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Anlage 1.2.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der unter den
Geltungsbereich der KAO fallenden Beschäftigten
in das ab 1. Oktober 2006 geltende
kirchliche Arbeitsvertragsrecht (AR-Ü)

Hinweis:
Die in dieser Druckfassung zur besseren Übersichtlichkeit mit # gekennzeichneten Fristen und Termine verschieben sich um jeweils ein Jahr (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AR-Ü).
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

Abweichend von § 1 TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA gilt:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Beschäftigten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, auf welches die KAO in der bis 30. September 2006 geltenden Fassung Anwendung findet, zur Evangelischen Landeskirche in Württemberg, zu einer Kirchengemeinde oder sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Landeskirche untersteht, stehen, welches über den 1. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Unterbrechungen im Sinne von § 3 Abs. 8 sind unschädlich.
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Werke, Anstalten und Einrichtungen selbstständiger diakonischer oder sonstiger Rechtsträger im Bereich der Landeskirche, die die Anwendung der Kirchlichen Anstellungsordnung durch Dienstvereinbarung oder durch Inbezugnahme im Dienstvertrag festgelegt haben.
( 2 ) Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Sinne von Abs. 1 nach dem 30. September 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich der KAO in der ab 1. Oktober 2006 geltenden Fassung fallen, gelten die Vorschriften dieser Arbeitsrechtsregelung nur soweit dies nachfolgend ausdrücklich bestimmt ist.
( 3 ) Für Beschäftigte im Sinne des Abschnitts III der KAO, in der bis 30. September 2006 geltenden Fassung bzw. des Abschnitts VII in der ab 1. Oktober 2006 geltenden Fassung findet diese Arbeitsrechtsregelung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des 1. Oktober 2006 der 1. Januar 2007 tritt. Bis zum 31. Dezember 2006 gilt für diese Beschäftigten die KAO in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung fort. Dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 2, die unter Abschnitt VII der KAO fallen.
( 4 ) Die Bestimmungen der KAO in der ab 1. Oktober 2006 geltenden Fassung gelten soweit diese Arbeitsrechtsregelung keine abweichenden Regelungen trifft.
Abweichend von § 2 TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA gilt:
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§ 2
Weitergeltung anderer Arbeitsrechtsregelungen/
Übergangsbestimmungen zur Arbeitszeit

( 1 ) Andere von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder dem Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sowie Anlage 1 zu § 17 Abs. 1 KAO in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung bleiben wirksam, soweit in dieser Arbeitsrechtsregelung keine anderen Bestimmungen getroffen werden. Dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 2.
( 2 ) Abweichend von § 6 Abs. 1 a KAO gilt bezüglich der Arbeitszeit für das Jahr 2006 folgende Übergangsregelung: Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 erhalten für das zweite Halbjahr 2006 vier AZV-Tage. Beschäftigte, im Sinne von § 1 Abs. 2 erhalten für das vierte Quartal 2006 zwei AZV-Tage. Dies gilt nicht, wenn sie nach den bis 30. September 2006 geltenden Bestimmungen der KAO bereits vier AZV-Tage in Anspruch genommen haben. Falls für die Beschäftigten bis zum 30. September 2006 per Dienstvereinbarung oder aufgrund von § 12 Abs. 1 Nr. 1 a KAO in der bis 30. September 2006 geltenden Fassung eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden galt, erhalten diese bei Umstellung zum 1. Oktober 2006 auf die Wochenarbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 KAO für das zweite Halbjahr 2006 zum Ausgleich zwei AZV-Tage.
( 3 ) Die am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Erhöhung der Arbeitszeit sowie die am 1. September 2006 in Kraft getretene Erhöhung des Wochendeputats der Religionspädagogen/Religionspädagoginnen betrifft nicht zu dem jeweiligen Zeitpunkt bereits in der Freistellungsphase befindliche Altersteilzeitarbeitsverhältnisse sowie vor dem Inkrafttreten der Arbeitszeiterhöhung zurückgelegte Zeiten in der Altersteilzeitarbeit.
( 4 ) Beschäftigten, mit denen am 30. September 2006 im Dienstvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich am 1. Oktober 2006 das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist anzubieten, die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen Brutto-Entgeltes erreicht wird.
( 5 ) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die am 1. September 2006 in Kraft getretene Erhöhung des Wochendeputats der Religionspädagogen/Religionspädagoginnen.
( 6 ) Änderungskündigungen aufgrund der Erhöhung der Arbeitszeit sind ausgeschlossen.
( 7 ) Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Überleitung bereits eine Beschäftigungszeit von 40 Jahren erreicht haben, erhalten ergänzend zu der Regelung des § 23 Abs. 2 TVöD bei Erreichen einer Beschäftigungszeit von 50 Jahren ein Jubiläumsgeld von 511,29 €.
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Abschnitt II
Überleitungsregelungen

Abweichend von § 3 TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA gilt:
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§ 3
Überleitung in die KAO in der ab 1. Oktober 2006 geltenden Fassung

( 1 ) Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 gemäß den nachfolgenden Regelungen übergeleitet.
( 2 ) Die Überleitung erfolgt zum 1. Oktober 2006 nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Überleitungsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die im TVÜ-Bund genannten Fristen und Termine verschieben sich um jeweils ein Jahr, soweit in dieser Arbeitsrechtlichen Regelung nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle des Geltungsbereichs BAT/BAT-O tritt jeweils der Geltungsbereich der KAO.
( 3 ) Beschäftigte, die nach den vorstehenden Bestimmungen übergeleitet wurden, erhalten entsprechend § 16 TVöD-VKA in Verbindung mit Anlage 1 des TVÜ-VKA dann Entgelt nach Stufe 6, wenn bei der Überleitung (Vergleichsentgelt) nur die Grundeingruppierung berücksichtigt wurde. Dies gilt auch, wenn nach den bis 30. September 2006 geltenden Bestimmungen nur ein Bewährungsaufstieg möglich war und dieser bei der Überleitung berücksichtigt wurde.
( 4 ) Für Beschäftigte, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 2006 zu einem Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 begonnen hat, gelten die Vorschriften des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005, soweit in dieser Arbeitsrechtlichen Regelung nichts anderes bestimmt ist. Abs. 2 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
( 5 ) Wechseln Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 nach dem 30. September 2006 innerhalb des Geltungsbereichs der KAO den Dienstgeber und würde dies nach den Bestimmungen der KAO bzw. dieser Arbeitsrechtlichen Regelung zu einer Behandlung als Neueinstellung führen, werden diese bei dem neuen Dienstgeber so gestellt, als ob ein Wechsel des Dienstgebers nicht eingetreten wäre*, wenn dies von einem Gremium der Arbeitsrechtlichen Kommission entsprechend § 1 e KAO für den betreffenden Fall so entschieden wird. Antragsberechtigt ist der einstellende Dienstgeber. In den Fällen, in denen der Wechsel in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2007 erfolgt, können auch die betroffenen Beschäftigten den Antrag stellen. Weitergehende Regelungen zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten gem. § 16 TVöD bleiben unberührt.
*Protokollnotiz AR-Ü:
Soweit bei dem neuen Dienstgeber eine höher- oder geringwertigere Tätigkeit ausgeübt wird, gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen, die auch ohne einen Wechsel des Dienstgebers gelten würden.
( 6 ) In den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 3 der Sicherungsordnung ist ein Antrag nicht erforderlich. Hier sind die Beschäftigten bei dem neuen Dienstgeber so zu stellen, als ob ein Wechsel des Dienstgebers nicht stattgefunden hätte, ohne dass das Verfahren gemäß Abs. 5 durchzuführen ist.
( 7 ) Ein Antrag ist auch nicht erforderlich im Fall der Fortsetzung oder des Neuabschlusses eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei demselben Dienstgeber.
( 8 ) In den Fällen der Abs. 6 und 7 ist eine zeitliche Unterbrechung zu dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis bis zu einer Dauer von 6 Monaten unschädlich. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Oktober 2006 geendet hat und danach fortgesetzt wird.
( 9 ) Die Abs. 6, 7 und Abs. 8 Satz 1 gelten sinngemäß auch für Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 2.
( 10 ) Abweichend von § 37 KAO können Ansprüche im Zusammenhang mit der Überleitung der Beschäftigten in die neue KAO bis zum 30. Juni 2008 rückwirkend zum 1. Oktober 2006 bzw. bei Beschäftigten nach Abschnitt VII KAO rückwirkend zum 1. Januar 2007 geltend gemacht werden. Ab dem 1. Juli 2008 gilt auch für diese Ansprüche wieder die reguläre Ausschlussfrist des § 37 KAO.
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§ 4 (TVÜ-Bund)
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

( 1 ) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT/BAT-O bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVÖD zugeordnet.
Ergänzend zu § 4 TVÜ-Bund/VKA wird bestimmt:
(1 a) Für Beschäftigte, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppenplänen 53 und 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst, erfolgt die Zuordnung zu den Entgeltgruppen nach den Bestimmungen des TVÜ (VKA).
Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 4 Abs. 1 a AR-Ü
Anstelle der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA gilt: Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung verständigt sich die Arbeitsrechtliche Kommission zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppenplänen 53 und 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst, auf folgende Anwendungstabelle: Anlage 4 TVÜ-VKA – Kr-Anwendungstabelle – (Geltungsbereich § 40 BT-K bzw. § 40 BT-B); dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Die Arbeitsrechtliche Kommission ist sich darin einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung darstellen. Es gilt der in der Anlage genannte Gültigkeitsbeginn, eine Verschiebung um 1 Jahr gemäß § 3 Abs. 2 AR-Ü erfolgt nicht.
( 2 ) Beschäftigte, die im Oktober 2005# bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005# höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden.
( 3 ) Beschäftigte, die im Oktober 2005# bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005# herabgruppiert bzw. niedriger eingereiht worden.
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§ 5 TVÜ (Bund)
Vergleichsentgelt

( 1 ) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005# erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.
( 2 ) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. lst auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005# auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im September 2005# tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT/BAT-O), bildet diese das Vergleichsentgelt. Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 30. September 2005 einen Anspruch auf die Zulage nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteiligung vom 31. März 1998 – PSZ II 4 (SII 3) – Az 18-20-02 haben, die Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte, und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.
Anstelle von § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz TVÜ-Bund gilt:
Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird dem Vergleichsentgelt die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zu Grunde gelegt; (…)
Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2:
  1. Findet der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung und hat einer der beiden im September 2005# keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die/der andere Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem ihr/ihm im September 2005# individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.
  2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005# aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die/der in den TVöD übergeleitete Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage.
  3. Ist die andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005# aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das Tabellenentgelt ab dem 1. Juli 2008# auf Antrag neu zu ermitteln. Basis ist dabei die Stufenzuordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2, die sich zum 1. Oktober 2007# ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet worden wäre.
  4. Siehe Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund.
  5. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet. Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die/der andere Beschäftigte die Arbeit wieder aufnimmt.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund:
Anstelle der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund gilt:
Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 30. April 2010 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) auch rückwirkend im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 KAO gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:
Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.
( 3 ) Nicht besetzt.
( 4 ) Beschäftigte, die im Oktober 2005# bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im September 2005# erfolgt. § 4 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
( 5 ) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O.
( 6 ) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September 2005# oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Abs. 7 und Abschnitt B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT/BAT-O bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. September 2005# die Arbeit wieder aufgenommen.
( 7 ) Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 wird bei Beschäftigten, die gemäß § 27 Abschnitt A Abs. 8 oder Abschnitt B Abs. 7 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung bzw. dem Monatstabellenlohn ihrer bisherigen zur nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe im September 2005# nur zur Hälfte erhalten, für die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung bzw. der volle Monatstabellenlohn aus der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe zugrunde gelegt.
Ergänzend zu § 5 wird bestimmt:
Zulagen nach § 19 Abs. 1 der KAO in der bis 30. September 2006 geltenden Fassung werden in das Vergleichsentgelt einbezogen.
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§ 6 TVÜ (Bund)
Stufenzuordnung der Angestellten

( 1 ) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007# steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
( 2 ) Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007# höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1 und 3 1. Alternative, § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007# herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005# ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
Anstelle von § 6 Abs. 3 TVÜ-Bund wird bestimmt:
( 3 ) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O gilt dabei die Entgelttabelle des TVöD (Bund) mit den Maßgaben des § 19 Abs. 2 a.
Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 15 TVöD. Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäftigten entsprechend § 17 Abs. 4 TVöD der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu Absatz 3 Satz 6:
Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.
Ergänzend zu § 6 TVÜ-Bund/VKA wird bestimmt:
(3 a) § 6 Abs. 3 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe Anwendung, dass er sich auf Beschäftigte bezieht, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppenplänen 53 und 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst.
§ 6 Abs. 3 TVÜ-VKA lautet:
Ist bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 b zum BAT) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. Oktober 2005# in die Stufe 3 übergeleitet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
( 4 ) Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 30. September 2005# eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage l a) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V a BAT/BAT-O mit Aufstieg nach lV b und IV a BAT/BAT-O abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu §§ 4 und 6 TVÜ-Bund/VKA:
Die Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sie sich auf Beschäftigte bezieht, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppenplänen 53 und 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst.
Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ-VKA:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8 a gemäß Anlagen 4 und 5 TVÜ-VKA gilt für übergeleitete Beschäftigte
  1. der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre, Kr. V a zwei Jahre Kr. VI
  2. der Vergütungsgruppe Kr. V a drei Jahre Kr. VI
  3. der Vergütungsgruppe Kr. V a fünf Jahre Kr. VI
  4. der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI
mit Ortszuschlag der Stufe 2 Folgendes:
  1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
  2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
  3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
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§ 7 (TVÜ-Bund/VKA)
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter

- (nicht abgedruckt) -
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§ 8
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005# bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT/BAT-O übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VI b BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe V c BAT/BAT-O übergeleitet worden sind. Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
  • zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007#, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
( 2 ) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005# bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005# und dem 30. September 2007# höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass
  • zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
Niederschriftserklärung zu Abs. 2:
Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.
Anstelle von § 8 Absatz 3 TVÜ-Bund/VKA wird bestimmt:
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 von Amts wegen entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 28. Februar 2015 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 28. Februar 2015 bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. § 6 Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auf schriftlichen Antrag in der Zeit vom 1. März 2015 bis 28. Februar 2017.
Tritt die Entgeltordnung vor dem 1. März 2017 in Kraft, tritt in Satz 1 und 2 jeweils an die Stelle des Datums „28. Februar 2015“ und in Satz 5 an die Stelle des Datums „28. Februar 2017 das Datum des Inkrafttretens der Entgeltordnung im Geltungsbereich der KAO. § 3 Abs. 2 AR-Ü findet keine Anwendung.
Protokollerklärungen zu Absatz 3:
  1. Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT-O in der Zeit vom 1. Oktober 2007# bis 31. Dezember 2007# wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. Januar 2008# an Anwendung.
  2. Die Beträge der individuellen Zwischenstufe verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz; sie erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu Nr. 2 der Protokollerklärungen zu Absatz 3:
Der in Nr. 2 der Protokollerklärungen zu Absatz 3 genannte Termin bleibt unverändert, § 3 Abs. 2 AR-Ü findet hierauf keine Anwendung.
Ergänzend zu § 8 TVÜ-Bund/VKA wird bestimmt:
(3 a) § 8 Abs. 4 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe Anwendung, dass er sich auf Beschäftigte bezieht, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppenplänen 53 und 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst.
§ 8 Abs. 4 TVÜ-VKA lautet:
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 b zum BAT) richtet, und auf unter § 51 Abs. 1 bis 5 BT-K fallende Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.
§ 8 Abs. 4 TVÜ-Bund lautet:
( 4 ) Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am Stichtag die Hälfte der Mindestdauerzeit für einen solchen Aufstieg erfüllt oder wäre unabhängig von der Erfüllung der Hälfte der Mindestzeitdauer am Stichtag die Lehrkraft bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung höhergruppiert, erfolgt in den Fällen der Absätze 1 und 3 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe. Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. Im Fall der Absätze 2 und 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts /entgelts der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe nach Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 Satz 2 und 3 erfolgt.
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§ 9 (TVÜ-Bund)
Vergütungsgruppenzulagen

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. September 2005# nach der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
( 2 ) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005# eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005# zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass
  • am 1. Oktober 2005# die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. A BAT/BAT-O zur Hälfte erfüllt ist,
  • zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
  • bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(2 a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 29. Februar 2012# wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Für aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005# im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
  1. In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005# noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert; § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
  2. Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005# bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005# die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 29. Februar 2012# erworben worden wäre. Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Vergütungsgruppenzulage auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
  3. Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 30. September 2007# erreicht worden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2007# die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 28. Februar 2014# erworben worden wäre. Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
Protokollerklärungen zu Absatz 4 Sätze 1 und 2:
  1. Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich. In den Fällen, in denen eine Unterbrechung aus den in Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. September 2005# und vor dem 1. Juli 2008# endet, wird eine Besitzstandszulage nach § 9 Abs. 1, 2 oder 3 Buchst. b oder c vom 1. Juli 2008# an gezahlt, wenn bis zum 30. September 2008# ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist. Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008# schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008# an.
  2. Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.
Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 2 sowie § 9 Abs. 2 bis 4:
Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.
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§ 10 (TVÜ-Bund)
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Beschäftigte, denen am 30. September 2005# eine Zulage nach § 24 BAT/BAT-O zusteht, erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007# hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007# die Regelungen des TVöD über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Oktober 2005# vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. September 2005# wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT/BAT O noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.
Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb/MTArb-O entsprechend; bei Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2 Buchst. a MTArb/MTArb-O und dem im September 2005# ohne Zulage zustehenden Lohn. Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. Ist Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 30. September 2007# dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage. Die Zulage nach Satz 6 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 30. September 2008# zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) der/des Beschäftigten vom 1. Juli 2008# an gezahlt. Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Oktober 2005# nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 TVöD sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.
Niederschriftserklärung zu § 10:
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.
Ergänzend zu § 10 TVÜ-Bund wird bestimmt:
§ 10 TVÜ-Bund gilt sinngemäß auch für Zulagen nach § 19 Abs. 3 KAO in der bis 30. September 2006 geltenden Fassung.
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§ 11 (TVÜ-Bund)
Kinderbezogene Entgeltbestandteile

( 1 ) Für im September 2005# zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für September 2005# zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005# vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund:
Anstelle der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt:
  1. Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2006 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich.
  2. Nr. 1 gilt auch für Unterbrechungen aufgrund von Wehr- oder Zivildienst, unbezahltem Sonderurlaub aufgrund Familienpflichten und Sonderurlaub bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat.
  3. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Nrn. 1 und 2 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Nr. 1 und Nr. 2 richtet sich nach § 5 Abs. 6. Diejenigen Beschäftigten, die im September 2006 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil erhalten haben und bis zum 28. Februar 2007 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Nr. 1. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte der/die Beschäftigte bereits im September 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
    Unschädlich ist auch die Unterbrechung der Auszahlung des Kindergeldes, wenn ggf. auch erst im Nachhinein festgestellt wird, dass ein ununterbrochener Zahlungsanspruch bestand.
  4. Beschäftigte mit mehr als zwei Kindern, die im September 2006 für das dritte und jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 31. Dezember 2009 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person am 30. September 2006 30 Wochenstunden nicht überstieg. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im September 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
  5. Ist die andere Person im September 2006 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei dem/der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten.
  6. Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Abs. 1 für den anderen in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten auch nach dem 1. Oktober 2006 begründet. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte er/sie bereits im September 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
  7. In den Fällen der Nrn. 4 ,5 und 6 wird die Besitzstandszulage nur auf schriftlichen Antrag gezahlt. Ansprüche können auch rückwirkend im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 KAO geltend gemacht werden. In den Fällen der Nrn. 4 und 5 ist der Antrag bis spätestens 30. April 2010 zu stellen (Ausschlussfrist)
( 2 ) § 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
  1. zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem 31. Dezember 2005# geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,
  2. die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005# in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006# geboren sind.
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§ 12 (TVÜ-Bund)
Strukturausgleich

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005#, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund:
  1. Soweit in der Anlage 3 TVÜ-Bund in der 2. Spalte die „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ genannt wird, ist hiermit die BAT-Vergütungsgruppe gemeint, aus der am 1. Oktober 2006 die Überleitung in die ab 1. Oktober 2006 geltende Fassung der KAO erfolgt ist. Dies ist nicht zwingend die Grundeingruppierung.
  2. Soweit in der Anlage 3 TVÜ-Bund bei den Vergütungsgruppen (Spalte 2 - Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ) in der 3. Spalte („Aufstieg“)
    V b
    die Worte „ nach 6 Jahren“ genannt werden, umfasst dies auch Aufstiege nach 8 Jahren,
    V b
    die Worte „…nach 2, 3, 4, 6 Jahren“ genannt werden, umfasst dies auch Aufstiege nach 1 und 8 Jahren,
    IV b
    die Worte „… nach 2, 4, 6 Jahren“ genannt werden, umfasst dies auch Aufstiege nach 8 Jahren,
    IV a
    die Worte „... nach 4, 6, 8 Jahren“ genannt werden, umfasst dies auch Aufstiege nach 10 Jahren,
    III
    die Worte „… nach 5 Jahren“ oder „ … nach 5 u. 6 Jahren“ genannt werden, umfasst dies auch Aufstiege nach 2 Jahren.
  3. Bezugspunkt bei der Angabe „nach … Jahren“ in der 7. Spalte der Anlage 3 TVÜ-Bund ist der 1. Oktober 2006. So wird z. B. bei der Angabe „nach 4 Jahren“ der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2010 festgelegt.
  4. Zum 1. Januar 2007 gemäß § 1 Abs. 3 AR-Ü in die ab 1. Oktober 2006 geltende Fassung der KAO übergeleitete geringfügige Beschäftigte erhalten keinen Strukturausgleich.
    Zum 1. Oktober 2006 gem. § 1 Abs. 1 AR-Ü übergeleitete Beschäftigte, die nach dem 1. Oktober 2006 aus den Abschnitten II bis VI in den Abschnitt VII KAO gewechselt sind oder noch wechseln, erhalten den Strukturausgleich nach § 12 TVÜ anteilig entsprechend ihrem neuen Beschäftigungsumfang.
  5. Zeiten der Unterbrechung der Zahlung des Entgelts z.B. wegen des Ablaufs der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Sonderurlaubs (§ 28 KAO) sind unschädlich, jedoch besteht für die Zeit der Unterbrechung, kein Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs. Ist in Spalte 7 der Tabelle eine zeitlich begrenzte Bezugsdauer angegeben, wird dieser Kalenderzeitraum nicht um die Unterbrechungszeiten verlängert, sondern rechnet unverändert ab dem Monat des Beginns des Strukturausgleichs. Zeiten der vorübergehenden Ausübung einer niedriger einzugruppierenden Tätigkeit werden wie Zeiten der Unterbrechung nach den Sätzen 1 und 2 dieser Ziffer behandelt.
( 2 ) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007#, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.
Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
( 3 ) Für Beschäftigte, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppenplänen 53 und 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst, gelten Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle der Anlage 3 zum TVÜ-Bund die Anlage 2 zum TVÜ-VKA anzuwenden ist.
( 4 ) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TVöD).
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
Anstelle von § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund wird bestimmt:
( 5 ) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird die Zulage nach § 14 Abs. 3 KAO auf den Strukturausgleich angerechnet. Entsprechendes gilt für die Zulage in den Fällen der Übertragung einer Führungsposition auf Probe nach § 31 KAO oder auf Zeit nach § 32 KAO.
( 6 ) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
Protokollerklärung zu § 12:
Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Lehrkräfte des Bundes erhalten rückwirkend (ab dem 1. Oktober 2007 beziehungsweise den Zeitpunkten der Anlage 3 TVÜ-Bund) entsprechend den Voraussetzungen und Bedingungen des § 12 i.V.m. der Anlage 3 TVÜ-Bund einen Strukturausgleich. Aufgrund des rückwirkenden Überleitungszeitpunkts zum 1. Oktober 2005 kommt es damit für Spalte 2 der Anlage 3 TVÜ-Bund auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-Bund an.
Niederschriftserklärungen zu § 12:
  1. Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.
  2. Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der Niederschriftserklärung Nr. 1 an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen Entgeltordnung stehen. Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 2007# prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2014# in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2008 zu berücksichtigen.
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§ 13 (TVÜ-Bund)
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

( 1 ) Bei Beschäftigten, für die bis zum 30. September 2005## § 71 BAT gegolten hat, wird abweichend von § 22 Abs. 2 TVöD für die Dauer des über den 30. September 2005# hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD) gezahlt. Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
( 2 ) Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 30. September 2005# hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TVöD fortgezahlt. Tritt nach dem 1. Oktober 2005# Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TVöD angerechnet.
Protokollerklärung zu § 13:
- nicht abgedruckt -
Ergänzend zu § 13 TVÜ-Bund wird bestimmt:
Beschäftigte, die am 30.September 2006 Anspruch auf Beihilfe gemäß § 23 c der KAO in der bis dahin geltenden Fassung haben, erhalten auch über diesen Zeitpunkt hinaus Beihilfe nach den bis zum 30. September 2006 geltenden Bestimmungen.
§ 23 c in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung lautet:
㤠23 c
Beihilfen
Mitarbeiter erhalten bei Geburts- , Krankheits- und Todesfällen Beihilfen nach den Beihilferichtlinien für Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg. Auch in sonstigen Unterstützungsfällen sollen die für den öffentlichen Dienst des Landes Baden Württemberg geltenden Bestimmungen entsprechend angewendet werden. Mitarbeiter, die in ihrem vor dem 1. Januar 1998 bestehenden Arbeitsverhältnis im Sinne von § 15 Abs. 1 bereits Anspruch auf Beihilfe hatten, behalten ihren Anspruch im Geltungsbereich der Kirchlichen Anstellungsordnung, wenn sich das Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt.“
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§ 14 (TVÜ-Bund)
Beschäftigungszeit

( 1 ) Für die Dauer des über den 30. September 2005# hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005# nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. Abweichend von Satz 1 bleiben bei § 34 Abs. 2 TVöD für Beschäftigte Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990) zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt.
( 2 ) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD werden die bis zum 30. September 2005# zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
  • des BAT anerkannte Dienstzeit,
  • des BAT-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
  • des MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
Ergänzend zu § 14 TVÜ-Bund wird bestimmt:
( 3 ) § 14 TVÜ-Bund findet entsprechende Anwendung auch auf Beschäftigungszeiten und Dienstzeiten im Sinne der KAO in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung.
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§ 15 (TVÜ-Bund)
Urlaub

( 1 ) Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2005# gelten die im September 2005# jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2005# fort. Die Regelungen des TVöD gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts sowie für eine Übertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2006#.
( 2 ) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppen I und la, die für das Urlaubsjahr 2005# einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 30. September 2005# hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Urlaubsregelungen des TVöD bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
( 3 ) § 49 Abs. 1 und 2 MTArb/MTArb-O i. V. m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter des Bundes gelten bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags des Bundes fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
( 4 ) In den Fällen des § 48 a BAT/BAT-O oder § 48a MTArb/MTArb-O wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2005# zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2006# gewährt. Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TVöD im Kalenderjahr 2006# zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 16 (TVÜ-Bund)
Abgeltung

Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden. § 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 6 bleiben unberührt.
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§ 16 a (Bund)
Leistungsgeminderte Beschäftigte

( 1 ) §§ 25 und 37 MTArb/MTArb-O finden auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B aufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Bei der Anwendung der nach Satz 1 fortgeltenden Bestimmungen wird § 37 MTArb/MTArb-O auch auf die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker nach § 15 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes und die Ausbildungszulage nach § 16 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes angewendet. § 56 BAT/BAT-O findet auf Beschäftigte, die nicht nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B aufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Für die Beschäftigten nach Satz 3, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, bleibt § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt.
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Regelungen des MTArb/MTArb-O und BAT/BAT-O ergeben sich aus dem Anhang zu § 16 a.
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§ 17
Eingruppierung

TVÜ-Bund
TVÜ-VKA
(1) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost über den 30. September 2005# hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005# neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
(1) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005# hinaus fort. In gleicher Weise gilt Nr. 2a SR 2x i. V. m. § 11 Satz 2 BAT/BAT-O fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005# neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
(2) Abweichend von Absatz 1
  • gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. Oktober 2005# in Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte,
  • gilt die Vergütungsgruppe 1 der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O ab dem 1. Oktober 2005# nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich.
(2) Abweichend von Absatz 1
  • gelten Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse nicht für ab dem 1. Oktober 2005# in Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte,
  • gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ab dem 1. Oktober 2005# nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich,
  • gilt die Entgeltordnung für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 51 BT-K bzw. § 51 BT-B.
(3) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3.
(3) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 und der Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte sind alle zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 1. Alternative.
(4) Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 30. September 2008# bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt
(4) Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 30. September 2008# bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Dies gilt auch im Hinblick auf die Problematik des § 2 Abs. 4 des Rahmentarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G (Eckeingruppierung in Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen) mit folgenden Maßgaben:
Neueinstellungen werden anstelle der Entgeltgruppe 5 zunächst der Entgeltgruppe 6 zugeordnet.
Über deren endgültige Zuordnung wird im Rahmen der Verhandlungen über die neue Entgeltordnung entschieden, die insoweit zunächst auf landesbezirklicher Ebene geführt werden.
(5) Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005# nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage l a) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005# nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung erhalten Beschäftigte, denen ab dem 1. Oktober 2005# eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind.
(6) In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung erhalten Beschäftigte, denen ab dem 1. Oktober 2005# eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind.
(7) Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage l a) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3 a TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund, § 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005# begründet worden ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 2:
Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
(7) Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a) und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. In den Fällen des § 16 (VKA) Abs. 2 a TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 1 TVÜ-VKA in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 TVÜ-VKA, § 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005# begründet worden ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 2:
Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt
(8) Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und die nach der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage l a) in Vergütungsgruppe Il a BAT/BAT-O mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe I b BAT/BAT-O eingruppiert wären, erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe I b BAT/BAT-O erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
(8) Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und die nach der Vergütungsordnung (Anlage 1a) in Vergütungsgruppe II BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe I b BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen eingruppiert wären, erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe I b BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
(9) Nicht abgedruckt
(9) Nicht abgedruckt
(10) Beschäftigte mit Tätigkeiten nach Teil II Abschnitt G der Vergütungsordnung (Sozial- und Erziehungsdienst) erhalten bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 130,00 Euro monatlich. § 24 Abs. 2 TVöD gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen entsprechend.
(11) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen entsprechend.
Protokollerklärung zu § 17:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass in der noch zu verhandelnden Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagogen/innen und Ingenieuren/innen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt hiervon unberührt.
Protokollerklärung zu § 17:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass in der noch zu verhandelnden Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagogen/innen und Ingenieuren/innen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA
Vergleiche hierzu § 2 Abs. 1 AR-Ü.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund/VKA
Die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sie sich auf Beschäftigte bezieht, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppenplänen 53 und 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 17 Abs. 9 Satz 1 und 2:
Der in der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 genannte Termin bleibt unverändert, § 3 Abs. 2 AR-Ü findet hierauf keine Anwendung.
Niederschriftserklärung zu § 17 Abs. 8:
Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über Zuordnung und Fortbestrand/Besitzstand der Zulage im Rahmen der neuen Entgeltordnung verbunden.
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§ 18
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
nach dem 30. September 2005

TVÜ-Bund:
( 1 ) Wird aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem 30. September 2007# erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TVöD Anwendung. Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des § 6 Abs. 4 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TVöD über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
( 2 ) - (nicht abgedruckt) -
TVÜ-Bund/VKA:
( 3 ) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gilt - auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2 - die Regelung des § 14 TVöD zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiter bestimmen.
Niederschriftserklärungen zu § 18:
  1. Abweichend von der Grundsatzentscheidung des TVöD über eine persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist durch einen Tarifvertrag für den Bund (einen landesbezirklichen Tarifvertrag) im Rahmen eines Katalogs, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, zu bestimmen, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen ist. Der Tarifvertrag soll spätestens am 1. Juli 2007# in Kraft treten.
  2. Die Niederschriftserklärung zu § 10 gilt entsprechend.
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§ 19 (TVÜ-Bund)
Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü

( 1 ) - (nicht abgedruckt) -
( 2 ) Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I zum BAT/BAT-O unterliegen dem TVöD. Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. Für sie gelten folgende Tabellenwerte:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
gültig bis
29. Februar 2024
6.122,68 €
6.795,14 €
7.432,17 €
7.856,88 €
7.955,98 €
gültig ab
1. März 2024
6.670,43 €
7.379,87 €
8.051,94 €
8.500,01 €
8.604,56 €
Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre. § 6 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(2a) - aufgehoben -
( 3 ) - aufgehoben -
Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 19 TVÜ-Bund :
Die in § 19 TVÜ-Bund genannten Termine bleiben unverändert, § 3 Abs. 2 AR-Ü findet hierauf keine Anwendung.
Anstelle der §§ 20 bis 24 TVÜ-Bund und §§ 20 bis 34 TVÜ-VKA wird bestimmt:
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§ 20

[aufgehoben]
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§ 21

[aufgehoben]
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§ 22
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT für Arbeitsleistungen bis zum 30. September 2006 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2006 beendet worden wäre.
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§ 23
Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten

( 1 ) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TVöD unberührt.
( 2 ) - nicht abgedruckt -
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Abschnitt III
Besondere Regelungen für Beschäftigte im Erziehungsdienst1#

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§ 24
Überleitung der Beschäftigten in die ab 1. Juli 2011 geltende Fassung
des Vergütungsgruppenplans 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO

( 1 ) Die Beschäftigten, die am 30. Juni 2011 in die Vergütungsgruppenpläne 21. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst, 22 a. Kindergartenhelferinnen und 22 b. Kinderpflegerinnen der Anlage 1.2.1 zur KAO eingruppiert sind, werden am 1. Juli 2011 in die Entgeltgruppe, der sie nach dem Vergütungsgruppenplan 21. Beschäftigte im Erziehungsdienst in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung zuzuordnen sind, übergeleitet. Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 2, das der/dem Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt nach den Absätzen 3 und 4. Die Absätze 5 bis 10 bleiben unberührt.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 24 Abs. 1:
Soweit für die Eingruppierung im Vergütungsgruppenplan 21 auf Platzzahlen Bezug genommen wird, sind für die Überleitung die Platzzahlen am 1. März 2011 nach Maßgabe der Protokollnotiz (KAO) Nr. 5 zum Vergütungsgruppenplan 21 ohne Berücksichtigung der 5%- Klausel maßgeblich. Plätze, die aufgrund vom Träger veranlasster Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) nicht belegt werden können, werden dabei entsprechend als belegte Plätze gezählt. Damit sind nicht Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten gemeint.
( 2 ) Die Beschäftigten werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in die sie gemäß Absatz 1 übergeleitet werden, zugeordnet.
bisherige Stufe und Jahr
innerhalb der Stufe
neue Stufe und Jahr
1
1
2/1
2/1
2/2
2/2
3/1
2/3
3/2
3/1
3/3
3/2
4/1
3/3
4/2
3/4
4/3
4/1
4/4
4/2
5/1
4/3
5/2
4/4
5/3
5/1
5/4
5/2
5/5
5/3
6/1
5/4
6/2
5/5.
Beschäftigte, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 6 mindestens zwei Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. Satz 3: unbesetzt. Für Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 8, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die verlängerte Stufenlaufzeit in den Stufen 4 und 5 gemäß § 1 Abs. 2 Satz 5 der Anlage 3.2.2. zur KAO bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist.
Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe zugeordnet:
bisherige Stufe und Jahr
innerhalb der Stufe
neue Stufe und Jahr
1
1
2/1
2/1
2/2
2/2
3/1
2/3
3/2
3/1
3/3
3/2
4/1
3/3
4/2
3/4
4/3
4/1
4/4
4/2
4/5
4/3
4/6
4/4
4/7
4/5
4/8
4/6
4/9
4/7
5/1
4/8
5/2
5/1
5/3
5/2
5/4
5/3
5/5
5/4
5/6
5/5
5/7
5/6
5/8
5/7
5/9
5/8
5/10
5/9
5/11
5/10.
Beschäftigte, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 5 mindestens elf Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. Für Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 9 eingruppiert sind, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Stufenlaufzeiten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 der Anlage 3.2.2. zur KAO bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen sind.
Maßgeblich sind dabei ausschließlich die in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufe und die in dieser Stufe zurückgelegte Laufzeit. Innerhalb des nach Satz 1, Satz 4, Satz 5 oder Satz 7 zugeordneten Jahres der Stufenlaufzeit ist die in der bisherigen Stufe unterhalb eines vollen Jahres zurückgelegte Zeit für den Aufstieg in das nächste Jahr der Stufenlaufzeit bzw. in eine höhere Stufe zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Anlage 3.2.2 zur KAO.
( 3 ) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 30. Juni 2011 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 30. Juni 2011 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 tritt an die Stelle des Tabellenentgelts das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 24 Abs. 2 TVöD berechnet. Satz 4: unbesetzt. Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Juni 2011 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.
Beschäftigte, die im Juli 2011 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juni 2011 erfolgt. Bei am 1. Oktober 2006 vom BAT in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, die aus den Stufen 2 bis 5 ihrer Entgeltgruppe, in der sie am 30. Juni 2011 eingruppiert sind, übergeleitet werden, wird das Vergleichsentgelt um 2,65 v.H. erhöht. Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 vom BAT in den TVöD übergeleitet wurden und die nach dem Vergütungsgruppenplan 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung in Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert sind, erfolgt abweichend von Satz 7 eine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 v.H., wenn sie aus den Stufen 2 bis 4 der Entgeltgruppe 9 übergeleitet werden. Satz 9: unbesetzt.
( 4 ) Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. Juli 2011 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach § 1 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Anlage 3.2.2 zur KAO das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte nach dem Vergütungsgruppenplan 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung eingruppiert ist, wird die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Erhält die/der Beschäftigte am 30. Juni 2011 Entgelt nach einer individuellen Endstufe, wird sie/er in der Entgeltgruppe, in der sie/er nach dem Vergütungsgruppenplan 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung eingruppiert ist, derjenigen Stufe zugeordnet, deren Betrag mindestens der individuellen Endstufe entspricht. Steht der/dem Beschäftigten am 30. Juni 2011 eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zu, ist diese bei Anwendung des Satzes 4 dem Betrag der individuellen Endstufe hinzuzurechnen. Liegt der Betrag der individuellen Endstufe - bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage - über der höchsten Stufe, wird die/der Beschäftigte erneut einer dem Betrag der bisherigen individuellen Endstufe - bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage - entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Satz 8: unbesetzt.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 24 Absatz 4 Satz 7:
Die Vergleichsentgelte sowie die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich am 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.
( 5 ) Werden Beschäftigte, die nach dem 30. Juni 2011 das Vergleichsentgelt erhalten, höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens dem Vergleichsentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Werden Beschäftigte, die das Vergleichsentgelt oder Entgelt aus einer individuellen Endstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Vergleichsentgelts bzw. der individuellen Endstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. In den Fällen von Satz 1 bis 3 gilt Absatz 2 Satz 10 und in den Fällen von Satz 1 und Satz 2 gilt § 17 Abs. 4 b KAO entsprechend.
( 6 ) Das Vergleichsentgelt steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 15 Abs. 1 TVöD gleich.
( 7 ) Auf am 1. Oktober 2006 aus dem BAT in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Vergütungsgruppenplan 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung in der Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert wären, finden die Absätze 1 bis 6 nur Anwendung, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2011 (Ausschlussfrist) ihrer Eingruppierung nach dem Vergütungsgruppenplan 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung schriftlich widersprechen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf die Widerspruchsfrist schriftlich hinzuweisen.
( 8 ) Unbesetzt.
( 9 ) Unbesetzt.
( 10 ) §§ 8, 9 und § 17 Abs. 7 sowie die Anlagen 1 TVÜ-VKA bzw. 2 TVÜ-Bund und 3 TVÜ-VKA finden auf Beschäftigte, die nach dem Vergütungsgruppenplan 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung eingruppiert sind, keine Anwendung.
( 11 ) Ein am 30. Juni 2011 zustehender Strukturausgleich steht nach den Regelungen des § 12 auch nach der Überleitung in eine Entgeltgruppe nach dem Vergütungsgruppenplan 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung zu; die Anrechnung des Unterschiedsbetrages bei Höhergruppierungen nach § 12 Abs. 4 bleibt unberührt. Ein am 1. Juli 2011 noch nicht zustehender Strukturausgleich, der nach Überleitung aus dem BAT aus der Ortszuschlagsstufe 2 zu zahlen ist, wird um den Betrag gekürzt, der bei Überleitung aus dem BAT aus derselben Vergütungsgruppe und derselben Stufe aus der Ortszuschlagsstufe 1 in der Anlage 3 TVÜ-Bund ausgewiesen ist. Die Kürzung erfolgt unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt und für welche Dauer der Strukturausgleich den aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleiteten Beschäftigten zusteht. Am 1. Juli 2011 noch nicht zustehende Strukturausgleiche für aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleitete Beschäftigte entfallen.
( 12 ) Die sich aus der Eingruppierung der Beschäftigten nach dem Vergütungsgruppenplan 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung ergebenden Entgeltsteigerungen gelten als allgemeine Entgeltanpassung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 9.
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§ 24 a2#
Überleitung der Beschäftigten in die ab 1. Juli 2015 geltende Fassung
des Vergütungsgruppenplans 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO

( 1 ) Beschäftigte, die am 30. Juni 2015 in den Vergütungsgruppeplan 21. Beschäftigte im Erziehungsdienst der Anlage 1.2.1 zur KAO eingruppiert sind, werden am 1. Juli 2015 in die Entgeltgruppe, der sie nach dem Vergütungsgruppenplan 21. Beschäftigte im Erziehungsdienst in der ab 1. Juli 2015 geltenden Fassung zuzuordnen sind, übergeleitet.
Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD am 30. Juni 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 1. Juli 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind:
Entgeltgruppe
am 30. Juni 2015
Entgeltgruppe
am 1. Juli 2015
S 5
S 7
S 6
S 8 a
S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1
S 8 b
S 7, S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2
S 9
werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Juli 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.
Protokollnotiz AR-Ü zu § 24 a Abs. 1:
  1. Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. § 24 Abs. 4 Satz 7 findet Anwendung.
  2. Für in Entgeltgruppe S 8 eingruppierte Beschäftigte, die den Entgeltgruppen S 8 b oder S 9 zugeordnet werden, gelten folgende abweichende Vorschriften:
    1. Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens sechs Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8 b die Zuordnung zu der Stufe 5.
    2. Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens acht Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8 b die Zuordnung zu der Stufe 6.
    3. Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 5.
    4. Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 6.
    Die Stufenlaufzeit beginnt nach der Zuordnung zu der höheren Stufe nach Satz 1 neu.
( 2 ) Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. Juli 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am 30. Juni 2015 ergibt, werden entsprechend höhergruppiert. Sie können bis zum 31. Oktober 2016 (Ausschlussfrist) den Verbleib in ihrer bisherigen Entgeltgruppe beantragen. Der Antrag wirkt auf den Juli 2015 zurück. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf die Antragsmöglichkeit und die Ausschlussfrist schriftlich hinzuweisen. Für diese Höhergruppierungen finden § 17 Abs. 4 TVöD und § 24 Abs. 5 Satz 1 Anwendung. Fallen am 1. Juli 2015 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
Protokollnotiz AR-Ü zu § 24 a Abs. 2:
  1. Für Beschäftigte, die über den 30. Juni 2015 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 eingruppiert sind, weil sie einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt haben, gelten abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 3.2.2 zur KAO folgende Tabellenwerte:
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    gültig bis
    29. Februar 2024
    3.017,83
    3.324,40
    3.477,70
    3.935,68
    4.309,24
    4.616,08
    gültig ab
    1. März 2024
    3.394,81
    3.718,24
    3.879,97
    4.363,14
    4.757,25
    5.080,96
    Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 9 festgelegten Vomhundertsatz.
  2. Bei Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 nach der Fassung vom 30. Juni 2015 in die Entgeltgruppe S 11a gilt bei den Stufen 5 und 6 in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD die Entgeltgruppe S 10 mit ihren am 30. Juni 2015 gültigen Tabellenwerten als dazwischen liegende Entgeltgruppe.
  3. Beschäftigte in Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO, die aufgrund der Überleitung zum 1. Juli 2015 für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 eine Rückzahlung leisten mussten, können bis zum 30. Juni 2017 (Ausschlussfrist) gegenüber ihrem Arbeitgeber in Textform beantragen, dass ihnen diese Rückzahlung erstattet wird. Die Beschäftigten erhalten in diesem Fall eine Einmalzahlung in Höhe des infolge der Überleitung zurückgeforderten Bruttobetrages. Die Einmalzahlung ist spätestens am 16. September 2017 fällig.
( 3 ) Werden Beschäftigte zum 1. Juli 2015 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Absatz 2 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. Soweit sich zum 1. Juli 2015 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage C (VKA) zum TVöD erhöhen, gilt: Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
( 4 ) Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1, die am 30. Juni 2015 den Stufen 1 oder 2 zugeordnet sind, finden für die Dauer des Verbleibs in den Stufen 1 und 2 die Tabellenwerte der Stufen 1 und 2 nach dem Stand vom 30. Juni 2015 Anwendung.
( 5 ) Ein am 30. Juni 2015 zustehender Strukturausgleich nach § 12 vermindert sich bei Höhergruppierung nach Absatz 2 um den sich daraus ergebenden Höhergruppierungsgewinn. Dies gilt auch bei Höhergruppierungen aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 3.
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Abschnitt IV
Besondere Regelungen für Beschäftigte
in der Kranken- und Altenpflege

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§ 25
Überleitung von der Kr-Anwendungstabelle in die Anlage E
zum BT-K und zum BT-B (P-Tabelle)

Die unter die Kr-Anwendungstabelle in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung fallenden Beschäftigten der Vergütungsgruppenpläne 53 und 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO sind zum 1. Januar 2017 stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit von der Entgeltgruppe der Kr-Anwendungstabelle in die Entgeltgruppe der Anlage E (P-Tabelle)
KR 12 a
P 16
KR 11 b
P 15
KR 11 a
P 14
KR 10 a
P 13
KR 9 d
P 12
KR 9 c
P 11
KR 9 b
P 10
KR 9 a
P 9
KR 8 a
P 8
KR 7 a
P 7
KR 4 a
P 6
KR 3 a
P 5
übergeleitet.
Aus der Stufe 1 der Entgeltgruppen KR 7a und KR 8a erfolgt die Überleitung in die Stufe 2 der Entgeltgruppe P 7 bzw. P 8 der Anlage E zum BT-K und zum BT-B unter Mitnahme der in der Stufe 1 zurückgelegten Stufenlaufzeit. Erfolgt die Überleitung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppen KR 7a und KR 8a, wird die Stufenlaufzeit der Stufe 1 auf die Stufenlaufzeit der Stufe 2 der Entgeltgruppe P 7 bzw. P 8 der Anlage E zum BT-K und zum BT-B angerechnet. Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in der Anlage E zum BT-K und zum BT-B am 1. Januar 2017 die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu. Haben am 31. Dezember 2016 einer der Entgeltgruppen KR 9a bis KR 11a der Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung (Kr-Anwendungstabelle) zugeordnete Beschäftigte in der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 6 der Entgeltgruppe der Anlage E zum BT-K und zum BT-B, in die sie gemäß Satz 1 übergeleitet werden.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 25:
Für Beschäftigte, die unter die Arbeitsrechtliche Regelung über die Stundenentgeltsätze für kurzfristig beschäftigte Aushilfen und Vertretungskräfte (Anlage 1.2.3 zur KAO) oder unter die Arbeitsrechtliche Regelung zur Festlegung der Rahmenbedingungen für den Einsatz unregelmäßig beschäftigter Aushilfs- und Vertretungskräfte (Anlage 1.2.4 zur KAO) fallen, findet die Anlage E zum BT-K und zum BT-B (P-Tabelle) erst ab 1. Februar 2017 Anwendung.
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Abschnitt V
Überleitung in die Entgeltordnung
zum TVöD für den Bereich der VKA

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§§ 26 - 28
Nicht besetzt

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§ 29
Grundsatz

( 1 ) Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 – gemäß den nachfolgenden Regelungen, in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergeleitet.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten des § 12 (VKA) und des § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD treten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten an die Stelle der bisherigen Oberbegriffe in den Lohngruppenverzeichnissen. Soweit Tätigkeitsmerkmale in Lohngruppenverzeichnissen auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellen, bleiben diese unberührt. Spezielle Eingruppierungsregelungen in Lohngruppenvezeichnissen gelten bis zur Vereinbarung neuer Regelungen auf der Bundesebene bzw. auf Ebene eines kommunalen Arbeitgeberverbandes fort. Die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse sind gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:
Satz 3 findet im Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 1 (Teil A Abschnitt I Ziffer 1 der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA)) keine Anwendung.
Hinweis:
Im Geltungsbereich der KAO einschlägige Daten siehe Protokollnotiz (AR-Ü) zu den §§ 29 bis 29 c.
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§ 29 a
Besitzstandsregelungen

( 1 ) Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.
( 2 ) Hängt die Eingruppierung nach § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2017 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD sowie die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten.
( 3 ) Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2016 eine persönliche Besitzstandszulage nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 oder eine persönliche Zulage nach § 17 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zugestanden hat, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist.
( 4 ) Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe über Absatz 3 hinaus besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD nicht oder in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2017 bestehende Differenz unter den bisherige Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist und die Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin erfüllt sind. Die Differenz verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
  1. Absatz 4 findet auf die Regelung in der Protokollerklärung Nr. 5 des Teils B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) sowie auf § 52 Abs. 4 BT-K in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung und die Protokollerklärungen Nr. 1 Abs. 2 der Abschnitte A und B der Anlage 1 b zum BAT keine Anwendung.
  2. Der Betrag der Differenz nach Satz 2 erhöht sich am 1. April 2021 um 1,40 Prozent und am 1. April 2022 um weitere 1,80 Prozent.
( 5 ) Abweichend von Absatz 4 bestimmt sich die Zahlung der Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage nach § 9.
( 6 ) Bei Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Besitzstandszulage entsprechend.
( 7 ) Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 nach § 3 Absatz 1 Buchst. a der Anlage 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, bleiben für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2016 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.
Hinweis:
Im Geltungsbereich der KAO einschlägige Daten siehe Protokollnotiz (AR-Ü) zu den §§ 29 bis 29 c.
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§ 29 b
Höhergruppierungen

( 1 ) Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück.
( 2 ) Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
( 3 ) Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 9 erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2017. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird für die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt die wegfallende Zulage hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Besitzstandszulage nach § 9 nur in der Ausgangsentgeltgruppe dem Tabellenentgelt hinzugerechnet.
( 4 ) Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 29 a Abs. 3 erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2017. Ergibt sich durch die Höhergruppierung die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der bisherigen Entgeltgruppe, wird abweichend von Absatz 2 Satz 1 die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Ist dadurch am Tag der Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu. § 29 a Abs. 4 findet keine Anwendung.
( 5 ) Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 9 und eine Besitzstandszulage nach § 29 a Abs. 3 erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfallen beide Besitzstandszulagen rückwirkend ab dem 1. Januar 2017. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 werden für die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt die beiden wegfallenden Besitzstandszulagen hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. Ergibt sich durch die Höhergruppierung die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der bisherigen Entgeltgruppe, wird abweichend von Absatz 2 Satz 1 die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Ist dadurch am Tag der Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu. § 29 a Abs. 4 findet keine Anwendung.
Hinweis:
Im Geltungsbereich der KAO einschlägige Daten siehe Protokollnotiz (AR-Ü) zu den §§ 29 bis 29 c.
Protokollerklärung zu Absatz 5 Satz 2:
Im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe werden die Besitzstandszulagen nach § 9 und nach § 29 a Abs. 3 nur in der Ausgangsentgeltgruppe dem Tabellenentgelt hinzugerechnet.
Protokollerklärung zu den Absätzen 4 und 5:
Im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe erfolgt die Mitnahme der Stufenlaufzeit nur bei der ersten dazwischenliegenden Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 TVöD.
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§ 29 c
Besondere Überleitungsregelungen

( 1 ) Beschäftigte mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 17 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet.
( 2 ) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9 b übergeleitet.
( 3 ) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 16 (VKA) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9 a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 2 zugeordnet sind, finden bis zum 31. Januar 2017 die Tabellenwerte der Stufe 2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2016 Anwendung. Ist bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 4 zugeordnet sind, bei der Überleitung am 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9 a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt, werden sie der Stufe 5 zugeordnet. Ist in der bisherigen Stufe 4 eine über vier Jahre hinausgehende Stufenlaufzeit zurückgelegt, wird die darüber hinaus zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 a angerechnet.
Hinweis:
Im Geltungsbereich der KAO einschlägige Daten siehe Protokollnotiz (AR-Ü) zu den §§ 29 bis 29 c.
Protokollerklärung zu den Absätzen 2 und 3:
Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt.
Protokollnotiz (KAO) zu § 29 c Abs. 3:
  1. § 29 c Absatz 3 gilt für Beschäftigte, die aus Entgeltgruppe 9 V, Tarifwerk VKA in die Entgeltgruppe 9 a übergeleitet werden. Dabei gilt Satz 2 bis 30. April 2019 mit der Maßgabe, dass für Beschäftigte, die der Entgeltgruppe 9 a, Stufe 2 zugeordnet werden, für die Dauer des Verbleibs in Stufe 2 der Tabellenwert der EG 9 b, Stufe 2 gilt. Ab 1. Mai 2019 gelten die Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 mit der Maßgabe, dass für Beschäftigte, die der Entgeltgruppe 9 a Stufen 1 bis 4 zugeordnet werden, für die Dauer des Verbleibs in der jeweils maßgebenden Stufe 1 bis 4 der jeweils maßgebende Tabellenwert der Entgeltgruppe 9 b gilt.
  2. Für Beschäftigte, die aus Entgeltgruppe 9 V, Tarifwerk Bund in die Entgeltgruppe 9 a übergeleitet werden, gilt nicht § 29 c Abs. 3, sondern folgende Überleitungsregelung:
    a)
    Bis 30. April 2019 gilt: Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 16 (Bund) TVöD besondere Stufenregelungen gelten, sind unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9 a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. Ist dadurch am Tag der Überleitung in die Entgeltgruppe 9 a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von neuem.
    b)
    Ab 1. Mai 2019 gilt: Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 16 (Bund) TVöD besondere Stufenregelungen gelten, sind unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die gleiche Stufe der Entgeltgruppe 9 a übergeleitet mit der Maßgabe, dass für die Dauer des Verbliebs in dieser Stufe der Tabellenwert der EG 9 b gilt. Ist durch die Anrechnung der Stufenlaufzeit am Tag der Überleitung in die Entgeltgruppe 9 a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe bereits erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von neuem.
Anstelle von § 29 c Abs. 4 TVÜ-VKA wird bestimmt:
( 4 ) Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, für die gemäß des Anhangs zu § 16 (VKA) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 2 übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. Ist bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 4 zugeordnet sind, bei der Überleitung am 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 2 die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt, werden sie der Stufe 5 zugeordnet. Ist in der bisherigen Stufe 4 eine über vier Jahre hinausgehende Stufenlaufzeit zurückgelegt, wird die darüber hinaus zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 2 angerechnet.
Hinweis:
Im Geltungsbereich der KAO einschlägige Daten siehe Protokollnotiz (AR-Ü) zu den §§ 29 bis 29 c.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 29 c Abs. 4:
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 , für die gemäß des Anhangs zu § 16 (Bund) TVöD die Stufe 5 Endstufe ist , sind unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppen 2 übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. Ist dadurch am Tag der Überleitung in die Entgeltgruppe 2 die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von neuem.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 3, für die gemäß des Anhangs zu § 16 (Bund) TVöD die Stufe 5 Endstufe ist , sind unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 3 übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. Ist dadurch am Tag der Überleitung in die Entgeltgruppe 3 die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von neuem.
( 5 ) Fallen am 1. Januar 2017 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung nach § 29 b Abs. 1 zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
( 6 ) Bei Höhergruppierungen nach § 29 b Abs. 1 wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich nach § 12 angerechnet. Dies gilt auch für Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 9 c. Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9 a, 9 b oder 14 nach den Absätzen 1 bis 4 gilt nicht als Höhergruppierung.
Protokollnotiz (AR-Ü) zu den §§ 29 bis 29 c:
  1. Die in Abschnitt V enthaltenen Überleitungsregelungen gelten nur für die im Folgenden aufgeführten Vergütungsgruppenpläne der Anlage 1.2.1 zur KAO:
    a)
    Für die Vergütungsgruppenpläne 16, 26 und 54 und bezüglich der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen von Diakonie-/Sozialstationen neu Vergütungsgruppenplan 54 a (seither 60) gilt Abschnitt V mit folgenden Maßgaben:
    aa)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2016“ tritt das Datum „30. April 2018“.
    bb)
    An Stelle des Datums „1. Januar 2017“ tritt das Datum „1. Mai 2018“.
    cc)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2017“ tritt das Datum „31. Juli 2019.“
    dd)
    Zulagen, die nach Vergütungsgruppenplan 54 in der bis 30. April 2018 geltenden Fassung zustanden, z. B. für die ständige Stellvertretung der Pflegedienstleitung, werden bei einer evtl. Höhergruppierung nach § 29 b zu dem bis zum 30. April 2018 zu zahlenden Tabellenentgelt hinzugerechnet. Die sich ergebende Summe gilt als bisheriges Tabellenentgelt im Sinne von § 17 Abs. 4 KAO in der bis zum 31. August 2017 geltenden Fassung.
    ee)
    Zulagen, die nach Vergütungsgruppenplan 54 in der bis 30. April 2018 geltenden Fassung zustanden, z. B. für die ständige Stellvertretung der Pflegedienstleitung, stehen in der seitherigen Form weiterhin zu, falls von der Überleitung in Vergütungsgruppenplan 54 betroffene Beschäftigte keinen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29 b stellen.
    b)
    Für den Vergütungsgruppenplan 25 gilt Abschnitt V mit folgenden Maßgaben:
    aa)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2016“ tritt das Datum „30. April 2019“.
    bb)
    An Stelle des Datums „1. Januar 2017“ tritt das Datum „1. Mai 2019“.
    cc)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2017“ tritt das Datum „31. Juli 2020“.
    c)
    Für die Vergütungsgruppenpläne 60, 60 a und 62 gilt Abschnitt V mit folgenden Maßgaben:
    aa)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2016“ tritt das Datum „30. September 2019“.
    bb)
    An Stelle des Datums „1. Januar 2017“ tritt das Datum „1. Oktober 2019“.
    cc)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2017“ tritt das Datum „31. Dezember 2020“.
    dd)
    Diese Bestimmungen gelten auch für Überleitungen aus dem Vergütungsgruppenplan 60 in den Vergütungsgruppenplan 63 mit Wirkung ab 1. Oktober 2019.
    ee)
    Beschäftigte, die im Rahmen der Überleitung einen Antrag auf Höhergruppierung aufgrund der Protokollnotiz Nr. 7 des VGP 60 in der durch die Arbeitsrechtliche Kommission am 19. Juli 2019 beschlossenen alten Fassung gestellt haben und dieser bis zum 31. Dezember 2020 positiv beschieden worden ist, erhalten in der Entgeltgruppe 7 Besitzstand. Es erfolgt keine nachträgliche Herabgruppierung.
    Protokollnotiz Nr. 7 in der alten Fassung lautet:
    „Mindestens in Entgeltgruppe 7 eingruppiert sind z. B.
    • Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 im Dekanatamt oder beim Schuldekan/bei der Schuldekanin
    • Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, denen mindestens zwei weisungsbefugte Personen Tätigkeiten übertragen.“
    d)
    Für den Vergütungsgruppenplan 10 gilt Abschnitt V mit folgenden Maßgaben:
    aa)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2016“ tritt das Datum „29. Februar 2020“.
    bb)
    An Stelle des Datums „1. Januar 2017“ tritt das Datum „1. März 2020“.
    cc)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2017“ tritt das Datum „31. Mai 2021“.
    dd)
    Beschäftigte, die aufgrund der seit 1. Juli 2009 geltenden Übergangsbestimmung Nr. 3 b) des bis 29. Februar 2020 geltenden Vergütungsgruppenplans 10 eine Besitzstands- bzw. Ausgleichszulage erhalten, werden unter Fortzahlung dieser Zulage in den ab 1. März 2020 geltenden Vergütungsgruppenplan 10 übergeleitet. Die Zulage nimmt an Tariferhöhungen teil. Bei Beschäftigten, die aufgrund eines Antrags höhergruppiert werden erfolgt die betragsmäßige Höhergruppierung auf der Basis der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und der Ausgleichszulage.
    Sollte sich bei der Höhergruppierung ein niedrigerer Betrag ergeben, wird der Unterschiedsbetrag zu der neuen Entgeltgruppe als abbaubare Besitzstandszulage weiter gewährt. Bisher gewährte Strukturausgleichzahlungen werden auf die Höhergruppierung angerechnet. Sollte die abbaubare Besitzstandzulage niedriger sein als der maßgebende Garantiebetrag, ist ein Garantiebetrag nach Maßgabe des § 29 b Abs. 2 AR-Ü zu gewähren.
    e)
    Für die Vergütungsgruppenpläne 30, 31, 32, 33, 40, 41, 42 und 43 gilt Abschnitt V mit folgenden Maßgaben:
    aa)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2016“ tritt das Datum „30. September 2020“.
    bb)
    An Stelle des Datums „1. Januar 2017“ tritt das Datum „1. Oktober 2020“.
    cc)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2017“ tritt das Datum „31. Dezember 2021“.
    f)
    Für den Vergütungsgruppenplan 15 gilt Abschnitt V mit folgenden Maßgaben:
    aa)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2016“ tritt das Datum „30. Juni 2021“.
    bb)
    An Stelle des Datums „1. Januar 2017“ tritt das Datum „1. Juli 2021“.
    cc)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2017“ tritt das Datum „30. September 2022“.
    g)
    Für die Fallgruppe 2 b) des Vergütungsgruppenplans 26 gilt für Fahrer/innen im Mahlzeitendienst, die bisher bereits im VGP 26 bzw. im VGP 01 oder VGP 32 eingruppiert waren, Abschnitt V mit folgenden Maßgaben:
    aa)
    Anstelle des Datums „31. Dezember 2016“ tritt das Datum „30. Juni 2021“.
    bb)
    Anstelle des Datums „1. Januar 2017“ tritt das Datum „1. Juli 2021“.
    cc)
    Anstelle des Datums „31. Dezember 2017“ tritt das Datum „30. September 2022“.
    h)
    Für die Fallgruppen 4. a) und 8. a) des Vergütungsgruppenplans 54 gilt für Leitungen einer Tagespflege, die bisher im VGP 26 eingruppiert waren, Abschnitt V mit folgenden Maßgaben:
    aa)
    aa) Anstelle des Datums „31. Dezember 2016“ tritt das Datum „31. März 2022“.
    bb)
    Anstelle des Datums „1. Januar 2017“ tritt das Datum „1. April 2022“.
    cc)
    Anstelle des Datums „31. Dezember 2017“ tritt das Datum „30. Juni 2023“.
    i)
    Für den Vergütungsgruppenplan 11 gilt der Abschnitt V mit folgenden Maßgaben:
    aa)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2016“ tritt das Datum „30. September 2022“.
    bb)
    An Stelle des Datums „1. Januar 2017“ tritt das Datum „1. Oktober 2022“.
    cc)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2017“ tritt das Datum „31. Dezember 2023“.
    j)
    Für den Vergütungsgruppenplan 01 gilt der Abschnitt V mit folgenden Maßgaben:
    aa)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2016“ tritt das Datum „31. Dezember 2022“.
    bb)
    An Stelle des Datums „1. Januar 2017“ tritt das Datum „1. Januar 2023“.
    cc)
    An Stelle des Datums „31. Dezember 2017“ tritt das Datum „31. März 2024“.
    k)
    Unbesetzt.
    (Redaktioneller Hinweis: Hier folgen Absätze für weitere noch umzustellende Bereiche).
  2. Für alle gemäß Nr. 1 von Abschnitt V erfassten Vergütungsgruppenpläne gilt:
    a)
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf das Antragsrecht und die Ausschlussfrist in Textform hinzuweisen. Erfolgt dies nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Antragsfrist, endet die Antragsfrist abweichend von § 29 b Absatz 1 AR-Ü in Verbindung mit Protokollnotiz Nr.1 erst ein Jahr nach Zugang des Unterrichtungsschreibens des Arbeitgebers.
    b)
    § 29 b Abs. 2 bezieht sich im Bereich der KAO auf § 17 Abs. 4 KAO in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung.
    c)
    An Stelle der Formulierung „§ 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD tritt die Formulierung „§§ 12 und § 13 KAO in Verbindung mit Anlage 1.2.1 zur KAO.
    d)
    Sofern nicht die Anlage E (VKA) oder die Anlage C (VKA) einschlägig sind, gilt für die von Abschnitt V erfassten Vergütungsgruppenpläne ab dem Tag der Überleitung die Anlage A (VKA) – Tabelle TVöD VKA mit den Entgeltgruppen 9 a, 9 b und 9 c, siehe Anlage zu Abschnitt V.
    Wird durch einen Wechsel in das Tarifwerk VKA ein weiterer Stufenaufstieg möglich, beginnt die Stufenlaufzeit für das Erreichen dieser weiteren Stufe am Tag der Überleitung. Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt.
    Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 (Bund) werden nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 in Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 (VKA) übergeleitet.
    Soweit die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 (Bund) höher sind als die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 (VKA) erhalten die Beschäftigten für die Dauer des Verbleibs in Stufe 5 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages.
    Alle noch nicht von der Überleitung in die neue Entgeltordnung betroffenen Beschäftigten verbleiben dagegen in ihren übrigen Tabellen (je nach Tarifwerk Tabelle TVöD Bund oder Tabelle TVöD VKA), in welchen nur eine Entgeltgruppe 9 ausgewiesen wird, die den Tabellenwerten der Entgeltgruppe 9 b entspricht. Bislang bestehende besondere Regelungen zu den Stufen bleiben bestehen.
    Sofern in allgemeinen Regelungen die Entgeltgruppen 9 a, 9 b und 9 c aufgeführt sind, ist für die noch nicht von der Überleitung betroffenen Beschäftigten in Entgeltgruppe 9 die für Entgeltgruppe 9 b zutreffende Regelung einschlägig.
  3. Die Vergütungsgruppenpläne 3 bis 7, 21 und 63 sind bereits Teil der neuen „Entgeltordnung (KAO)“. Die §§ 12 und 13 KAO sind anwendbar. Da für diese Vergütungsgruppenpläne aber bereits eine Überleitung stattgefunden hat, findet Abschnitt V keine Anwendung.
    Beschäftigte dieser Vergütungsgruppenpläne in Entgeltgruppe 9 sind zum 1. Mai 2018 gemäß § 29 c Abs. 2 und 3 und der dazu gehörenden Protokollnotiz (KAO) in die Entgeltgruppen 9 a oder 9 b überzuleiten.
    Zudem gilt ab 1. Mai 2018 für alle Beschäftigten dieser Vergütungsgruppenpläne gemäß Nr. 2 d) die Anlage A (VKA) – Tabelle TVöD VKA, siehe Anlage zu Abschnitt V.
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§ 29 d
Besondere Überleitungsregelungen im Bereich der Vergütungsgruppenpläne 3 bis 7

( 1 ) Die Überleitung in die Vergütungsgruppenpläne 3 bis 7 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung erfolgt mit folgenden Maßgaben:
Beschäftigte, die am 30. Juni 2016 in den Vergütungsgruppenplänen 11 bis 14 eingruppiert sind, werden am 1. Juli 2016 der Entgeltgruppe, die sich nach den Vergütungsgruppenplänen 3 bis 7 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung ergibt, zugeordnet.
Ergibt die Zuordnung eine höhere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so werden die Beschäftigten zum 1. Juli 2016 gemäß § 17 Abs. 4 KAO höhergruppiert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt in diesem Fall für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wird gemäß § 12 Abs. 5 AR-Ü auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile.
Ergibt die Zuordnung die gleiche wie die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung unverändert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD.
Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 in die auf dem TVöD basierende Fassung der KAO übergeleitet wurden und aufgrund der Überleitungsbestimmungen bislang nicht alle Stufen der Entgelttabelle erreichen konnten, ist die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2008 erreichten regulären Stufe zu ermitteln. Abweichend davon ist bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 direkt in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurden, die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2006 zugeordneten individuellen Endstufe zu ermitteln. Dabei sind die regulären Stufenlaufzeiten zu Grunde zu legen; verlängerte Stufenlaufzeiten aufgrund von Überleitungsbestimmungen finden keine Berücksichtigung. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile.
Ergibt die Zuordnung eine niedrigere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, bleiben die Beschäftigten in ihrer seitherigen Entgeltgruppe und Stufe. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. Auch die Zuordnung zur Anlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) bleibt in diesem Fall unverändert. Der weitere Stufenaufstieg wird vollzogen, als ob eine Überleitung nicht stattgefunden hätte.
§ 8 Abs. 3 AR-Ü findet für dem Vergütungsgruppenplan 3 zugeordnete Beschäftigte ab 1. Juli 2016 keine Anwendung mehr.
( 2 ) Beschäftigte, die bereits am 30. Juni 2016 in einem Arbeitsverhältnis nach der KAO standen und zum 1. Juli 2016 in die Vergütungsgruppenpläne 3 bis 7 übergeleitet wurden, gelten auch dann als Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3 Diakonen und Diakoninnengesetz, wenn sie:
a)
zwar über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen, aber keine Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt vorliegt
oder
b)
bereits in das Diakonen-/Diakoninnenamt berufen sind, aber nur über einen Diplom- oder Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen.
( 3 ) Die Gleichstellung gemäß Absatz 2 gilt auch bei einem unmittelbaren Arbeitgeberwechsel innerhalb der KAO. Unterbrechungen von nicht mehr als sechs Monaten sind unschädlich.
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§ 30
In-Kraft-Treten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
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Anlage zu Abschnitt V:

Tabelle TVöD-VKA
(für Beschäftigte, die bereits in die neue Entgeltordnung (KAO) übergeleitet sind)
gültig ab 1. Februar 2017
(monatlich in Euro)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
4.380,63
4.860,31
5.038,90
5.676,72
6.161,47
6.480,39
14
3.967,32
4.401,04
4.656,17
5.038,90
5.625,72
5.944,61
13
3.657,34
4.056,62
4.273,50
4.694,43
5.281,25
5.523,65
12
3.279,57
3.635,65
4.145,91
4.592,40
5.166,46
5.421,59
11
3.168,10
3.508,11
3.763,23
4.145,91
4.700,83
4.955,97
10
3.056,61
3.380,51
3.635,65
3.890,80
4.375,54
4.490,35
9 c
2.965,63
3.219,42
3.523,40
3.750,73
4.091,71
4.239,46
9 b
2.711,10
2.994,70
3.143,33
3.546,35
3.865,28
4.120,39
9 a
2.711,10
2.964,89
3.143,33
3.546,35
3.636,31
3.865,28
8
2.543,89
2.808,91
2.932,80
3.044,26
3.168,10
3.246,12
7
2.387,86
2.635,53
2.796,54
2.920,41
3.013,29
3.099,99
6
2.343,24
2.586,00
2.709,84
2.827,51
2.908,02
2.988,53
5
2.249,11
2.480,74
2.598,39
2.716,05
2.802,74
2.864,67
4
2.142,59
2.363,07
2.511,69
2.598,39
2.685,09
2.735,85
3
2.109,19
2.325,89
2.387,86
2.486,92
2.561,25
2.629,35
2
1.953,10
2.152,51
2.214,44
2.276,39
2.412,58
2.555,04
1
---
1.751,25
1.780,97
1.818,14
1.852,79
1.941,97
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Anhang zu § 16 a

Die in § 16 a in Bezug genommenen Tarifvorschriften lauten wie folgt:
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㤠25 MTArb/MTArb-O
Nicht voll leistungsfähige Arbeiter

( 1 ) Mit dem Arbeiter, der bei seiner Einstellung nach amtsärztlichem Gutachten mehr als 20 v. H. erwerbsbeschränkt ist und infolgedessen die ihm zu übertragende Arbeit nicht voll auszuführen vermag, kann entsprechend dem Grad seiner Leistungsfähigkeit ein geminderter Lohn vereinbart werden. Der Arbeiter soll aber möglichst auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem er die Leistung eines voll leistungsfähigen Arbeiters erbringen kann.
( 2 ) Ist nach Absatz 1 Satz 1 ein geminderter Lohn vereinbart worden, besteht bei Änderung der Leistungsfähigkeit für den Arbeitgeber und den Arbeiter ein Anspruch auf Neufestsetzung des Lohnes.
( 3 ) Absatz 1 gilt nicht für den Arbeiter, dessen Leistungsfähigkeit durch Ereignisse im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder von § 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gemindert ist.
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§ 37 MTArb/MTArb-O
Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung

( 1 ) Ist der Arbeiter, der eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit zurückgelegt hat, infolge eines Unfalls, den er in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner Lohngruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Lohngruppe weiterbeschäftigt, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Monatstabellenlohn der bisherigen und der neuen Lohngruppe als persönliche Zulage gewährt. Lohnzuschläge nach § 29, die der Arbeiter bei Eintritt der Leistungsminderung mindestens fünf Jahre für mindestens drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bezogen hat, erhält er in der zuletzt bezogenen Höhe weiter. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch für Lohnzuschläge nach § 29, die in einem Pauschalzuschlag oder in einem Gesamtpauschallohn gemäß § 30 Abs. 6 enthalten sind. Lohnzuschläge nach § 29, die der Arbeiter in der niedrigeren Lohngruppe erhält, werden nur insoweit gezahlt, als sie über die Lohnzuschläge nach Satz 2 hinausgehen.
Das Gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nach einer mindestens zweijährigen Beschäftigungszeit3#.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2:
Ein Lohnzuschlag gilt auch dann als gewährt, wenn der Arbeiter den Lohnzuschlag vorübergehend wegen Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaubs oder Arbeitsbefreiung nicht erhalten hat.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend
  1. für Arbeiter nach zehnjähriger Beschäftigungszeit4#, wenn die Leistungsminderung durch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit eingetreten ist,
  2. für mindestens 53 Jahre alte Arbeiter nach fünfzehnjähriger Beschäftigungszeit5#, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist,
  3. für mindestens 50 Jahre alte Arbeiter nach zwanzigjähriger Beschäftigungszeit6#, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist,
  4. für Arbeiter nach fünfundzwanzigjähriger Beschäftigungszeit7#, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist.
Wenn der Arbeiter erst in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Leistungsminderung in seine Lohngruppe aufgerückt war, erhält er den jeweiligen Monatstabellenlohn der Lohngruppe, in der er vorher war.
Protokollnotiz zu Absatz 2 Unterabs. 1:
Ist streitig, ob der erforderliche Ursachenzusammenhang vorliegt, soll auf Verlangen die Stellungnahme eines Arztes des beiderseitigen Vertrauens eingeholt werden. Ist kein anderer Kostenträger zuständig, trägt die Kosten der Arbeitgeber, wenn der Anspruch auf Lohnsicherung endgültig zuerkannt ist; anderenfalls trägt sie der Arbeiter.
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§ 56 BAT/BAT-O
Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner bisherigen Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen Vergütungsgruppe jeweils zustehenden Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage und der Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage, die er in der verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat. Das Gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung.“
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Anlage 3 TVÜ-VKA

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA)

Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
15
Ia
-
Ib mit Aufstieg nach Ia (zwingend Stufe 1, keine Stufe 6)
14
Ib ohne Aufstieg nach Ia
-
13
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen (II mit und ohne Aufstieg nach Ib)
[ggf. nach Zulagenregelung nach § 17 Abs. 8 TVÜ] und weitere Beschäftigte, die nach der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen unmittelbar in Verg.Gr. II eingruppiert sind
-
12
III mit Aufstieg nach II
-
11
III ohne Aufstieg nach II
-
IVa mit Aufstieg nach III
10
IVa ohne Aufstieg nach III
-
IVb mit Aufstieg nach IVa
Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa
9
IVb ohne Aufstieg nach IVa
9 (zwingend Stufe 1, Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb mit Aufstieg nach IVb
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
8
Vc mit Aufstieg nach Vb
7 mit Aufstieg nach 8 und 8a
Vc ohne Aufstieg nach Vb
7
Keine
7 mit Aufstieg nach 7a
6 mit Aufstieg nach 7 und 7a
6
VIb mit Aufstieg nach Vc
6 mit Aufstieg nach 6a
VIb ohne Aufstieg nach Vc
5 mit Aufstieg nach 6 und 6a
5
VII mit Aufstieg nach VIb
5 mit Aufstieg nach 5a
VII ohne Aufstieg nach VIb
4 mit Aufstieg nach 5 und 5a
4
Keine
4 mit Aufstieg nach 4a
3 mit Aufstieg nach 4 und 4a
3
VIII mit Aufstieg nach VII
3 mit Aufstieg nach 3a
VIII ohne Aufstieg nach VII
2 mit Aufstieg nach 3 und 3a
Keine
2 mit Aufstieg nach 2a
1 mit Aufstieg nach 2 und 2a
2
IXa mit Aufstieg nach VIII
1 mit Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6)
IX mit Aufstieg nach IXa oder VIII
X (keine Stufe 6)
1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
  • Essens- und Getränkeausgeber/innen
  • Garderobenpersonal
  • Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
  • Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
  • Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
  • Servierer/innen
  • Hausarbeiter/innen
  • Hausgehilfe/Hausgehilfin
  • Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen.
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Anlage 4 TVÜ-VKA

[aufgehoben]
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Anlage 2 TVÜ-Bund

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30. September/1. Oktober 2005# vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Bund)

Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
15 Ü
I
Keine
15
Keine Stufe 6
Keine
Ia
Ia nach Aufstieg aus Ib
Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia
14
Keine Stufe 6
Keine
Ib ohne Aufstieg nach Ia
Ib nach Aufstieg aus IIa
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib
13
Keine Stufe 6
Keine
IIa ohne Aufstieg nach Ib
12
Keine Stufe 6
Keine
IIa nach Aufstieg aus III
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa
11
Keine Stufe
Keine
II b ohne Aufstieg nach IIa
III ohne Aufstieg nach IIa
III nach Aufstieg aus IVa
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III
10
Keine Stufe 6
Keine
IVa ohne Aufstieg nach III
IVa nach Aufstieg aus IVb
IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa
Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1)
V b in den ersten 6 Monaten der Einarbeitungszeit, wenn danach IV b mit Aufstieg nach IV a (Zuordnung zur Stufe 1)
9
IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)
IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)
IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6)
9
(Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)
Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)
Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6)
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
V b nach Aufstieg aus VI b (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
8
Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb
8a
Vc ohne Aufstieg nach Vb
Vc nach Aufstieg aus VIb
8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a
7
Keine
7a
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a
7 nach Aufstieg aus 6
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7und 7a
6
VI b mit ausstehendem Aufstieg nach V b
VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc
6a
VIb ohne Aufstieg nach Vc
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a
VIb nach Aufstieg aus VII
6 nach Aufstieg aus 5
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a
5
5a
VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a
VII ohne Aufstieg nach VIb
5 nach Aufstieg aus 4
VII nach Aufstieg aus VIII
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a
4
Keine
4a
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a
4 nach Aufstieg aus 3
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a
3
Keine Stufe 6


3a
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII
3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
VIII ohne Aufstieg nach VII
3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
VIII nach Aufstieg aus IXb
3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6)
2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a
2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a
2a nach Aufstieg aus 2 (keine Stufe 6)
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6)
Keine
2a
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a
2 nach Aufstieg aus 1
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2a
2
IXa
IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII
1a (keine Stufe 6)
IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a
(keine Stufe 6)
IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6)
X (keine Stufe 6)
1
Keine
Keine
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Anlage 3 TVÜ-Bund

Strukturausgleiche für Angestellte (Bund)

Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/ BAT-O bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete.
Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Oktober 2007#. Die Angabe „nach … Jahren“ bedeutet, dass die Zahlung nach den genannten Jahren ab dem Inkraftteten des TVöD beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal „nach 4 Jahren“ der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2009# festgelegt, wobei die Auszahlung eines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen er-folgt. Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet „dauerhaft“ die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses.
Ist die Zahlung „für“ eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf diesen Zeitraum begrenzt (z. B. „für 5 Jahre“ bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober 2007# und Ende der Zahlung mit Ablauf September 2012#). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.
Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ
Aufstieg
Ortszuschlag
Stufe 1,2
Lebensaltersstufe
Höhe
Ausgleichsbetrag
Dauer
bei In-Kraft-Treten TVÜ
2
X
IX b nach 2 Jahren
OZ 2
23
  40 €
für 4 Jahre
2
X
IX b nach 2 Jahren
OZ 2
29
  30 €
dauerhaft
2
X
IX b nach 2 Jahren
OZ 2
31
  30 €
dauerhaft
2
X
IX b nach 2 Jahren
OZ 2
33
  30 €
dauerhaft
2
X
IX b nach 2 Jahren
OZ 2
35
  20 €
dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
25
  35 €
nach 4 Jahren dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
27
  35 €
dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
29
  35 €
nach 4 Jahren dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
31
  35 €
dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
33
  35 €
dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
35
  35 €
dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
37
  20 €
dauerhaft
6
VI b
ohne
OZ 2
29
  50 €
dauerhaft
6
VI b
ohne
OZ 2
31
  50 €
dauerhaft
6
VI b
ohne
OZ 2
33
  50 €
dauerhaft
6
VI b
ohne
OZ 2
35
  50 €
dauerhaft
6
VI b
ohne
OZ 2
37
  50 €
dauerhaft
6
VI b
ohne
OZ 2
39
  50 €
dauerhaft
8
V c
ohne
OZ 2
37
  40 €
dauerhaft
8
V c
ohne
OZ 2
39
  40 €
dauerhaft
9
V b
ohne
OZ 1
29
  60 €
für 12 Jahre
9
V b
ohne
OZ 1
31
  60 €
nach 4 Jahren für 7 Jahre
9
V b
ohne
OZ 1
33
  60 €
für 7 Jahre
9
V b
ohne
OZ 2
27
  90 €
nach 4 Jahren für 7 Jahre
9
V b
ohne
OZ 2
29
  90 €
für 7 Jahre
9
V b
ohne
OZ 2
35
  20 €
nach 4 Jahren dauerhaft
9
V b
ohne
OZ 2
37
  40 €
nach 4 Jahren dauerhaft
9
V b
ohne
OZ 2
37
  40 €
nach 4 Jahren dauerhaft
9
V b
ohne
OZ 2
39
  40 €
dauerhaft
9
V b
ohne
OZ 2
41
  40 €
dauerhaft
9
V b
IV b nach 6 Jahren
OZ 1
29
  50 €
für 3 Jahre
9
V b
IV b nach 2, 3, 4, 6 Jahren
OZ 1
35
  60 €
für 4 Jahre
9
V b
IV b nach 2, 3, 4, 6 Jahren
OZ 2
31
  50 €
für 4 Jahre
9
V b
IV b nach 2, 3, 4, 6 Jahren
OZ 2
37
  60 €
dauerhaft
9
V b
IV b nach 2, 3, 4, 6 Jahren
OZ 2
39
  60 €
dauerhaft
9
V b
IV b nach 2, 3, 4, 6 Jahren
OZ 2
41
  60 €
dauerhaft
9
IV b
ohne
OZ 1
35
  60 €
für 4 Jahre
9
IV b
ohne
OZ 2
31
  50 €
für 4 Jahre
9
IV b
ohne
OZ 2
37
  60 €
dauerhaft
9
IV b
ohne
OZ 2
39
  60 €
dauerhaft
9
IV b
ohne
OZ 2
41
  60 €
dauerhaft
10
IV b
IV a nach 2, 4, 6 Jahren
OZ 1
35
  40 €
für 4 Jahre
10
IV b
IV a nach 2, 4, 6 Jahren
OZ 1
41
  30 €
dauerhaft
10
IV b
IV a nach 2, 4, 6 Jahren
OZ 1
43
  30 €
dauerhaft
10
IV b
IV a nach 6 Jahren
OZ 2
29
  70 €
für 7 Jahre
10
IV b
IV a nach 2, 4, 6 Jahren
OZ 2
37
  60 €
nach 4 Jahren dauerhaft
10
IV b
IV a nach 2, 4, 6 Jahren
OZ 2
39
  60 €
dauerhaft
10
IV b
IV a nach 2, 4, 6 Jahren
OZ 2
41
  85 €
dauerhaft
10
IV b
IV a nach 2, 4, 6 Jahren
OZ 2
43
  60 €
dauerhaft
10
IV a
ohne
OZ 1
35
  40 €
für 4 Jahre
10
IV a
ohne
OZ 1
41
  30 €
dauerhaft
10
IV a
ohne
OZ 1
43
  30 €
dauerhaft
10
IV a
ohne
OZ 2
37
  60 €
nach 4 Jahren dauerhaft
10
IV a
ohne
OZ 2
39
  60 €
dauerhaft
10
IV a
ohne
OZ 2
41
  85 €
dauerhaft
10
IV a
ohne
OZ 2
43
  60 €
dauerhaft
11
IV a
III nach 4, 6, 8 Jahren
OZ 1
41
  40 €
dauerhaft
11
IV a
III nach 4, 6, 8 Jahren
OZ 1
43
  40 €
dauerhaft
11
IV a
III nach 4, 6, 8 Jahren
OZ 2
37
  70 €
nach 4 Jahren dauerhaft
11
IV a
III nach 4, 6, 8 Jahren
OZ 2
39
  70 €
dauerhaft
11
IV a
III nach 4, 6, 8 Jahren
OZ 2
41
  85 €
dauerhaft
11
IV a
III nach 4, 6, 8 Jahren
OZ 2
43
  70 €
dauerhaft
11
III
ohne
OZ 1
41
  40 €
nach 4 Jahren dauerhaft
11
III
ohne
OZ 1
43
  40 €
dauerhaft
11
III
ohne
OZ 2
37
  70 €
nach 4 Jahren dauerhaft
11
III
ohne
OZ 2
39
  70 €
dauerhaft
11
III
ohne
OZ 2
41
  85 €
dauerhaft
11
III
ohne
OZ 2
43
  70 €
dauerhaft
11
II b
ohne
OZ 1
31
60 €
nach 4 Jahren für 2 Jahre8#
11
II b
ohne
OZ 1
39
60 €
nach 4 Jahren dauerhaft9#
11
II b
ohne
OZ 1
41
80 €
dauerhaft10#
11
II b
ohne
OZ 2
29
60 €
nach 4 Jahren für 2 Jahre11#
11
II b
ohne
OZ 2
35
80 €
nach 4 Jahren dauerhaft12#
11
II b
ohne
OZ 2
37
100 €
nach 4 Jahren dauerhaft13#
11
II b
ohne
OZ 2
39
110 €
dauerhaft14#
11
II b
ohne
OZ 2
41
80 €
dauerhaft15#
12
III
II a nach 10 Jahren
OZ 1
33
  95 €
für 5 Jahre
12
III
II a nach 10 Jahren
OZ 1
35
  95 €
für 4 Jahre
12
III
II a nach 10 Jahren
OZ 1
39
  50 €
nach 4 Jahren dauerhaft
12
III
II a nach 10 Jahren
OZ 1
41
  50 €
dauerhaft
12
III
II a nach 10 Jahren
OZ 1
43
  50 €
dauerhaft
12
III
II a nach 10 Jahren
OZ 2
33
100 €
für 4 Jahre
12
III
II a nach 10 Jahren
OZ 2
37
100 €
nach 4 Jahren dauerhaft
12
III
II a nach 10 Jahren
OZ 2
39
100 €
dauerhaft
12
III
II a nach 10 Jahren
OZ 2
41
100 €
dauerhaft
12
III
II a nach 10 Jahren
OZ 2
43
  85 €
dauerhaft
12
III
II a nach 8 Jahren
OZ 1
35
  95 €
für 4 Jahre
12
III
II a nach 8 Jahren
OZ 1
39
  50 €
nach 4 Jahren dauerhaft
12
III
II a nach 8 Jahren
OZ 1
41
  50 €
dauerhaft
12
III
II a nach 8 Jahren
OZ 1
43
  50 €
dauerhaft
12
III
II a nach 8 Jahren
OZ 2
31
100 €
für 5 Jahre
12
III
II a nach 8 Jahren
OZ 2
33
100 €
für 4 Jahre
12
III
II a nach 8 Jahren
OZ 2
37
100 €
nach 4 Jahren dauerhaft
12
III
II a nach 8 Jahren
OZ 2
39
100 €
dauerhaft
12
III
II a nach 8 Jahren
OZ 2
41
100 €
dauerhaft
12
III
II a nach 8 Jahren
OZ 2
43
  85 €
dauerhaft
12
III
II a nach 5 Jahren
OZ 1
29
100 €
für 3 Jahre
12
III
II a nach 5 u. 6 Jahren
OZ 1
35
  95 €
für 4 Jahre
12
III
II a nach 5 u. 6 Jahren
OZ 1
39
  50 €
nach 4 Jahren dauerhaft
12
III
II a nach 5 u. 6 Jahren
OZ 1
41
  50 €
dauerhaft
12
III
II a nach 5 u. 6 Jahren
OZ 1
43
  50 €
dauerhaft
12
III
II a nach 5 u. 6 Jahren
OZ 2
33
100 €
für 4 Jahre
12
III
II a nach 5 u. 6 Jahren
OZ 2
37
100 €
nach 4 Jahren dauerhaft
12
III
II a nach 5. u. 6 Jahren
OZ 2
39
100 €
dauerhaft
12
III
II a nach 5 u. 6 Jahren
OZ 2
41
100 €
dauerhaft
12
III
II a nach 5 u. 6 Jahren
OZ 2
43
  85 €
dauerhaft
13
II a
ohne
OZ 2
39
  60 €
nach 4 Jahren dauerhaft
13
II a
ohne
OZ 2
41
  60 €
dauerhaft
13
II a
ohne
OZ 2
43
  60 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 15 Jahren
OZ 1
39
  80 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 15 Jahren
OZ 1
41
  80 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 15 Jahren
OZ 1
43
  80 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 15 Jahren
OZ 1
45
  60 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 15 Jahren
OZ 2
37
110 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 15 Jahren
OZ 2
39
110 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 15 Jahren
OZ 2
41
110 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 15 Jahren
OZ 2
43
110 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 15 Jahren
OZ 2
45
  60 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 5 u. 6 Jahren
OZ 1
31
100 €
für 3 Jahre
14
II a
I b nach 5 u. 6 Jahren
OZ 1
35
100 €
für 4 Jahre
14
II a
I b nach 5 u. 6 Jahren
OZ 1
41
  80 €
nach 4 Jahren dauerhaft
14
II b
I b nach 5 u. 6 Jahren
OZ 1
43
  80 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 5 u. 6 Jahren
OZ 1
45
  60 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 5 u. 6 Jahren
OZ 2
31
110 €
für 7 Jahre
14
II a
I b nach 5 u. 6 Jahren
OZ 2
33
  50 €
für 4 Jahre
14
II a
I b nach 5 u. 6 Jahren
OZ 2
39
110 €
nach 4 Jahren dauerhaft
14
II a
I b nach 5 u. 6 Jahren
OZ 2
41
110 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 5 u. 6 Jahren
OZ 2
43
110 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 5 u. 6 Jahren
OZ 2
45
  60 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 11 Jahren
OZ 1
33
  50 €
nach 4 Jahren für 5 Jahre
14
II a
I b nach 11 Jahren
OZ 1
35
  50 €
für 5 Jahre
14
II a
I b nach 11 Jahren
OZ 1
37
  80 €
für 4 Jahre
14
II a
I b nach 11 Jahren
OZ 1
41
  80 €
nach 4 Jahren dauerhaft
14
II a
I b nach 11 Jahren
OZ 1
43
  80 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 11 Jahren
OZ 1
45
  60 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 11 Jahren
OZ 2
35
110 €
nach 3 Jahren für 3 Jahre
14
II a
I b nach 11 Jahren
OZ 2
37
110 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 11 Jahren
OZ 2
39
110 €
nach 4 Jahren dauerhaft
14
II a
I b nach 11 Jahren
OZ 2
41
110 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 11 Jahren
OZ 2
43
110 €
dauerhaft
14
II a
I b nach 11 Jahren
OZ 2
45
  60 €
dauerhaft
14
I b
ohne
OZ 1
35
100 €
für 4 Jahre
14
I b
ohne
OZ 1
41
  80 €
nach 4 Jahren dauerhaft
14
I b
ohne
OZ 1
43
  80 €
dauerhaft
14
I b
ohne
OZ 1
45
  60 €
dauerhaft
14
I b
ohne
OZ 2
33
  50 €
für 4 Jahre
14
I b
ohne
OZ 2
39
110 €
nach 4 Jahren dauerhaft
14
I b
ohne
OZ 2
41
110 €
dauerhaft
14
I b
ohne
OZ 2
43
110 €
dauerhaft
14
I b
ohne
OZ 2
45
60 €
dauerhaft
15
I a
ohne
OZ 1
39
110 €
für 4 Jahre
15
I a
ohne
OZ 1
43
  50 €
dauerhaft
15
I a
ohne
OZ 1
45
  50 €
dauerhaft
15
I a
ohne
OZ 2
37
110 €
für 4 Jahre
15
I a
ohne
OZ 2
41
  50 €
dauerhaft
15
I a
ohne
OZ 2
43
  50 €
dauerhaft
15
I a
ohne
OZ 2
45
  50 €
dauerhaft
15
I b
I a nach 8 Jahren
OZ 1
39
110 €
für 4 Jahre
15
I b
I a nach 8 Jahren
OZ 1
43
  50 €
dauerhaft
15
I b
I a nach 8 Jahren
OZ 1
45
  50 €
dauerhaft
15
I b
I a nach 8 Jahren
OZ 2
37
110 €
für 4 Jahre
15
I b
I a nach 8 Jahren
OZ 2
41
  50 €
dauerhaft
15
I b
I a nach 8 Jahren
OZ 2
43
  50 €
dauerhaft
15
I b
I a nach 8 Jahren
OZ 2
45
  50 €
dauerhaft
15
I b
I a nach 4 Jahren
OZ 1
39
110 €
für 4 Jahre
15
I b
I a nach 4 Jahren
OZ 1
43
  50 €
dauerhaft
15
I b
I a nach 4 Jahren
OZ 1
45
  50 €
dauerhaft
15
I b
I a nach 4 Jahren
OZ 2
37
110 €
für 4 Jahre
15
I b
I a nach 4 Jahren
OZ 2
41
  50 €
dauerhaft
15
I b
I a nach 4 Jahren
OZ 2
43
  50 €
dauerhaft
15
I b
I a nach 4 Jahren
OZ 2
45
  50 €
dauerhaft
15 Ü
I
ohne
OZ 2
43
  50 €
dauerhaft
15 Ü
I
ohne
OZ 2
45
  50 €
dauerhaft
#

Anlage 2 TVÜ-VKA

Strukturausgleiche für Angestellte (VKA) - Auszug

Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete.
Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Oktober 2007#. Die Angabe „nach ... Jahren“ bedeutet, dass die Zahlung nach den genannten Jahren ab dem In-Kraft-Treten des TVöD beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal „nach 4 Jahren“ der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2009# festgelegt, wobei die Auszahlung eines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen erfolgt. Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet „dauerhaft“ die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses.
Ist die Zahlung „für“ eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf diesen Zeitraum begrenzt (z. B. „für 5 Jahre“ bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober 2007# und Ende der Zahlung mit Ablauf September 2012#). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.
Betrifft die Zahlung eines Strukturausgleichs eine Vergütungsgruppe (Fallgruppe) mit Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg, wird dies ebenfalls angegeben. Soweit keine Aufstiegszeiten angegeben sind, gelten die Ausgleichsbeträge für alle Aufstiege.
Angestellte, die aus der Anlage 1b zum BAT/BAT-O übergeleitet werden
EG
Vergütungsgruppe
Ortszuschlag Stufe 1/2
Überleitung aus Stufe
nach
für
Betrag Tarifgebiet West
Betrag Tarifgebiet Ost
12a
Kr. XII 5 Jahre
Kr. XIII
OZ 2
6
1 Jahr
6 Jahre
90,- €
87,- €
11b
Kr. XI 5 Jahre
Kr. XII
OZ 2
6
1 Jahr
6 Jahre
150,- €
145,- €
OZ 1
6
1 Jahr
6 Jahre
90,- €
87,- €
7
2 Jahren
5 Jahre
130,- €
126,- €
11a
Kr. X 5 Jahre
Kr. XI
OZ 2
4
5 Jahren
2 Jahre
220,- €
213,- €
5
3 Jahren
4 Jahre
300,- €
291,- €
OZ 1
5
3 Jahren
4 Jahre
190,- €
184,- €
6
1 Jahr
6 Jahre
260,- €
252,- €
10a
Kr. IX 5 Jahre
Kr. X
OZ 2
5
3 Jahren
2 Jahre,
danach dauerhaft
270,- €
20,- €
261,- €
19,- €
6
4 Jahren
dauerhaft
35,- €
33,- €
7
2 Jahren
dauerhaft
35,- €
33,- €
8
2 Jahren
dauerhaft
35,- €
33,- €
OZ 1
5
3 Jahren
2 Jahre
170,- €
164,- €
6
1 Jahr
4 Jahre
240,- €
232,- €
9d
Kr. VIII 5 Jahre
Kr. IX
OZ 2
5
6 Jahren
dauerhaft
15,- €
14,- €
6
1 Jahr
3 Jahre,
danach dauerhaft
140,- €
15,- €
135,- €
14,- €
7
2 Jahren
dauerhaft
30,- €
29,- €
8
2 Jahren
dauerhaft
20,- €
19,- €
OZ 1
6
1 Jahr
1 Jahr,
danach für
2 Jahre
200,- €
60,- €
194,- €
58,- €
9b
Kr. VII
OZ 2
5
4 Jahren
3 Jahre
45,- €
43,- €
6
2 Jahren
2 Jahre,
danach für
3 Jahre
40,- €
100,- €
38,- €
97,- €
7
2 Jahren
dauerhaft
10,- €
9,- €
8
2 Jahren
dauerhaft
10,- €
9,- €
OZ 1
6
6 Jahren
1 Jahr
60,- €
58,- €
7
4 Jahren
3 Jahre
60,- €
58,- €
9c
Kr. VII 5 Jahre
Kr. VIII
OZ 2
4
4 Jahren
2 Jahre,
danach für
4 Jahre
55,- €
110,- €
53,- €
106,- €
5
4 Jahren
3 Jahre
80,- €
77,- €
6
1 Jahr
6 Jahre
140,- €
135,- €
OZ 1
5
3 Jahren
2 Jahre,
danach für
5 Jahre
150,- €
60,- €
145,- €
58,- €
6
1 Jahr
9 Jahre
150,- €
145,- €
7
2 Jahren
5 Jahre
100,- €
97,- €
9b
Kr. VI 5 Jahre
Kr. VII
OZ 2
6
1 Jahr
6 Jahre
90,- €
87,- €
7
2 Jahren
dauerhaft
10,- €
9,- €
8
2 Jahren
dauerhaft
10,- €
9,- €
OZ 1
5
3 Jahren
2 Jahre
240,- €
232,- €
6
1 Jahr
1 Jahr
200,- €
194,- €
7
4 Jahren
3 Jahre
65,- €
63,- €
9b
Kr. VI 7 Jahre
Kr. VII
OZ 2
6
4 Jahren
3 Jahre
90,- €
87,- €
7
1 Jahr
1 Jahr
danach für
5 Jahre
200,- €
120,- €
194,- €,
116,- €
8
2 Jahren
dauerhaft
10,- €
9,- €
OZ 1
5
4 Jahren
4 Jahre
50,- €
48,- €
7
1 Jahr
1 Jahr
danach für
5 Jahre
190,- €
20,- €
184,- €
19,- €
9a
Kr VI
OZ 2
4
4 Jahren
3 Jahre
30,- €
29,- €
5
2 Jahren
5 Jahre
75,- €
72,- €
OZ 1
5
2 Jahren
8 Jahre
50,- €
48,- €
6
4 Jahren
3 Jahre
40,- €
38,- €
7
2 Jahren
5 Jahre
60,- €
58,- €
8a
Kr. Va 3 Jahre,
Kr. VI
OZ 2
3
4 Jahren
7 Jahre
45,- €
43,- €
5
2 Jahren
5 Jahre
60,- €
58,- €
OZ 1
4
2 Jahren
9 Jahre
55,- €
53,- €
7
2 Jahren
5 Jahre
60,- €
58,- €
8a
Kr. Va 5 Jahre
Kr. VI
OZ 2
3
4 Jahren
7 Jahre
45,- €
43,- €
5
2 Jahren
5 Jahre
60,- €
58,- €
OZ 1
3
4 Jahren
3 Jahre
55,- €
53,- €
4
2 Jahren
9 Jahre
55,- €
53,- €
7
2 Jahren
5 Jahre
60,- €
58,- €
8a
Kr. V 6 Jahre
Kr. VI
OZ 2
2
6 Jahren
7 Jahre
30,- €
29,- €
3
4 Jahren
7 Jahre
35,- €
33,- €
5
2 Jahren
5 Jahre
60,- €
58,- €
OZ 1
3
2 Jahren
7 Jahre
120,- €
116,- €
4
2 Jahren
9 Jahre
55,- €
53,- €
7
2 Jahren
5 Jahre
60,- €
58,- €
8a
Kr. V 4 Jahre,
Kr. Va 2 Jahre,
Kr. VI
OZ 2
2
6 Jahren
7 Jahre
60,- €
58,- €
3
4 Jahren
7 Jahre
60,- €
58,- €
4
3 Jahren
4 Jahre
25,- €
24,- €
5
1 Jahr
2 Jahre,
danach für
4 Jahre
25,- €
80,- €
24,- €
77,- €
7
1 Jahr
1 Jahr
40,- €
38,- €
8
1 Jahr
1 Jahr
40,- €
38,- €
OZ 1
3
2 Jahren
5 Jahre
55,- €
53,- €
4
2 Jahren
4 Jahre,
danach für
5 Jahre
70,- €
20,- €
67,- €
19,- €
7
2 Jahren
5 Jahre
55,- €
53,- €
7a
Kr. V 4 Jahre
Kr. Va
OZ 2
3
4 Jahren
7 Jahre
55,- €
53,- €
5
4 Jahren
3 Jahre
70,- €
67,- €
7
2 Jahren
dauerhaft
25,- €
24,- €
8
2 Jahren
dauerhaft
20,- €
19,- €
OZ 1
5
2 Jahren
9 Jahre
45,- €
43,- €
7
2 Jahren
5 Jahre
40,- €
38,- €
7a
Kr. V 5 Jahre
Kr. Va
OZ 2
3
4 Jahren
7 Jahre
45,- €
43,- €
4
2 Jahren
9 Jahre
100,- €
97,- €
5
4 Jahren
3 Jahre
90,- €
87,- €
7
2 Jahren
dauerhaft
25,- €
24,- €
8
2 Jahren
dauerhaft
20,- €
19,- €
OZ 1
5
2 Jahren
9 Jahre
45,- €
43,- €
7
2 Jahren
5 Jahre
40,- €
38,- €
7a
Kr. IV 2 Jahre (Hebammen 1 Jahr, Altenpflegerinnen 3 Jahre)
Kr. V 4 Jahre
Kr. Va
OZ 2
3
2 Jahren
(Altenpflegerinnen nach 3 Jahren)
9 Jahre
(Altenpflegerinnen für 8 Jahre)
50,- €
48,- €
5
2 Jahren
5 Jahre
55,- €
53,- €
7
2 Jahren
dauerhaft
25,- €
24,- €
8
2 Jahren
dauerhaft
20,- €
19,- €
OZ 1
4
4 Jahren
2 Jahre
20,- €
19,- €
5
2 Jahren
9 Jahre
55,- €
53,- €
6
4 Jahren
3 Jahre
10.- €
9,- €
7
2 Jahren
5 Jahre
60,- €
58,- €
7a
Kr. IV 4 Jahre
Kr. V
OZ 2
4
4 Jahren
dauerhaft
25,- €
24,- €
5
6 Jahren
dauerhaft
25,- €
24,- €
6
4 Jahren
dauerhaft
35,- €
33,- €
7
2 Jahren
dauerhaft
65,- €
63,- €
8
2 Jahren
dauerhaft
40,- €
38,- €
OZ 1
3
2 Jahren
3 Jahre
100,- €
97,- €
6
2 Jahren
4 Jahre
40,- €
38,- €
7
2 Jahren
4 Jahre
90,- €
87,- €
4a
Kr. III 4 Jahre
Kr. IV
OZ 2
3
2 Jahren
2 Jahre
danach für
7 Jahre
20,- €
60,- €
19,- €
58,- €
4
4 Jahren
3 Jahre
40,- €
38,- €
5
2 Jahren
5 Jahre
60,- €
58,- €
7
2 Jahren
dauerhaft
25,- €
24,- €
8
2 Jahren
dauerhaft
35,- €
33,- €
OZ 1
5
2 Jahren
9 Jahre
55,- €
53,- €
7
2 Jahren
5 Jahre
40,- €
38,- €
4a
Kr. II 2 Jahre
Kr. III 4 Jahre
Kr. IV
OZ 2
3
2 Jahren
9 Jahre
40,- €
38,- €
4
4 Jahren
3 Jahre
40,- €
38,- €
5
2 Jahren
5 Jahre
60,- €
58,- €
7
2 Jahren
dauerhaft
25,- €
24,- €
8
2 Jahren
dauerhaft
35,- €
33,- €
OZ 1
5
2 Jahren
9 Jahre
55,- €
53,- €
7
2 Jahren
5 Jahre
40,- €
38,- €
3a
Kr. I 3 Jahre
Kr. II
OZ 2
2
1 Jahr
10 Jahre
55,- €
53,- €
7
4 Jahren
dauerhaft
15,- €
14,- €
8
2 Jahren
dauerhaft
25,- €
24,- €
OZ 1
2
1 Jahr
3 Jahre
30,- €
29,- €
4
2 Jahren
9 Jahre
35,- €
33,- €

#
1 ↑ Die in Abschnitt III genannten Fristen und Termine verschieben sich nicht. § 3 Abs. 2 S. 2 AR-Ü findet insoweit keine Anwendung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. Übergangsebestimmungen (ABl. 67 112, 119).
#
3 ↑ Im Bereich des MTArb-O: Beschäftigungszeit (§ 6 – ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten)
#
4 ↑ Im Bereich des MTArb-O: Beschäftigungszeit (§ 6 – ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten)
#
5 ↑ Im Bereich des MTArb-O: Beschäftigungszeit (§ 6 – ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten)
#
6 ↑ Im Bereich des MTArb-O: Beschäftigungszeit (§ 6 – ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten)
#
7 ↑ Im Bereich des MTArb-O: Beschäftigungszeit (§ 6 – ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten)
#
8 ↑ Der Strukturausgleich wird rückwirkend, jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2008 geleistet.
#
9 ↑ Der Strukturausgleich wird rückwirkend, jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2008 geleistet.
#
10 ↑ Der Strukturausgleich wird rückwirkend, jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2008 geleistet.
#
11 ↑ Der Strukturausgleich wird rückwirkend, jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2008 geleistet.
#
12 ↑ Der Strukturausgleich wird rückwirkend, jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2008 geleistet.
#
13 ↑ Der Strukturausgleich wird rückwirkend, jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2008 geleistet.
#
14 ↑ Der Strukturausgleich wird rückwirkend, jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2008 geleistet.
#
15 ↑ Der Strukturausgleich wird rückwirkend, jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2008 geleistet.