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Anlage 1.2.4 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zur Festlegung der Rahmenbedingungen für den Einsatz unregelmäßig beschäftigter Aushilfs- und Vertretungskräfte

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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Beschäftigte, die Interesse daran haben, auf Anfrage des Dienstgebers einzelne Aushilfs- oder Vertretungsdienste zu übernehmen, ohne sich für einen regelmäßigen Einsatz zu verpflichten. Für die auf der Basis dieser Regelung zustande kommenden befristeten Arbeitsverhältnisse gelten die Bestimmungen der KAO, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
( 2 ) Wird mit Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an eine Rahmenvereinbarung nach Anlage 1.2.4 zur KAO ein Vertrag nach Anlage 1.1.1 zur KAO abgeschlossen, so ist der/die Beschäftigte so zu behandeln, als ob vom Tag des ersten Arbeitseinsatzes an ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach der KAO bestanden hätte.
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§ 2
Entgelt

Die Beschäftigten nach § 1 erhalten je geleisteter Stunde ein Entgelt nach dem Stundensatz, der in der Anlage 1.2.3 zur KAO für die der Tätigkeit entsprechende Entgeltgruppe festgelegt ist. Werden Beschäftigte während der Elternzeit oder sonstigen Beurlaubung beim gleichen Arbeitgeber als unregelmäßig beschäftigte Aushilfs- oder Vertretungskraft in einer ihrer Haupttätigkeit entsprechenden Tätigkeit eingesetzt, so erhalten sie abweichend von Satz 1 das Stundenentgelt ihrer individuellen Entgeltgruppe und Stufe, mindestens das Entgelt der Stufe 3. Weitere Vergütungsansprüche bestehen nicht.
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§ 3
Vereinbarung

Die Vereinbarung über die Festlegung der Rahmenbedingungen für die Übernahme einzelner Einsätze als Aushilfs- bzw. Vertretungskraft ist nach dem als Anhang beigefügten Muster abzuschließen.
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§ 4
Beteiligung der Mitarbeitervertretung

Die Mitarbeitervertretung ist vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach § 3 gemäß § 42 Mitarbeitervertretungsgesetz zu beteiligen.
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Anhang zur Anlage 1.2.4 zur KAO

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Vereinbarung über die Festlegung der Rahmenbedingungen
für die Übernahme einzelner Einsätze als Aushilfs- bzw. Vertretungskraft
(Rahmenvereinbarung nach Anlage 1.2.4 zur KAO)

zwischen
Frau/Herrn ,
geb. am ,
wohnhaft in ,
,
Ausbildung/Qualifikation
,
Religion ,
nachfolgend Mitarbeiter/Mitarbeiterin genannt,
und
der/dem ,
vertreten durch ,
nachstehend Dienstgeber genannt.
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§ 1
Grundlagen für die Übernahme einzelner Einsätze

( 1 ) Frau/Herr
erklärt sich bereit, nach Maßgabe dieser Vereinbarung und der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Festlegung der Rahmenbedingungen für den Einsatz unregelmäßig beschäftigter Aushilfs- und Vertretungskräfte nach § 1 c) Abs. 7 KAO in Verbindung mit Anlage 1.2.4 zur KAO auf Anfrage des Dienstgebers einzelne Aushilfs- oder Vertretungsdienste als
beim Dienstgeber zu übernehmen.
( 2 ) Die Einsätze erfolgen jeweils in Absprache zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter/Mitarbeiterin im Rahmen eines jeweils für einen bestimmten Zeitraum (Stunden oder Tage) begründeten befristeten Arbeitsverhältnisses. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung wird keine Verpflichtung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin begründet, Einsätze zu übernehmen. Diese Vereinbarung begründet auch keine Verpflichtung des Dienstgebers, Einsätze anzubieten. Bindende vertragliche Verpflichtungen kommen erst im jeweiligen Einzelfall für einen konkreten Einsatz zustande.
( 3 ) Die unregelmäßige Mitarbeit als Aushilfe oder Vertretungskraft erfolgt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, im Rahmen einer steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsfreien nebenberuflichen Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG. Zur korrekten Abwicklung sind dafür vom Mitarbeiter/von der Mitarbeiterin die entsprechenden Formulare der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle auszufüllen.
( 4 ) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vor oder sind die Freibeträge ausgeschöpft, ist eine Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung als Aushilfs- oder Vertretungskraft nach dieser Rahmenvereinbarung gemäß § 1 c Abs. 7 KAO nur ausnahmsweise im Umfang von maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr möglich. In diesem Fall gelten die gesetzlichen oder Satzungsbestimmungen zum Steuer-, Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrecht.
( 5 ) Die Übernahme von Einsätzen an Wochenenden oder Feiertagen
Grafik
ist grundsätzlich möglich.
Grafik
ist grundsätzlich ausgeschlossen.
( 6 ) Sofern eine vereinbarte Aushilfs- oder Vertretungstätigkeit nicht wahrgenommen werden kann, ist unverzüglich
von der Verhinderung zu verständigen.
( 7 ) Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin kann jederzeit gegenüber dem Dienstgeber erklären, dass er/sie für bestimmte Zeiträume oder bis auf weiteres nicht mehr für Einsätze angefragt werden möchte.
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§ 2
Entgelt

Für geleistete Einsätze erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin aufgrund eines Nachweises1# über die Dienstverträge zur Rahmenvereinbarung nach Anlage 1.2.4 zur KAO ein Entgelt nach dem Stundensatz, der in der Anlage 1.2.3 zur KAO für die der Tätigkeit entsprechende Entgeltgruppe, Stufe 3 festgelegt ist.
Werden Beschäftigte während der Elternzeit oder sonstigen Beurlaubung beim gleichen Arbeitgeber als unregelmäßig beschäftigte Aushilfs- oder Vertretungskraft in einer ihrer Haupttätigkeit entsprechenden Tätigkeit eingesetzt, so erhalten sie abweichend von Satz 1 das Stundenentgelt ihrer individuellen Entgeltgruppe und Stufe, mindestens das Entgelt der Stufe 3. Weitere Vergütungsansprüche bestehen nicht.
Für die aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zustandekommenden Aushilfs- und Vertretungsdienste ist somit die im Folgenden angegebene Eingruppierung gemäß Anlage 1.2.1 zur KAO maßgeblich
Entgeltgruppe
,
Stufe
,
Vergütungsgruppenplan
,
Fallgruppe
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§ 3
Versicherungsschutz

( 1 ) Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an. Damit besteht Unfallversicherungsschutz im gesetzlichen Rahmen.
( 2 ) Außerdem besteht während des Einsatzes Haftpflichtversicherungsschutz durch die vom Dienstgeber abgeschlossene Haftpflichtversicherung.
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§ 4
Beendigung der Vereinbarung

Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Für die Kündigung der auf der Basis dieser Regelung zustande kommenden einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten dagegen die Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 5
Sonstige Vereinbarungen

( 1 ) Veränderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
( 2 ) Weitere Vereinbarungen:
( 3 ) Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung und der Anlage 1.2.4 zur KAO.
Ort, Datum
Unterschriften

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1 ↑ Hinweis:Vgl. Empfehlungen der ZGASt.