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Anlage 3.2.3 zur KAO

Sonderregelung
für Beschäftigte im Erziehungsdienst
im Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart

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§ 1
Berechtigter Personenkreis der Zulage Tarif Plus I

( 1 ) Die Zulage Tarif Plus I erhalten Beschäftigte, die
  1. in einer Kindertageseinrichtung bei einem Arbeitgeber im Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart beschäftigt sind und
  2. in Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO in den Entgeltgruppen S 2 bis S 13, S 15 Fallgruppen 1 und 2 sowie S 16, S 17 Fallgruppen 1 und 2 und S 18 Fallgruppe 1 eingruppiert sind sowie alle SuE - Beschäftigten in der Schulkindbetreuung und
  3. die sich mindestens in Stufe 2 und höchstens in Stufe 6 der S-Tabelle befinden. (Nicht erfasst sind Beschäftigte, die sich in Stufe 1 oder in einer individuellen Endstufe der S-Tabelle befinden.)
( 2 ) Die Zulage Tarif Plus I wird an alle Fachkräfte gemäß Absatz 1 gezahlt, die am 1. Januar 2015 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart stehen oder bis zum 31. Dezember 2024 in ein solches Arbeitsverhältnis treten. Eine Umwandlung der Zulage in zusätzliche Umwandlungstage ist nicht möglich.
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§ 2
Höhe und Dauer der Zulage Tarif Plus I

( 1 ) Die Zulage Tarif Plus I beträgt für Vollzeitkräfte 100 € brutto monatlich. Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.
( 2 ) Die Zulage nimmt nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
( 3 ) Die Zulage fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung und für das Leistungsentgelt ein.
( 4 ) Die Zulage wird bis 31. Dezember 2024 in voller Höhe gewährt. Ab 1. Januar 2025 erfolgt eine Abschmelzung der Zulage um jährlich 25 %.
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§ 3
Zulage Tarif Plus II

Beschäftigte in der Entgeltgruppen S 13, S 15, S 16, S 17 und S 18 erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 180 Euro. Eine Umwandlung der Zulage in zusätzliche Umwandlungstage ist nicht möglich. Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.
Die Zulage wird bis 31. Dezember 2025 gewährt.
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§ 4
Ruhen der Zulagenzahlung

Die Zulagen ruhen für Zeiten im Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung, z. B. bei Elternzeit, Pflegezeit, unbezahltem Sonderurlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
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§ 5
Wechsel der Funktion bzw. Tätigkeit, Höhergruppierung

( 1 ) Wird die Funktion bzw. Tätigkeit, für die die Zulage gemäß § 1 und § 3 gewährt wird, tatsächlich nicht mehr ausgeübt, so entfällt die Zulage. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung in der Funktion bzw. Tätigkeit Folge einer vom Arbeitgeber veranlassten organisatorischen Veränderung der Kindertagesbetreuung ist. In diesem Fall wird die Zulage an die von der Organisationsänderung betroffenen Beschäftigten als Besitzstand weitergewährt.
( 2 ) Beim Wechsel von einer zulageberechtigten Funktion bzw. Tätigkeit in eine andere, ebenfalls gemäß § 1 und § 3 zulageberechtigte Funktion bzw. Tätigkeit erlischt im Zeitpunkt der Übernahme der neuen Funktion bzw. Tätigkeit der Anspruch auf die Zulage für die bisherige Funktion, für die neu übernommene entsteht eine neue, volle Zulageberechtigung.