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Anlage 3.10.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung
für Beschäftigte in Waldheimen

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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

Für Beschäftigte in Waldheimen finden die Bestimmungen der KAO Anwendung, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
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§ 2
Eingruppierung/Entgelt

( 1 ) Beschäftigte in Waldheimen sind entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeit einzugruppieren.
Es gelten die Bestimmungen der Anlage 1.2.1 zur KAO1#.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 können Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung für die nichthauptamtliche Leitung von Waldheimen gem. § 40 Buchstabe p) MVG.Württemberg ein Entgelt vereinbaren, das in dem betreffenden Kalenderjahr 1.200 Euro nicht unterschreitet und 1.800 Euro nicht übersteigt. Beträgt die Dauer des Einsatzes weniger als drei Wochen, kann ein entsprechender anteiliger Satz vereinbart werden. Eine nichthauptamtliche Leitung liegt vor, wenn die betreffende Person
  • ausschließlich für die Dauer des Waldheims (mit Vor- und Nacharbeit) eingesetzt wird und
  • keine andere Anstellung beim selben Anstellungsträger hat und
  • eine übergeordnete hauptamtliche Leitung des Waldheims mit pädagogischer Qualifikation (z. B. Gemeindediakon/-diakonin, Jugendreferent/-referentin, Sozialpädagoge/-pädagogin) vorhanden ist, die die Hauptverantwortung des Waldheims trägt und dieses inhaltlich tatsächlich begleitet. Die übergeordnete hauptamtliche Leitung muss in ihrer Stellenbeschreibung einen definierten Stellenanteil für Waldheimarbeit haben.
( 3 ) Der Ausnahmetatbestand des Absatzes 2 gilt ausschließlich für den genannten Personenkreis und ist nicht auf andere Tätigkeiten im Waldheim oder andere kirchliche Tätigkeitsfelder außerhalb des Waldheims übertragbar.

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1 ↑ Hinweis:Unberührt bleibt der Einsatz von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern. Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt freiwillig, weisungsungebunden und unabhängig. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um ein Auftragsverhältnis gem. § 622 BGB. Das wesentliche rechtliche Unterscheidungsmerkmal zum Arbeitsverhältnis ist die Unentgeltlichkeit. Die steuerrechtliche Unterschreitung der sog. „Ehrenamtspauschale“ gem. § 3 Nr. 26 a EStG von z. Zt. 720,00 Euro pro Jahr ist nicht geeignet, um eine positive Aussage über den Rechtscharakter einer Tätigkeit als Ehrenamt in Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis treffen zu können.Ohne dass damit ein Arbeitsverhältnis entsteht, kann Ersatz für im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit tatsächlich geleistete Aufwendungen (Bsp.: Fahrtkosten, Ersatz für eingebrachtes Material, kostenlose Übernachtung und Verpflegung) in der entstandenen Höhe gezahlt werden, vgl. hierzu § 670 BGB.Bei Zahlung eines Betrages von maximal 690,00 Euro (einschließlich Sachleistungen) pro Kalenderjahr wird im Waldheim bei folgenden Tätigkeiten:
  • als Küchenhilfen
    (nicht: Küchenleitung und Reinigungspersonal)
  • als pädagogische Betreuer/Betreuerinnen
    (nicht: Waldheimleitung)
  • als Mitarbeitende mit besonderen Aufgaben
    (insbesondere Durchführung von Nachwuchsschulungen, Fahrdiensten und technischen Diensten)
von der Arbeitsrechtlichen Kommission davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt und somit keine Eingruppierung nach der KAO erforderlich ist. Dieser Grundsatz gilt ausschließlich für die Tätigkeit im Waldheim und kann nicht auf andere Tätigkeitsfelder übertragen werden. Er gilt nur dann, wenn kein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht.Mit den Ehrenamtlichen ist eine schriftliche Vereinbarung über ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Helfer/Helferinnen abzuschließen.