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525. Kirchliche Verordnung über die Auswertung des Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung
der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen
im Vorbereitungsdienst

Vom 20. November 2001

(Abl. 59 S. 421), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 21. Mai 2012 (Abl. 65 S. 87), vom 11. Februar 2014 (Abl. 66 S. 24), vom 16. Oktober 2017 (Abl. 67 S. 443) und vom 20. Januar 2020 (Abl. 69 S. 25)

Nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung1# wird aufgrund von § 45 b des Württ. Pfarrergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Abl. 54 S. 38), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 25. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 403)2#, verordnet:
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Nr. 1
Aufgaben der Auswertung und der Beurteilung

Das Auswertungsverfahren und die dienstliche Beurteilung im Vorbereitungsdienst dienen den in § 19 Absatz 3 Württ. Pfarrergesetz3# genannten Zielen. Die zu Beurteilenden sollen ermutigt werden, ihre Gaben zu entfalten und behebbare Defizite zu überwinden.
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Nr. 2
Zuständigkeit

Die Beurteilung wird vom Dekanatamt (Dekan oder Dekanin und Schuldekan oder Schuldekanin) in Verbindung mit dem Ausbildungspfarrer oder der Ausbildungspfarrerin vorgenommen. Ist der Dekan oder die Dekanin zugleich Ausbildungspfarrer bzw. Ausbildungspfarrerin des zu beurteilenden Vikars oder der zu beurteilenden Vikarin, dann tritt an seine bzw. ihre Stelle der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Dekanatamt.
Die Zuständigkeit für die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwischenauswertungen wird vom Dekanatamt an die Ausbildungspfarrer und Ausbildungspfarrerinnen delegiert.
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Nr. 3
Zwischenauswertungen

( 1 ) Während der Basisausbildung (§ 7 Absatz 1 Nr. 1 Studienordnung4#) werden in der Regel nach mindestens 9 Monaten, im Teildienst 18 Monaten, (mit dem Schwerpunkt Praxisbegleitung im Religionsunterricht) und mindestens weiteren 7 Monaten, im Teildienst 16 Monaten, (mit dem Schwerpunkt Praxisbegleitung in Gottesdienst und Seelsorge) je eine Zwischenauswertung durchgeführt.
( 2 ) Anhand der vom Oberkirchenrat herausgegebenen Auswertungsbögen und Arbeitshilfen werten Ausbildungspfarrer oder Ausbildungspfarrerin und Vikar oder Vikarin gemeinsam die zurückliegende Ausbildungsphase aus. Dabei stellt der Ausbildungspfarrer oder die Ausbildungspfarrerin fest, ob die in Nr. 4 Abs. 3 genannten Fähigkeiten vorhanden sind oder noch verbessert werden müssen und wo gegebenenfalls ein besonderer Förderungsbedarf besteht. Das Pfarrseminar erhält eine Abschrift des Zwischenauswertungsbogens.
( 3 ) Ist nach Auffassung des Ausbildungspfarrers oder der Ausbildungspfarrerin die Versetzung des Vikars oder der Vikarin erforderlich, so verständigt er oder sie das Dekanatamt. Teilt dieses die Auffassung des Ausbildungspfarrers oder der Ausbildungspfarrerin, so verständigt es den Oberkirchenrat.
( 4 ) Ergeben sich anlässlich einer Zwischenauswertung oder zu einem anderen Zeitpunkt während des Vorbereitungsdienstes schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Eignung für den Pfarrdienst, setzt der Dekan oder die Dekanin einen Termin für ein außerordentliches Beurteilungsgespräch fest, an dem auch der Schuldekan oder die Schuldekanin und der Ausbildungspfarrer oder die Ausbildungspfarrerin teilnehmen. Alle Beteiligten sind von den aufgetretenen Bedenken im voraus schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nach diesem Gespräch stellt das Dekanatamt fest, ob die Zweifel bestehen bleiben, begründet die Auffassung und unterrichtet bei weiterhin bestehenden Zweifeln den Oberkirchenrat. Der Vikar oder die Vikarin erhält davon schriftlich Kenntnis. Er oder sie kann gegenüber dem Oberkirchenrat dazu auf dem Dienstweg innerhalb von drei Wochen Stellung nehmen. Der Oberkirchenrat entscheidet gemäß Nr. 6.
( 5 ) Nach der Schlussbeurteilung werden die Zwischenauswertungsbögen (einschließlich aller Abschriften) vernichtet.
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Nr. 4
Schlussbeurteilung

( 1 ) In der Regel nach zwanzig Monaten, im Teildienst 36 Monaten, im Vorbereitungsdienst findet eine Schlussbeurteilung statt, die ebenfalls anhand der vom Oberkirchenrat dafür herausgegebenen Auswertungs- und Beurteilungsbögen vorzunehmen ist.
( 2 ) Vor dem Beurteilungsgespräch, zu dem das Dekanatamt alle Beteiligten einlädt, trägt der Vikar oder die Vikarin auf dem vom Oberkirchenrat dafür ausgegebenen Beurteilungsbogen für den Vorbereitungsdienst die Angaben zur Person, zur Beschreibung des Dienstauftrags und zur Beschreibung des Lernprozesses während des Vorbereitungsdienstes ein.
( 3 ) Danach trägt der Ausbildungspfarrer oder die Ausbildungspfarrerin die Beurteilung in den Beurteilungsbogen ein. Gegenstand der Beurteilung sind folgende Qualifikationen:
  1. Fähigkeit, das eigene bzw. gemeinsame Handeln theologisch zu reflektieren,
  2. Wahrnehmungsfähigkeit,
  3. Dialogfähigkeit,
  4. kybernetische Fähigkeit,
  5. rollenorientiertes Verhalten.
Der Beurteilung können Vorschläge für Schwerpunkte der Förderung im künftigen unständigen Dienst im Pfarramt angefügt werden.
( 4 ) Vor der Beurteilung des Dekans oder der Dekanin und des Schuldekans oder der Schuldekanin lädt das Dekanatamt alle Beteiligten zu einem Gespräch ein. Gegenstand des Gesprächs ist der gesamte Dienst des Vikars oder der Vikarin, wobei insbesondere auf die in Absatz 3 genannten Gesichtspunkte zu achten ist.
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Nr. 5
Beurteilungsergebnis und weiteres Verfahren

( 1 ) Jede für die Beurteilung zuständige Person erstellt ihre Beurteilung selbständig, trägt sie in den Beurteilungsbogen ein und gibt sie der außerdem zuständigen Person und der zu beurteilenden Person zur Unterschrift und mit der Aufforderung, gegebenenfalls eine abweichende Stellungnahme abzugeben. Dekan oder Dekanin sowie Schuldekan oder Schuldekanin fügen ihrer Beurteilung nach Nr. 4 Abs. 3 auch eine Äußerung darüber an, ob die zu beurteilende Person die persönliche Klarheit im Blick auf eine Berufung zum Dienst an Wort und Sakrament gewonnen hat, wie es im Ordinationsversprechen erwartet wird.
( 2 ) Vor der Abgabe der Beurteilung an den Prälaten oder die Prälatin zur Weiterleitung an den Oberkirchenrat wird, wenn eine der beteiligten Personen dies wünscht, ein gemeinsames Nachgespräch zur Klärung von Missverständnissen und Meinungsverschiedenheiten geführt.
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Nr. 6
Entscheidung des Oberkirchenrats

( 1 ) Nach Eingang der Beurteilung (Nr. 5) beim Oberkirchenrat bestätigt dieser die Beurteilung, wenn keine Bedenken bestehen. Der Vikar oder die Vikarin erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.
( 2 ) Bestehen im Zusammenhang der Schlussbeurteilung (Nr. 5) oder zu einem anderen Zeitpunkt während des Vorbereitungsdienstes (Nr. 3 Absatz 4) Bedenken gegen die Eignung, so holt der Oberkirchenrat ein Votum bei der Leitung des Pfarrseminars ein. Nach Eingang der Stellungnahme hört der Oberkirchenrat den Vikar oder die Vikarin.
( 3 ) Der Oberkirchenrat entscheidet, ob
  1. die Bedenken zurückgestellt werden können und die Aufnahme in den unständigen Dienst im Pfarramt vollzogen werden kann,
  2. der Vorbereitungsdienst nach § 43 Absatz 2 Württ. Pfarrergesetz5# verlängert wird oder
  3. der Vikar oder die Vikarin nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes nicht in den unständigen Dienst im Pfarramt übernommen wird und aus dem Pfarrdienst ausscheidet (§ 43 Absatz 2 Württ. Pfarrergesetz6#),
  4. der Vikar oder die Vikarin bereits vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes aus dem Pfarrdienst entlassen wird (§ 41 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Württ.PfG7#).
Die Entscheidung nach den Buchstaben a bis c trifft der Oberkirchenrat nach Abschluss der II. Evang.-theol. Dienstprüfung. Vor einer Entscheidung nach Buchstabe d ist eine Versetzung oder die Durchführung von Fördermaßnahmen zu prüfen.
( 4 ) Wird der Vorbereitungsdienst verlängert, so fordert der Oberkirchenrat rechtzeitig vor Ablauf der Verlängerung eine weitere Schlussbeurteilung vom Dekanatamt an. Bestehen weiterhin Bedenken, so wird der Vikar oder die Vikarin nicht in den unständigen Dienst im Pfarramt übernommen und scheidet nach Ablauf der Verlängerungsfrist aus dem Pfarrdienst aus.
( 5 ) Mitteilungen sowie andere Vorgänge im Zusammenhang mit der Schlussbeurteilung sowie die Schlussbeurteilung selbst werden zu den Personalakten genommen.
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Nr. 7
Rechtsweg

Gegen Entscheidungen des Oberkirchenrats nach Nr. 6 Abs. 3 kann der Vikar oder die Vikarin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erheben.
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Nr. 8
Beurteilung Schwerbehinderter

Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter sind die Richtlinien des Oberkirchenrats über die Fürsorge für schwerbehinderte kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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Nr. 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Für Vikare und Vikarinnen, die vor dem 1. März 2002 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, findet die Verordnung des Oberkirchenrats über die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst vom 24. August 1987 (Abl. 52 S. 412) Anwendung.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 453 dieser Sammlung
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.