Nr. 38Kirchliches Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags
zum landeskirchlichen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024
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Artikel 1
#Artikel 2
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#Bd. 71 Ausgabe 630. Juni 2024
vom 16. März 2024
Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für die
Haushaltsjahre 2023/2024
Das Kirchliche Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023/2024 vom 26. November 2022 (Abl. 70 S. 477), geändert durch Kirchliches Gesetz über die Feststellung eines ersten Nachtrags zum landeskirchlichen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 vom 1. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 15), wird wie folgt geändert:
- § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:„2. Haushaltsjahr 2024
- im Gesamtergebnishaushalt mit einem
veranschlagten Gesamtergebnis in Höhe von -92.073,3 TEUR - im Gesamtfinanzhaushalt mit einer veranschlagten Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres in Höhe von -38.733,7 TEUR.“
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Aus dem Anteil der Gesamtheit der Kirchengemeinden an der einheitlichen Kirchensteuer erfolgen im Haushaltsjahr 2024 Vorwegentnahmen für:1.Gesellschaftlicher Dialog (1200016000)628.400 EUR2.Ökumene (1300016000)97.400 EUR3.Mission (1400016000)911.850 EUR4.Kirchlicher Entwicklungsdienst (1500016000)6.304.600 EUR5.Digitalisierung (5200036000)602.200 EUR6.Pauschalabkommen Arbeitssicherheit (6100016000)1.002.600 EUR7.Pauschalabkommen Versicherungen (6300016000)5.480.190 EUR8.Öffentlichkeitsarbeit Kirchensteuern (7000036000)292.500 EUR9.Kirchensteuerverwaltung (7100016000)13.018.050 EUR10.Informationstechnologie (732XXX6000)10.158.700 EUR11.Umlagen an die EKD (7900016000)7.948.580 EUR12.Finanzausgleich an die EKD (7900026000)12.890.650 EUR13.Clearing (7909056000)19.578.350 EUR14.Unterstützung von Tageseinrichtungen für Kinder (8100026000)1.963.000 EUR15.Kirchliche Verwaltungsstellen (8600016000)17.023.840 EUR16.Umweltaudit (8700026000)305.600 EUR17.Vernetzte Beratung (8900036000)1.727.200 EUR18.Rechnungsprüfamt (9200006000)1.303.300 EURAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Für das Haushaltsjahr 2024 wird eine Entnahme aus der gemeinsamen Ausgleichsrücklage in Höhe von 342.200 EUR festgelegt.“
- Die Anlage wird für das Haushaltsjahr 2024 entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
#Stuttgart, den 25. März 2024
Ernst-Wilhelm Gohl | |
Landesbischof |
Gesamtergebnishaushalt
Ansatz 2023 alt | Veränderung | Ansatz 2023 neu | Ansatz 2024 alt | Veränderung | Ansatz 2024 neu | ||
TEUR | TEUR | TEUR | TEUR | TEUR | TEUR | ||
1. | Kirchensteuern und Finanzausgleichsleistungen | -508.730,2 | -508.730,2 | -511.170,3 | -66,7 | -511.237,0 | |
10. | Ordentl. Erträge (Summe aus 1 bis 9) | -721.801,4 | -721.801,4 | -729.401,3 | -66,7 | -729.468,0 | |
11. | Personalaufwendungen | 361.652,8 | 361.652,8 | 363.400,7 | 249,7 | 363.650,4 | |
davon Beamte | 29.050,9 | 29.050,9 | 30.470,6 | 93,0 | 30.563,6 | ||
davon Angestellte | 76.492,3 | 76.492,3 | 79.267,4 | 156,7 | 79.424,1 | ||
13. | Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen | 51.209,0 | 51.209,0 | 62.538,3 | 7.138,6 | 69.677,0 | |
14. | Kirchensteuer, Finanzausgleich, Zuweisungen/ Umlagen an den kirchlichen Bereich | 119.911,4 | 119.911,4 | 175.645,8 | -25,5 | 175.620,3 | |
16. | Aufwendungen für Ersatz- und Erstattungsleistungen | 30.158,5 | 30.158,5 | 30.452,7 | 133,5 | 30.586,2 | |
17. | Sonstige ordentl. Aufwendungen | 46.605,3 | 46.605,3 | 44.019,3 | -130,8 | 43.888,5 | |
davon Zuführungen an Sonderhaushalte | 29.376,2 | 29.376,2 | 29.503,0 | -130,8 | 29.372,2 | ||
18. | Abschreibungen | 5.657,6 | 5.657,6 | 6.387,4 | 210,1 | 6.597,5 | |
19. | Ordentl. Aufwendungen (Summe aus 11 bis 18) | 743.710,6 | 743.710,6 | 813.965,7 | 7.575,6 | 821.541,3 | |
20. | Veranschlagtes ordentl. Ergebnis (Saldo aus 10 und 19) | 21.909,2 | 21.909,2 | 84.564,4 | 7.508,9 | 92.073,3 | |
25. | Veranschlagtes Gesamtergebnis(Saldo aus 20, 23 und 24) | 21.909,2 | 21.909,2 | 84.564,4 | 7.508,9 | 92.073,3 | |
26. | nachrichtlich: Zuführungen zu / Entnahme aus den Ergebnisrücklagen (§ 85 Abs. 1 HHO) | -9.030,4 | -9.030,4 | -67.710,3 | -4.864,4 | -72.574,7 | |
28. | Entnahme aus Rücklage für Immobilienunterhalt (§ 85 Abs. 2 HHO) | -4.652,7 | -1.022,7 | -5.675,4 | |||
30. | Entnahme aus weiteren Rücklagen (§ 85 Abs. 4 HHO) | -15.708,9 | -15.708,9 | -12.800,0 | -1.621,8 | -14.421,8 |
Gesamtfinanzhaushalt
Ansatz 2023 alt | Veränderung | Ansatz 2023 neu | Ansatz 2024 alt | Veränderung | Ansatz 2024 neu | ||
TEUR | TEUR | TEUR | TEUR | TEUR | TEUR | ||
1. | Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 721.540,2 | 721.540,2 | 729.124,7 | 66,7 | 729.191,4 | |
2. | Summe der Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit | -673.024,1 | -673.024,1 | -748.456,7 | -7.365,5 | -755.822,2 | |
3. | Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts(Saldo aus 1 und 2) | 48.516,1 | 48.516,1 | -19.332,0 | -7.298,8 | -26.630,8 | |
11. | Auszahlungen für Baumaßnahmen | -1.245,0 | -1.245,0 | -1.000,0 | -828,3 | -1.828,3 | |
12. | Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen | -3.123,7 | -3.123,7 | -4.435,3 | -5.838,3 | -10.273,7 | |
16. | Auszahlungen für Investitionstätigkeit (Summe aus 10 bis 15) | -162.868,7 | -162.868,7 | -5.435,3 | -6.666,6 | -12.101,9 | |
17. | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 9 und 16) | -162.858,7 | -162.858,7 | -5.425,3 | -6.666,6 | -12.091,9 | |
21. | Veranschlagtes Ergebnis der Investitions- und Finanzierungstätigkeit (Summe aus 17 und 20) | -162.869,7 | -162.869,7 | -5.436,3 | -6.666,6 | -12.102,9 | |
22. | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus 3 und 21) | -114.353,6 | -114.353,6 | -24.768,3 | -13.965,4 | -38.733,7 | |
23. | Inanspruchnahme von Mitteln des Finanzvermögens (zum Ausgleich von 21) | 161.719,7 | 161.719,7 | 5.436,3 | 6.666,6 | 12.102,9 | |
25. | Zweckentsprechende Bindung von Reinvestitionsmitteln | -4.262,5 | -4.262,5 | -4.484,6 | -480,6 | -4.965,2 | |
davon: sonstige Mittel | -4.185,5 | -4.185,5 | -4.416,7 | -480,6 | -4.897,3 |
Ergebnishaushaltsquerschnitt 2024
Finanzhaushaltsquerschnitt 2024
Nr. 39Kirchliche Verordnung zur Einführung einer Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Kirchlichen Verwaltungsgesetzes und zur Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Führung der Pfarramtskasse und der Diakonischen Bezirksordnung
vom 13. Mai 2024
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 118 Haushaltsordnung und § 8 Diakoniegesetz wird nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
####Artikel 1
Kirchliche Verordnung zur Ausführung des Kirchlichen Verwaltungsgesetzes
(Ausführungsverordnung KVwG – AVO KVwG)
(Zu § 2 Absatz 1 KVwG)
- 1.
- Die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände können sich mit ihren Anliegen an eine Ansprechperson der zuständigen Regionalverwaltung wenden. Die Verbindung zu den Regionalverwaltungen erfolgt in der Regel durch die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der in Satz 1 genannten kirchlichen Körperschaften oder durch deren jeweilige Assistenz der Leitung. Die Ansprechperson stellt die Weiterleitung an die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter sicher. Eine direkte Kontaktaufnahme mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter ist zulässig.
(Zu § 2 Absatz 2 KVwG)
- 2.
- Die Regionalverwaltungen bearbeiten und nutzen Beschwerden auf der Grundlage eines einheitlichen Beschwerdemanagements. Dieses sieht in aufeinanderfolgenden Schritten zunächst die Befassung in der zuständigen Abteilungsleitung der Regionalverwaltung, der oder des Bezirksbeauftragten, der Leitung der Regionalverwaltung und der Leitung des für die Regionalverwaltungen zuständigen Referats im Oberkirchenrat vor (Beschwerdestufen). Beschwerden, für deren Bearbeitung eine andere Beschwerdestufe zuständig ist, werden durch die Beschwerdestufe, bei der die Beschwerde eingegangen ist, an die zuständige Beschwerdestufe zur Bearbeitung übermittelt. Der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer ist eine Abgabenachricht zu übermitteln.
(Zu § 2 Absatz 6 KVwG)
- 3.
- Das Benehmen wird durch die Möglichkeit der Beteiligung an einer Auswahlkommission hergestellt.
- 4.
- Der Auswahlkommission gehören an:
- Die oder der Vorsitzende, die oder der vom Oberkirchenrat bestimmt wird.
- Je eine Vertreterin oder je ein Vertreter der im Zuständigkeitsbereich der Regionalverwaltung oder der Standorte liegenden Kirchenbezirke, die oder der vom jeweiligen Kirchenbezirksausschuss aus seiner Mitte bestimmt wird. Ist keine Vertreterin oder kein Vertreter bestimmt, so wird der Kirchenbezirk durch eine seiner gesetzlichen Vertreterinnen oder einen seine gesetzlichen Vertreter vertreten.
- Die Leiterin oder der Leiter des für die Regionalverwaltungen zuständigen Referats im Oberkirchenrat oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestimmter Vertreter.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Personalverwaltung zuständigen Referats im Oberkirchenrat nimmt beratend teil.Die Regelungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes bleiben hiervon unberührt. - 5.
- Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Auswahlkommission macht einen Vorschlag für die Berufung der Leitung der Regionalverwaltung und der Standorte derselben mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Übersteigt die Anzahl der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 4 Buchstabe b die Anzahl der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter des Oberkirchenrats nach Nummer 4 Buchstaben a und c, so ist die Stimme der oder des Vorsitzenden nach Nummer 4 Buchstabe a so zu gewichten, dass zwischen den anwesenden Vertreterinnen und Vertretern der Kirchenbezirke nach Nummer 4 Buchstabe b und den anwesenden Vertreterinnen und Vertretern des Oberkirchenrats nach Nummer 4 Buchstaben a und c Stimmengleichheit besteht.
- 6.
- Der Oberkirchenrat entscheidet grundsätzlich auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung über die Berufung der Leitung einer Regionalverwaltung und der Standorte derselben.
Artikel 2
Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Führung der Pfarramtskasse
Die Kirchliche Verordnung über die Führung der Pfarramtskasse vom 30. April 2002 (Abl. 60 S. 85), die durch Kirchliche Verordnung vom 18. Oktober 2021 (Abl. 69 S. 641) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden nach dem Wort „Kirchenpflege“ jeweils die Wörter „oder im Fall einer Übertragung von Kassengeschäften gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 Kirchengemeindeordnung über die Regionalverwaltung“ eingefügt.
- In § 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Kirchenpflege“ die Wörter „oder im Fall einer Übertragung von Kassengeschäften gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 Kirchengemeindeordnung an die Regionalverwaltung“ eingefügt.
Artikel 3
Weitere Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Führung der Pfarramtskasse
Die Kirchlichen Verordnung über die Führung der Pfarramtskasse, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Kirchenpflege oder im Fall einer Übertragung von Kassengeschäften gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 Kirchengemeindeordnung über die“ gestrichen.
- In § 6 Satz 3 werden die Wörter „Kirchenpflege oder im Fall einer Übertragung von Kassengeschäften gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 Kirchengemeindeordnung an die“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Diakonischen Bezirksordnung
Die Diakonische Bezirksordnung vom 14. Dezember 2004 (Abl. 61 S. 211) wird wie folgt geändert:
- In § 3 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d werden nach dem Wort „Kirchenbezirks“ ein Komma und die Wörter „sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist“ eingefügt.
- § 4 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „entwirft den Sonderhaushaltsplan“ durch die die Wörter „beschließt den Entwurf des Sonderhaushaltsplans“ ersetzt.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:„Sofern die Regionalverwaltung für den Kirchenbezirk gemäß § 20 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Kirchenbezirksordnung den Entwurf des Haushaltsplans aufstellt, stellt sie gegen Kostenersatz durch den Kirchenbezirk auch den Entwurf des Sonderhaushaltsplans für die Diakonische Bezirksstelle auf.“
- In § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Verbands“ ein Komma und die Wörter „sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist“ eingefügt.
- § 10 Satz 2 Buchstabe e wird wie folgt geändert:
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„Er beschließt den Entwurf des Haushaltsplans. Soweit der Verband noch andere Aufgaben hat oder besondere Arbeitsbereiche nach § 1 Absatz 3 Satz 5 gebildet sind, beschließt er über den Entwurf eines Sonderhaushaltsplans.“
- Es wird folgender Satz angefügt:„Sofern die Regionalverwaltung für den Verband gemäß § 4 Absatz 10 Satz 3 Nummer 1 Kirchliches Verbandsgesetz den Entwurf des Haushaltsplans aufstellt, stellt sie gegen Kostenersatz durch den Verband auch den Entwurf des Haushaltsplans und gegebenenfalls des Sonderhaushaltsplans für die Kreisdiakoniestelle auf.“
- In § 16 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Verbands“ ein Komma und die Wörter „sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist“ eingefügt.
Artikel 5
Weitere Änderung der Diakonischen Bezirksordnung
Die Diakonische Bezirksordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- Buchstabe d wird aufgehoben.
- Buchstabe e wird Buchstabe d.
- § 4 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Der Entwurf des Sonderhaushaltsplans für die Diakonische Bezirksstelle wird gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Kirchenbezirksordnung von der Regionalverwaltung aufgestellt.“
- § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- Buchstabe c wird aufgehoben.
- Buchstabe d wird Buchstabe c.
- § 10 Satz 2 Buchstabe e Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Der Entwurf des Haushaltsplans und gegebenenfalls des Sonderhaushaltsplans für die Kreisdiakoniestelle wird gemäß § 4 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 Kirchliches Verbandsgesetz von der Regionalverwaltung aufgestellt.“
- § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- Buchstabe c wird aufgehoben.
- Buchstabe d wird Buchstabe c.
Artikel 6
Übergangsbestimmungen
Aufgaben, die die Evangelischen Regionalverwaltungen aufgrund der Verordnung des Evang. Oberkirchenrats über die Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsstellen wahrnehmen, bleiben unberührt.
#Artikel 7
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Evang. Oberkirchenrats über die Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsstellen vom 22. März 1956 (Abl. 37 S. 43), die durch Verordnung vom 30. April 2002 (Abl. 60 S. 85) geändert worden ist, außer Kraft.
(
2
)
Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2031 in Kraft.
#Werner |
Nr. 40Kirchliche Verordnung zur Änderung der Ämterzuordnungsverordnung
vom 13. Mai 2024
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 2 Satz 2 Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz wird in Ausführung von § 15 Absatz 1 Kirchenbeamtengesetz der EKD nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Ämterzuordnungsverordnung
In § 1 Nummer 3 der Ämterzuordnungsverordnung vom 12. November 1996 (Abl. 57 S. 194), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 16. November 2022 (Abl. 70 S. 405) geändert worden ist, wird in Besoldungsgruppe A 16 nach der Angabe „Landeskirchenmusikdirektor, Landeskirchenmusikdirektorin7“
die Angabe
„Rektor, Rektorin der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg“
eingefügt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
#Werner |
Nr. 41Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverein „Förderverein der Diakoniestation Ulm“
Bekanntmachung des Oberkirchenrats
vom 21. Mai 2024
Die Evangelische Kirchengemeinde Jungingen hat der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Ulm als Trägerin des Kirchengemeindevereins „Förderverein der Diakoniestation Ulm“ die satzungsgemäße Tätigkeit auf ihrem Gebiet gestattet und eine entsprechende Kirchenrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Diese Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 21. Mai 2024 genehmigt und wird gem. § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung
zwischen der Ev. Gesamtkirchengemeinde Ulm,
vertreten durch den 2. Vorsitzenden, Dekan Dr. Torsten Krannich, und
der Ev. Kirchengemeinde Jungingen,
vertreten durch die 1. Vorsitzende, Frau Pfarrerin Eva Knoblauch,
über die Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverein
„Förderverein der Diakoniestation Ulm“
####§ 1
Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Ulm bildet einen Krankenpflegeförderverein nach § 56 b Kirchengemeindeordnung und der Rahmenordnung für einen Krankenpflegeförderverein des Oberkirchenrats vom 20. September 2005. Dieser nimmt seine Aufgaben gemäß § 8 Kirchliches VerbandsG auch im Bereich der Ev. Kirchengemeinde Jungingen wahr.
Hierzu gehören insbesondere alle Maßnahmen, die dazu dienen,
Hierzu gehören insbesondere alle Maßnahmen, die dazu dienen,
- die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ulm als Träger der Diakoniestation ideell und finanziell bei ihrem Bemühen um ein sachgemäßes Angebot in der Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege zu fördern,
- den diakonischen Dienst der haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Pflegekräfte zu begleiten und mitzuverantworten.
§ 2
Zur sachgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgabe bestellt die Ev. Kirchengemeinde Jungingen einen Vertreter, der im Vorstand des „Fördervereins der Diakoniestation" Mitglied ist. Der Vorstand des Vereins erstellt zumindest einmal im Jahr einen Bericht, der dem Kirchengemeinderat Jungingen vorgelegt wird.
#§ 3
Das Vermögen des Kirchengemeindevereins ist ein Sondervermögen der Ev. Gesamtkirchengemeinde Ulm. Es ist separat in der Bilanz der Gesamtkirchengemeinde Ulm aufgeführt.
#§ 4
Im Fall einer Auflösung des Kirchengemeindevereins wird das vorhandene Sondervermögen im Verhältnis der Kirchengemeindegliederzahlen nach dem neuesten Stand aufgeteilt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberkirchenrat für alle Seiten verbindlich.
#§ 5
Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.05.2024 in Kraft. Sie kann von jedem Vertragspartner mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Abschluss und die Beendigung dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats. Sie wird im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bekannt gemacht.
Ulm, den 25.03.2024
Dekan Dr. Torsten Krannich | Pfarrerin Eva Knoblauch | |
Ev. Gesamtkirchengemeinde Ulm | Ev. Kirchengemeinde Jungingen |
Nr. 42Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverein „Förderverein der Diakoniestation Ulm“
Bekanntmachung des Oberkirchenrats
vom 23. Mai 2024
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Wiblingen hat der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Ulm als Trägerin des Kirchengemeindevereins „Förderverein der Diakoniestation Ulm“ die satzungsgemäße Tätigkeit auf ihrem Gebiet gestattet und eine entsprechende Kirchenrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Diese Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 22. Mai 2024 genehmigt und wird gem. § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung
zwischen der Ev. Gesamtkirchengemeinde Ulm,
vertreten durch die 1. Vorsitzende, Frau Gerlinde Neher, und
der Ev. Gesamtkirchengemeinde Wiblingen,
vertreten durch den 2. Vorsitzenden, Herrn Pfarrer Michael Hagner,
über die Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverein
„Förderverein der Diakoniestation Ulm“
####§ 1
Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Ulm bildet einen Krankenpflegeförderverein nach § 56 b Kirchengemeindeordnung und der Rahmenordnung für einen Krankenpflegeförderverein des Oberkirchenrats vom 20. September 2005. Dieser nimmt seine Aufgaben gemäß § 8 Kirchliches VerbandsG auch im Bereich der Ev. Gesamtkirchengemeinde Wiblingen wahr.
Hierzu gehören insbesondere alle Maßnahmen,
- die die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ulm als Träger der Diakoniestation ideell und finanziell bei ihrem Bemühen um ein sachgemäßes Angebot in der Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege fördern,
- die den diakonischen Dienst der haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Pflegekräfte zu begleiten und mitzuverantworten.
§ 2
Zur sachgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgabe bestellt die Ev. Gesamtkirchengemeinde Wiblingen einen Vertreter, der im Vorstand des „Fördervereins der Diakoniestation" Mitglied ist. Der Vorstand des Vereins erstellt zumindest einmal im Jahr einen Bericht, der dem Gesamtkirchengemeinderat Wiblingen vorgelegt wird.
#§ 3
Das Vermögen des Kirchengemeindevereins ist ein Sondervermögen der Ev. Gesamtkirchengemeinde Ulm. Es ist separat in der Bilanz der Gesamtkirchengemeinde aufgeführt.
#§ 4
Im Fall einer Auflösung des Kirchengemeindevereins wird das vorhandene Sondervermögen im Verhältnis der Kirchengemeindegliederzahlen nach dem neusten Stand aufgeteilt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberkirchenrat für alle Seiten verbindlich.
#§ 5
Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2023 in Kraft. Sie kann von jedem Vertragspartner mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Abschluss und die Beendigung dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats. Sie wird im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bekannt gemacht.
Ulm, den 16. Dezember 2022
Gerlinde Neher | Pfarrer Michael Hagner | |
Ev. Gesamtkirchengemeinde Ulm | Ev. Gesamtkirchengemeinde Wiblingen |
Nr. 43Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Tätigkeit der
Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH auf dem Gebiet der
Evangelischen Kirchengemeinde Rotenzimmern und im Teilort
Hochmössingen der Evangelischen Kirchengemeinde Marschalkenzimmern
Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH auf dem Gebiet der
Evangelischen Kirchengemeinde Rotenzimmern und im Teilort
Hochmössingen der Evangelischen Kirchengemeinde Marschalkenzimmern
Bekanntmachung des Oberkirchenrats
vom 22.05.2024
Die Evangelische Kirchengemeinde Rotenzimmern hat in ihrem Bereich, die Evangelische Kirchengemeinde Marschalkenzimmern hat im Bereich von Hochmössingen die Aufgabe der Diakoniestationsarbeit auf die Evangelische Kirchengemeinde Oberndorf übertragen, die diese über ihre Beteiligung an der Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH ausübt. Eine entsprechende Kirchenrechtliche Vereinbarung wurde abgeschlossen. Diese Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 21.05.2024 genehmigt und wird gem. § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung
über die Tätigkeit der Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH
auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Rotenzimmern und im Teilort Hochmössingen der Evangelischen Kirchengemeinde Marschalkenzimmern
zwischen den Evangelischen Kirchengemeinden Rotenzimmern und Marschalkenzimmern
und der Evangelischen Kirchengemeinde Oberndorf
nach § 8 des kirchlichen Verbandsgesetzes
##Präambel
Die Evangelische Kirchengemeinde Oberndorf ist an der Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH beteiligt. Diese betreibt eine Diakoniestation, die auch im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Rotenzimmern und des zum Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Marschalkenzimmern gehörenden Stadtteils Hochmössingen der Stadt Oberndorf tätig ist.
Die Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH ist aufgrund des Gesellschaftsvertrages und der maßgeblichen Beteiligung von evangelischen und katholischen Kirchengemeinden Ausdruck des gelebten Glaubens der christlichen Gemeinde in Wort und Tat.
Die Vertragspartner nehmen durch die Zusammenarbeit ihre jeweilige Verantwortung für den Dienst an den Einwohnern des Tätigkeitsbereichs in der ambulanten Pflege und Hauswirtschaft wahr. Die Vertragspartner verpflichten sich zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
##§ 1
Trägerschaft, Tätigkeitsbereich
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Oberndorf nimmt in Bindung an die landeskirchliche Ordnung für ihren und den Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Rotenzimmern und des zur Kirchengemeinde Marschalkenzimmern gehörenden Stadtteils Hochmössingen der Stadt Oberndorf die Führung einer Diakoniestation durch Beteiligung an der Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH wahr.
(
2
)
Der Tätigkeitsbereich der Station umfasst auch das Gebiet der Stadt Rottweil und der bürgerlichen Gemeinden Dietingen, Epfendorf und Wellendingen sowie das Gebiet der Stadt Oberndorf, das über das Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Oberndorf hinausgeht.
(
3
)
Die Sozialstation ist über den Evangelischen Landesverband für Diakonie Sozialstationen in Württemberg e. V. mit ihren Diensten dem Diakonischen Werk der evang. Kirche in Württemberg e. V. angeschlossen.
(
4
)
Die Kirchengemeinde Rotenzimmern überträgt in ihrem Bereich, die Kirchengemeinde Marschalkenzimmern überträgt im Bereich von Hochmössingen die Aufgabe der Diakoniestationsarbeit auf die Kirchengemeinde Oberndorf, die sie über ihre Beteiligung an der Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH wahrnimmt.
(
5
)
Die Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinden Rotenzimmern und Marschalkenzimmern erhalten jährlich einen Bericht der Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH.
#§ 2
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats in Stuttgart rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
(
2
)
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem der Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der Schriftform und der Genehmigung des Oberkirchenrats.
Oberndorf, den 15.02.2024
Nr. 44Einsichtnahme in den zweiten Nachtrag zum Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2024
für das Haushaltsjahr 2024
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 31. Mai 2024
Der zweite Nachtrag zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 ist vom 2. Juli 2024 bis zum 29. Juli 2024 zur Einsichtnahme durch die steuerpflichtigen Gemeindeglieder beim Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart, Rotebühlplatz 10 (3. OG), montags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr aufgelegt.
Werner |
Redaktioneller Hinweis:
Der vollständige Nachtragshaushaltsplan kann unter https://www.elk-wue.de/wir/unsere-kirche als PDF-Datei heruntergeladen werden.
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