 25
Beginn der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen
Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach
§ 23 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in
§ 23 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. Im übrigen beginnt die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags mit dem im Bewilligungsbescheid genannten Zeitpunkt. Enthält der Bewilligungsbescheid den Zeitpunkt des Zahlungsbeginns nicht, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten des Monats, in dem der Bewilligungsbescheid zugeht.
#§ 25 a
(aufgehoben)
#Fünfter Abschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen
###§ 26
Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag
(
1
)
Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen erhalten den Familienzuschlag nach den für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen. Das gleiche gilt für versorgungsberechtigte Waisen hinsichtlich des neben dem Waisengeld zu zahlenden Ausgleichsbetrags.
#§ 27
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen oder weiteren Versorgungsbezügen
Beim Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen oder weiteren Versorgungsbezügen gelten die Anrechnungs- und Ruhensvorschriften für Beamte des Landes Baden-Württemberg entsprechend, mit der Maßgabe, dass der kirchliche Versorgungsbezug entsprechend gekürzt wird.
#§ 27 a
Gleichstellung
Dem kirchlichen Dienst im Sinne des
§ 27 steht die Tätigkeit im Dienst eines Arbeitgebers gleich, wenn dieser von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, einem Kirchenbezirk, einer Kirchengemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht der Landeskirche unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung unmittelbar oder mittelbar Zuschüsse zu den Betriebskosten erhält. Das gleiche gilt hinsichtlich der Evangelischen Kirche in Deutschland einschließlich ihrer Gliedkirchen.
#§ 27 b
Anrechnung von Abgeordnetenentschädigung und von Versorgungsbezügen
aus der Mitgliedschaft in Parlamenten
(
1
)
Bezieht ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag, so ruhen die Versorgungsbezüge zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Entschädigung aus der Mitgliedschaft in diesen gesetzgebenden Körperschaften.
(
2
)
Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag zu 50 vom Hundert des Betrages, um den die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und die Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft in diesen gesetzgebenden Körperschaften die Abgeordnetenentschädigungen übersteigen.
#§ 28
Erlöschen des Versorgungsanspruchs
(
1
)
Der Anspruch auf Ruhegehalt erlischt, wenn das Dienstverhältnis endet oder der Pfarrer wieder auf eine Pfarrstelle ernannt wird.
(
2
)
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
für die Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
für die Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.
(
3
)
Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag nach den für die Beamten des Landes Baden-Württemberg und deren Hinterbliebenen jeweils geltenden Bestimmungen gewährt.
(
4
)
Einer Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, kann im Falle ihrer Wiederverheiratung auf Antrag ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, falls dies mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse ihres neuen Ehemannes der Billigkeit entspricht. Der Antrag darauf kann nur bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Ende des Monats, in dem sie sich wiederverheiratet hat, gestellt werden. Der Widerruf ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zulässig.
(
5
)
Hat eine Witwe sich wieder verheiratet, und stirbt der Ehemann, so lebt der Anspruch auf das Witwengeld wieder auf. Ein von der Witwe infolge des Todes ihres Ehemannes erworbener Versorgungs- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld anzurechnen. Wird die neue Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so kann der Witwe ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des früheren Witwengeldes gewährt werden.
#§ 29
Witwenversorgung
Die für die Witwe oder die frühere Ehefrau eines verstorbenen Pfarrers oder Ruhestandspfarrers geltenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf den Witwer und auf den früheren Ehemann einer verstorbenen Pfarrerin oder Ruhestandspfarrerin.
#§ 30
(aufgehoben)
#§ 30 a
Verzicht auf Versorgungsbezüge
Ein nach diesem Gesetz Versorgungsberechtigter kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberkirchenrat mit dessen Genehmigung auf einen Teil seiner Versorgungsbezüge verzichten. Der Verzicht auf Versorgungsbezüge hat keine Auswirkungen auf andere Ansprüche nach diesem Gesetz. Er kann jederzeit widerrufen werden.
#§ 31
Unterrichtungspflicht
(
1
)
Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, den Evangelischen Oberkirchenrat über die für den Versorgungsanspruch erheblichen Umstände zu unterrichten. Hierzu gehören insbesondere
Bezug und Höhe von Einkünften im Sinne des
§ 27 und Änderung derselben,
Verheiratung einer Witwe und
Abschluß oder Unterbrechung der Schul- und Berufsausbildung einer Waise.
(
2
)
Kommt der Versorgungsberechtigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 schuldhaft nicht rechtzeitig nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
#§ 32
Zahlungsweise
(
1
)
Die Versorgungsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt. Der Oberkirchenrat kann aus begründetem Anlaß abweichende Regelungen treffen.
(
2
)
Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
#§ 33
Anwendung von Bestimmungen des Landesrechts
(
1
)
In Ergänzung zu diesem Gesetz finden die für Beamte des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Dies gilt nicht, wenn dieses Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder wenn besondere kirchliche Gesichtspunkte der Anwendung entgegenstehen.
(
2
)
Der Oberkirchenrat kann durch Verordnung gemäß
§ 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung bestimmen, daß Änderungen der Versorgungsbezüge der Beamten des Landes Baden-Württemberg nicht oder nur teilweise oder zu einem späteren Zeitpunkt für die Pfarrer wirksam werden oder wieder ausgesetzt werden.
#Sechster Abschnitt:
Trennung der Alterssicherungssysteme
###§ 33 a
Alters- und Hinterbliebenengeld
Die Vorschriften des Landes Baden-Württemberg zum Alters- und Hinterbliebenengeld finden entsprechende Anwendung.
#Siebter Abschnitt:
Übergangs- und Schlußbestimmungen
###§ 34
Ausführung des Gesetzes
Allgemeine Regelungen und Einzelentscheidungen zur Ausführung dieses Gesetzes trifft der Evangelische Oberkirchenrat.
#§ 35
Besitzstandswahrung
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger, die nach diesem Gesetz keinen oder einen geringeren Versorgungsanspruch hätten, behalten ihre Versorgungsansprüche nach dem bisherigen Recht.
#§ 35a
Übergangsregelung aus Anlass des Außerkrafttretens des Kirchlichen Gesetzes zur zeitweisen Erweiterung der Anstellungsmöglichkeiten im Pfarrdienst
(
1
)
Zeiten einer Beurlaubung im unständigen Dienst im Pfarramt nach § 4 Absatz 2 Kirchliches Gesetz zur zeitweisen Erweiterung der Anstellungsmöglichkeiten im Pfarrdienst sind uneingeschränkt ruhegehaltfähig. § 5 Absatz 2 Nummer 3 findet keine Anwendung.
(
2
)
Zeiten eines eingeschränkten Dienstauftrages nach § 4 Absatz 1 Kirchliches Gesetz zur zeitweisen Erweiterung der Anstellungsmöglichkeiten im Pfarrdienst ab 1. Januar 1997 sind uneingeschränkt ruhegehaltfähig. § 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.
#§ 35 b
Übergangsregelung für Versorgungsfälle aufgrund von Dienstunfähigkeit
(
1
)
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Nummer 1 und Absatz 4 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1998 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(
2
)
Auf Versorgungsfälle, die nach dem 30. Juni 1998 und vor dem 1. Januar 2004 eingetreten sind, sind § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2004 vorhandenen Versorgungsempfängers.
#§ 35 c
Übergangsregelungen aus Anlass
des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (BGBl. I S. 3926)
(
1
)
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2003 vorhandenen Ruhestandspfarrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht mit folgender Maßgabe: Die Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind anzuwenden.
(
2
)
Ab der ersten auf 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Dienstbezüge der Pfarrer im aktiven Dienst werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten allgemeinen Anpassung der Dienstbezüge der Pfarrer im aktiven Dienst durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 | Anpassungsfaktor |
1. | 0,99458 |
2. | 0,98917 |
3. | 0,98375 |
4. | 0,97833 |
5. | 0,97292 |
6. | 0,96750 |
7. | 0,96208 |
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 7 Abs. 3 ermittelt ist.
(
3
)
In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrundeliegende Ruhegehaltssatz mit Ablauf des 31. Dezember 2011 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab 1. Januar 2012 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Dies gilt nicht beim Bezug von Mindestversorgung nach
§ 7 Absatz 3.
(
4
)
(aufgehoben)
#§ 35 d
Übergangsvorschriften aus Anlass des Dienstrechtsreformgesetztes
des Landes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793)
(
1
)
Die Übergangsregelungen der §§ 99 Absatz 3 bis 5, 100 Absatz 1 und 3 bis 7, 101, 102, 103, 104 Absatz 1 sowie 105 bis 108 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg sind sinngemäß anzuwenden.
(
2
)
Anstelle des § 100 Absatz 2 Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg findet § 69 h Absatz 1 BeamtVG entsprechende Anwendung.
#§ 35 e
Übergangsbestimmungen zu § 4 Pfarrbesoldungsgesetz
Die bis zum 31. Juli 2017 erfolgten Verminderungen der Dienstbezüge aufgrund vollständiger oder teilweiser Befreiung von der Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht aus persönlichen Gründen haben keine Auswirkung auf die Ansprüche des Pfarrers und seiner Hinterbliebenen nach diesem Gesetz.
#§ 35 f
Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen
Personen, die bisher Leistungen der Krankheitshilfe des Evangelischen Pfarrvereins in Württemberg e.V. erhalten haben, kann nach der Einstellung von deren Geschäftstätigkeit und dem Eintritt in eine Krankenversicherung im Rahmen der Fürsorge ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt werden, wenn eine Verordnung des Oberkirchenrats dies vorsieht.
#§ 36
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Frühere, die Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen der Landeskirche betreffende Bestimmungen treten gleichzeitig außer Kraft. Das gilt insbesondere für das Kirchliche Gesetz betreffend die Versetzung der Geistlichen in den Ruhestand (Ruhegehaltsgesetz von 1951 – Abl. 34 S. 294) mit den späteren Änderungen und das Kirchliche Gesetz betreffend die Fürsorge für die Hinterbliebenen von Geistlichen (Witwenkassengesetz von 1951 – Abl. 34 S. 302) mit den späteren Änderungen.