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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 30.12.2020

440. Kirchengesetz zur Regelung
der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD)

Vom 10. November 2010

(ABl. EKD S. 307, ber. ABl. EKD 2011 S. 149, ABl. EKD 2011 S. 289 und ABl. EKD 2016 S. 146), geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 342, 345), vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 346, 359), vom 11. November 2015 (ABl. EKD S. 311), vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325), vom 13. November 2019 (ABl. EKD S. 322, ber. ABl. EKD 2020 S. 10) und vom 9. November 2020 (ABl. EKD S. 280)

und
441. Kirchliches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des
Pfarrdienstgesetzes der EKD für die Evangelische Landeskirche in Württemberg
(Württembergisches Pfarrergesetz – WürttPfG)
1#
Vom 3. Juni 1977
(ABl. 47 S. 511), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1989 (Abl. 54 S. 38), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 19. Juni 1993 (Abl. 55 S. 529), vom 24. November 1993 (Abl. 55 S. 718), vom 11. März 1995 (Abl. 56 S. 354), vom 23. Oktober 1995 (Abl. 56 S. 520, 523), vom 3. Juli 1997 (Abl. 57 S. 332), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 113, 115), vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 333), vom 25. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 403), vom 25. November 2002 (Abl. 60 S. 159 und 160), vom 12. Juli 2003 (Abl. 60 S. 281, 282), vom 26. März 2004 (Abl. 61 S. 69), vom 10. März 2005 (Abl. 61 S. 285), vom 23. November 2005 (Abl. 61 S. 408), vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 320), vom 24. November 2008 (Abl. 63 S. 262), vom 23. November 2010 (Abl. 64 S. 233), vom 24. November 2010 (Abl. 64 S. 234, 240), vom 22. November 2011 (Abl. 64 S. 527), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269), vom 22. Oktober 2013 (Abl. 65 S. 672), vom 25. November 2015 (Abl. 67 S. 1, 7), vom 23. November 2016 (Abl. 67 S. 272), vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 307, 308), vom 18. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 726) und vom 27. November 2020 (Abl. 69 S. 309)





Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 10a Absatz 2 Buchstabe b und c der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 69a
Familienpflegezeit mit Vorschuss


Nichtamtliche Inhaltsübersicht
Württembergisches Pfarrergesetz – WürttPfG

(aufgehoben)
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Teil 1
Grundbestimmungen

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§ 1
Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, Geltungsbereich

( 1 ) Die Kirche lebt vom Evangelium Jesu Christi, das in Wort und Sakrament zu bezeugen sie beauftragt ist. Zu diesem kirchlichen Zeugendienst sind alle Getauften berufen. Auftrag und Recht zur öffentlichen Ausübung dieses Amtes vertraut die Kirche Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Ordination an (Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung).
( 2 ) Die Ordination setzt voraus, dass ein geordneter kirchlicher Dienst übertragen werden soll, der die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung einschließt.
( 3 ) Dieses Kirchengesetz regelt das Pfarrdienstverhältnis als Form des geordneten kirchlichen Dienstes, in den Pfarrerinnen und Pfarrer von der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen berufen werden.
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§ 2
Pfarrdienstverhältnis

( 1 ) Das Pfarrdienstverhältnis ist ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zu der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüssen (Dienstherren). Diese Dienstherren besitzen das Recht, Pfarrdienstverhältnisse zu begründen (Dienstherrnfähigkeit). Ihre obersten kirchlichen Verwaltungsbehörden sind jeweils oberste Dienstbehörden.
( 2 ) Ein Pfarrdienstverhältnis wird auf Lebenszeit begründet. Ein Pfarrdienstverhältnis kann auch begründet werden
  1. auf Probe, wenn zur späteren Verwendung im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit eine Probezeit abzuleisten ist (§ 9),
  2. auf Zeit für die Dauer einer Beurlaubung aus einem bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn für eine bestimmte Zeit ein geordneter kirchlicher Dienst im Sinne des § 1 Absatz 2 wahrgenommen werden soll (§ 109),
  3. als Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt, wenn ein geordneter kirchlicher Dienst im Sinne des § 1 Absatz 2 regelmäßig unentgeltlich im Ehrenamt wahrgenommen werden soll (§ 111).
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Pfarrerinnen und Pfarrer in ein Pfarrdienstverhältnis berufen, die in einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss ordiniert worden sind.
§ 1 (Zu § 2 PfDG.EKD)
Arten des Dienstverhältnisses
(1) Die Pfarrerinnen und Pfarrer stehen entweder im ständigen oder im unständigen Dienst der Landeskirche.
(2) Ständige Pfarrerin oder ständiger Pfarrer ist, wer durch Ernennung auf eine Pfarrstelle in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit aufgenommen worden ist.
(3) Unständige Pfarrerin oder unständiger Pfarrer ist, wer durch Eintritt in den Vorbereitungsdienst oder die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst in ein Pfarrdienstverhältnis auf Widerruf und wer durch Eintritt in den unständigen Dienst im Pfarramt in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe aufgenommen worden ist.
(4) Der Vorbereitungsdienst dient dem Abschluß der Berufsausbildung der Pfarrerin oder des Pfarrers. Die unständige Pfarrerin oder der unständige Pfarrer nimmt die verschiedenen Ausbildungsangebote und die ihr oder ihm übertragenen Dienstaufträge wahr.
(5) Die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst ist ein Vorbereitungsdienst besonderer Art, durch den Männer und Frauen, deren Gewinnung für das Pfarramt erwünscht ist, ausnahmsweise auch ohne die vorgesehene erste Dienstprüfung dem Pfarrdienst der Landeskirche zugeführt werden können. Die in diesen Dienst Berufenen nehmen die ihnen übertragenen Dienstaufträge und die verschiedenen Ausbildungsangebote wahr.
(6) Im unständigen Dienst im Pfarramt nimmt die Pfarrerin oder der Pfarrer zur Anstellung nach Abschluß ihrer oder seiner Ausbildung in der Regel selbständige Dienstaufträge im Pfarramt wahr. Dabei soll innerhalb eines bestimmten Zeitraumes festgestellt werden, ob sich die Pfarrerin oder der Pfarrer zur Anstellung unter den besonderen Bedingungen der selbständigen Wahrnehmung einer ihr oder ihm übertragenen Aufgabe als für den Pfarrdienst geeignet erweist. Nach der Bewährung im unständigen Dienst im Pfarramt wird die Anstellungsfähigkeit verliehen. Die Feststellung der Eignung kann von dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden.
(7) In den ständigen Pfarrdienst (Absatz 2) wird bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PfDG.EKD nach Ablauf der Amtszeit aufgenommen, wer als Landesbischöfin oder Landesbischof, als Prälatin oder als Prälat oder als geistliches Mitglied des Oberkirchenrats spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Amtszeit einen Antrag auf Aufnahme stellt. Besteht ein Kirchenbeamtenverhältnis, erfolgt die Berufung durch Umwandlung gemäß § 59 Kirchenbeamtengesetz der EKD2#.
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Teil 2
Ordination

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§ 3
Ordination

( 1 ) Das mit der Ordination anvertraute Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung (Amt) ist auf Lebenszeit angelegt.
( 2 ) Die Ordinierten sind durch die Ordination verpflichtet, das anvertraute Amt im Gehorsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis ihrer Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, ihren Dienst nach den Ordnungen ihrer Kirche auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgliche Schweigepflicht zu wahren und sich in ihrer Amts- und Lebensführung so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt wird.
( 3 ) Die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten sind für Ordinierte, die in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen, auch Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.
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§ 4
Voraussetzungen, Verfahren

( 1 ) Das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung kann durch die Ordination Frauen und Männern anvertraut werden, die sich im Glauben an das Evangelium gebunden wissen, am Leben der christlichen Gemeinde teilnehmen und die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Befähigung und ihrer Ausbildung für den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung geeignet sind.
( 2 ) Der Entscheidung über die Ordination geht ein Ordinationsgespräch über die Bedeutung der Ordination und die Voraussetzungen für die Übernahme des Amtes voraus.
( 3 ) Eine Versagung der Ordination ist auf Verlangen zu begründen. Die Versagung der Ordination ist rechtlich nur insoweit überprüfbar, als Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
( 4 ) Vor der Ordination erklären diejenigen, die ordiniert werden sollen: "Ich gelobe vor Gott, das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Gehorsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis meiner Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, meinen Dienst nach den Ordnungen meiner Kirche auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgliche Schweigepflicht zu wahren und mich in meiner Amts- und Lebensführung so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt wird".3# Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich eine andere Verpflichtungserklärung bestimmen.
( 5 ) Die Ordination wird in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende vollzogen. Über die Ordination wird eine Urkunde ausgestellt.
§ 2 (Zu § 4 Absatz 4 und 5 PfDG.EKD)
Ordination
(1) Die Verpflichtungserklärung lautet: „Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Dienerin/Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, dass das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf dem Grund des Evangeliums gebaut werde, und ich will darauf achthaben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde. Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren.“
(2) Die Ordination erfolgt als Einführung in den Pfarrdienst nach der Ordnung der Landeskirche. In ihr wird öffentlich bestätigt, dass die ordinierte Person zur geordneten öffentlichen Wortverkündigung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigt ist.
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§ 5
Verlust, Ruhen

( 1 ) Ordinierte verlieren Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.
  1. durch schriftlich erklärten Verzicht,
  2. durch Erklärung des Austritts aus der Kirche,
  3. bei Anschluss an eine andere Kirche oder Religionsgemeinschaft, die nicht mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht,
  4. bei Nichtigkeit und Rücknahme der Berufung in das Dienstverhältnis,
  5. bei Verlust der Anstellungsfähigkeit,
  6. bei Entlassung,
  7. wenn kein geordneter kirchlicher Dienst übertragen ist,
  8. durch entsprechende Entscheidung in einem Lehrbeanstandungs- oder Disziplinarverfahren.
Satz 1 Nummer 2 und 6 findet keine Anwendung, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer mit vorheriger Genehmigung der obersten Dienstbehörde im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erklärung des Kirchenaustritts Mitglied einer Kirche wird, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht.
( 2 ) Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung können im kirchlichen Interesse belassen werden. Die Belassung kann jederzeit widerrufen werden. Ein kirchliches Interesse im Sinne des Satzes 1 kann insbesondere vorliegen
  1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 6, wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die Entlassung aus dem Pfarrdienstverhältnis beantragt, um in den Dienst einer anderen evangelischen Kirche zu treten, mit der keine Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, und das Benehmen mit dieser Kirche hergestellt ist,
  2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7, wenn die künftige Tätigkeit der oder des Ordinierten im deutlichen Zusammenhang mit dem Verkündigungsauftrag steht.
( 3 ) Mit dem Verlust von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung geht auch die Anstellungsfähigkeit verloren sowie das Recht, die Amtsbezeichnung zu führen und die Amtskleidung zu tragen. Die Ordinationsurkunde ist zurückzugeben. Wird sie trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist sie für ungültig zu erklären. Der Verlust der Rechte aus der Ordination ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt zu machen, auch soweit das Amtsblatt im Internet veröffentlicht wird.
( 4 ) Der Verlust der Rechte aus der Ordination und der Widerruf der Belassung sind in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid festzustellen. In diesem ist auch der Zeitpunkt des Verlustes zu bestimmen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
( 5 ) Das Ruhen der Rechte aus der Ordination kann festgestellt werden, wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer wegen einer Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Das Recht der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung darf während des Ruhens im Einzelfall mit Genehmigung ausgeübt werden.
( 6 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, denen bei der Entlassung Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung belassen wurden, gelten § 3 Absatz 2 und die §§ 30 bis 34 entsprechend. Sie unterstehen der Lehr- und Disziplinaraufsicht der Kirche, in der sie einen geordneten kirchlichen Dienst ausüben, hilfsweise der Kirche, in der sie zuletzt einen geordneten kirchlichen Dienst ausgeübt haben. Die Kirche, die die Lehr- und Disziplinaraufsicht ausübt, entscheidet auch über die weitere Belassung oder den Entzug der Rechte aus der Ordination.
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§ 6
Erneutes Anvertrauen

( 1 ) Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung können auf Antrag erneut anvertraut werden; die Ordination wird dabei nicht wiederholt. Bevor Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erneut anvertraut werden, ist die Erklärung nach § 4 Absatz 4 zu wiederholen.
( 2 ) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist das Benehmen mit der Kirche herzustellen, die den Verlust von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung festgestellt hat.
( 3 ) Die Ordinationsurkunde ist wieder auszuhändigen oder neu auszustellen.
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§ 7
Anerkennung der Ordination

( 1 ) Jede im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes vollzogene Ordination einer Pfarrerin oder eines Pfarrers wird anerkannt. Satz 1 gilt entsprechend für Verlust, Beschränkung, Ruhen und erneutes Anvertrauen der Rechte aus der Ordination.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ordination von Pfarrerinnen und Pfarrern, die durch eine Kirche ordiniert wurden, mit der die gegenseitige Anerkennung der Ordination für alle Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland vereinbart wurde.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich die Ordination durch eine andere in- oder ausländische Kirche anerkennen.
( 4 ) Ordinierte können beim Wechsel des Dienstherrn auf das Bekenntnis der aufnehmenden Gliedkirche oder des aufnehmenden gliedkirchlichen Zusammenschlusses verpflichtet werden, sofern sie nicht bereits anlässlich ihrer Ordination hierauf verpflichtet wurden.
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Teil 3
Probedienst und Anstellungsfähigkeit

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Kapitel 1
Pfarrdienstverhältnis auf Probe

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§ 8
Allgemeine Regelungen zum Pfarrdienstverhältnis auf Probe

( 1 ) Im Probedienst soll innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Bewährung in der selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des Pfarrdienstes festgestellt werden.
( 2 ) Die Regelungen dieses Kirchengesetzes sind auf Pfarrdienstverhältnisse auf Probe anzuwenden, soweit sie nicht die Übertragung einer Stelle voraussetzen und nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 9
Voraussetzungen, Eignung

( 1 ) In das Pfarrdienstverhältnis auf Probe kann nur berufen werden, wer
  1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
  2. nach Persönlichkeit und Befähigung erwarten lässt, den Anforderungen des Pfarrdienstes zu genügen,
  3. die vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung für den Pfarrdienst erhalten und die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat,
  4. nicht infolge des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen bei der Ausübung des Pfarrdienstes wesentlich beeinträchtigt ist,
  5. bereit ist, die nach § 4 Absatz 4 mit der Ordination einzugehenden Verpflichtungen zu übernehmen,
  6. erwarten lässt, nicht vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden und
  7. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
In besonders begründeten Fällen kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und 7 abgewichen werden. Ein besonders begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn das 35. Lebensjahr aufgrund Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen überschritten wurde.
(1a) Für eine Einstellung kommt gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 insbesondere nicht in Betracht, wer wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden ist. Über die Einleitung eines Strafverfahrens, das die Eignung für diese Aufgaben in Frage stellen kann, ist Auskunft zu geben. Vor der Einstellung ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich die regelmäßige Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses vorsehen.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich ein höheres Höchstalter für die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe festsetzen.
( 3 ) In das Pfarrdienstverhältnis auf Probe können auch Bewerberinnen und Bewerber berufen werden, die die Anstellungsfähigkeit besitzen und deren Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit beabsichtigt ist.
( 4 ) Ein Anspruch auf Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe besteht nicht.
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§ 10
Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Probe

( 1 ) Das Pfarrdienstverhältnis auf Probe wird durch Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe begründet. Die Amtsbezeichnung lautet "Pfarrerin" oder "Pfarrer".
( 2 ) Die Berufung erfolgt durch Aushändigung einer Berufungsurkunde. Sie wird mit Aushändigung der Berufungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Berufung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 3 ) Die Berufungsurkunde muss die Worte "unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe" enthalten.
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§ 11
Auftrag und Ordination

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe werden in der Regel mit einem gemeindlichen Dienst (§ 27) beauftragt. Der Auftrag kann aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen geändert werden.
( 2 ) Der Auftrag kann durch eine Dienstbeschreibung geregelt werden.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe sollen zu Beginn des Probedienstes ordiniert werden. Wird die Ordination gemäß § 118 Absatz 2 erst später vollzogen, sollen sie mit der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung vorläufig beauftragt werden.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe werden bei Antritt des Dienstes in einem Gottesdienst vorgestellt.
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§ 12
Dauer des Probedienstes

( 1 ) Der Probedienst dauert drei Jahre. Der Probedienst kann im Einzelfall unter Anrechnung anderer Dienste bis auf ein Jahr verkürzt oder aus besonderen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die genannten Fristen verlängern sich um die Dauer einer Beurlaubung und einer Inanspruchnahme von Elternzeit, soweit währenddessen kein Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs ausgeübt wird. Vor Ablauf des Probedienstes ist über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zu entscheiden.
( 2 ) Ergeben sich Zweifel an der Bewährung, so soll dies der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe alsbald mitgeteilt und gemeinsam erörtert werden. Es können geeignete Maßnahmen angeordnet, ein anderer Auftrag übertragen und der Probedienst bis zu der zulässigen Höchstdauer verlängert werden. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.
( 3 ) Nach der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wird das Pfarrdienstverhältnis auf Probe fortgesetzt.
( 4 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können die Dauer des Probedienstes allgemein verkürzen und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen abweichend regeln. Sie können nähere Regelungen über die Feststellung der Eignung und die Verlängerung des Probedienstes nach Absatz 2 treffen.
§ 2a (Zu § 12 Abs. 1 Satz 3 PfDG.EKD)
Verlängerung des Probedienstes
§ 12 Absatz 1 Satz 3 Pfarrdienstgesetz der EKD gilt für sonstige Fälle unterhälftigen Teildienstes entsprechend.
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§ 13
Dienstunfähigkeit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig (§ 89 Absatz 1) geworden sind. Sie können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind; § 94 Absatz 1 findet Anwendung.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe werden nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit auch dann in den Ruhestand versetzt, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. § 94 Absatz 1 findet Anwendung.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe können nicht in den Wartestand versetzt werden.
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§ 14
Beendigung

( 1 ) Das Pfarrdienstverhältnis auf Probe endet in der Regel durch die Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit.
( 2 ) Das Pfarrdienstverhältnis auf Probe wird außer durch Tod und durch Beendigung nach den §§ 97 bis 100 und § 102 durch Entlassung beendet, wenn
  1. die Pfarrerin oder der Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe sich nicht im Sinne des § 16 Absatz 1 bewährt hat,
  2. im Laufe der Probezeit eine der Voraussetzungen für die Berufung nach § 9 Absatz 1 weggefallen ist, ohne dass ein Fall von § 13 Absatz 1 vorliegt,
  3. eine Amtspflichtverletzung vorliegt, die im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Bezüge zur Folge hätte,
  4. die Pfarrerin oder der Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe dienstunfähig ist und nicht in den Ruhestand versetzt wird,
  5. die Ordination versagt worden ist.
( 3 ) Das Pfarrdienstverhältnis auf Probe ist durch Entlassung zu beenden, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit begründet wird. Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können abweichende Regelungen hierzu erlassen. Die Frist verlängert sich um die Dauer einer Beurlaubung, des Mutterschutzes und einer Inanspruchnahme von Elternzeit.
( 4 ) Bei einer Entlassung nach Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie nach Absatz 3 sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einem Probedienst von
bis zu drei Monaten
mehr als drei Monaten
mehr als einem Jahr
mehr als drei Jahren
zwei Wochen zum Monatsschluss,
ein Monat zum Monatsschluss,
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
drei Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres.
§ 3 (Zu § 14 Absatz 3 PfDG.EKD)
Entlassung aus dem Probedienst
Haben die Bewerbungen einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im unständigen Dienst nicht innerhalb von drei Jahren nach Verleihung der Anstellungsfähigkeit zur Berufung in den ständigen Dienst geführt, so kann ihr oder ihm vom Oberkirchenrat eine Stelle genannt werden, auf die sie bzw. er sich innerhalb einer bestimmten Frist zu bewerben hat. Führt diese Bewerbung nicht zum Erfolg, so kann ihr oder ihm eine weitere Stelle genannt werden. Führt auch die erneute Bewerbung nicht zum Erfolg, so kann sie oder er entlassen werden. Ihr bzw. ihm kann ein Unterhaltsbeitrag längstens für fünf Jahre gewährt werden. Der Lauf der genannten Fristen wird durch Krankheitszeiten, Mutterschutzfristen, Erziehungsurlaub sowie durch Freistellungen und Beurlaubungen gehemmt.
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Kapitel 2
Anstellungsfähigkeit

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§ 15
Wesen der Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Anstellungsfähigkeit ist die Fähigkeit, unter Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit eine Stelle insbesondere in einer Kirchengemeinde übertragen zu bekommen.
( 2 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis.
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§ 16
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Die Anstellungsfähigkeit wird von den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen nur Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die
  1. die vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung für den Pfarrdienst erfolgreich absolviert haben,
  2. die Voraussetzungen für die Ordination (§ 4 Absatz 1) erfüllen,
  3. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 für die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe erfüllen und
  4. sich im Pfarrdienst, insbesondere in der selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung pfarrdienstlicher Aufgaben, in vollem Umfang bewährt haben.
In der Regel wird die Bewährung im Pfarrdienstverhältnis auf Probe nachgewiesen.
( 2 ) Die Anstellungsfähigkeit kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgrund einer anderen Ausbildung erworben werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der Anstellungsfähigkeit erfüllt sind und die andere Ausbildung der in den geltenden Kirchengesetzen über die Ausbildung zum Pfarrdienst vorgeschriebenen wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung gleichwertig ist.
( 3 ) Absatz 2 gilt insbesondere für Hochschullehrerinnen und -lehrer der evangelischen Theologie, denen die Anstellungsfähigkeit nicht bereits gemäß Absatz 1 zuerkannt wurde, aber die die übrigen Voraussetzungen der Anstellungsfähigkeit erfüllen. Von dem Nachweis einer praktischen Ausbildung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
( 4 ) Theologinnen und Theologen aus nicht zur Evangelischen Kirche in Deutschland gehörenden evangelischen Kirchen, die die Voraussetzungen der Anstellungsfähigkeit mit Ausnahme der Anforderungen zur praktischen Ausbildung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) und zur Bewährung im Pfarrdienst (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) erfüllen, kann die Anstellungsfähigkeit nach angemessener Vorbereitung und aufgrund eines Kolloquiums zuerkannt werden.
( 5 ) Theologinnen und Theologen aus nicht zur Evangelischen Kirche in Deutschland gehörenden evangelischen Kirchen, die die Voraussetzungen der Anstellungsfähigkeit mit Ausnahme der Anforderungen zur wissenschaftlichen Ausbildung erfüllen, kann die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden, nachdem sie den nachträglichen Erwerb ausreichender wissenschaftlicher Bildung durch eine Prüfung nachgewiesen haben.
( 6 ) Theologinnen und Theologen, die aus einer nichtevangelischen Kirche zur evangelischen Kirche übergetreten sind, kann die Anstellungsfähigkeit nach angemessener Probezeit und aufgrund einer besonderen Prüfung zuerkannt werden, sofern die Voraussetzungen der Anstellungsfähigkeit, insbesondere der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Ausbildung erfüllt sind.
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§ 17
Anerkennung der Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Die im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes nach § 16 Absatz 1 zuerkannte Anstellungsfähigkeit wird von der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen anerkannt.
( 2 ) Liegt der Anstellungsfähigkeit eine Entscheidung nach § 16 Absatz 2 bis 6 zugrunde, so können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sie allgemein oder im Einzelfall anerkennen.
§ 4 (Zu § 17 Absatz 2 PfDG.EKD)
Berufsbegleitende Ausbildung im Pfarramt
(1) In die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst (§ 1 Abs. 5) kann aufgenommen werden, wer
    1. erwarten lässt, dass sie ihren oder er seinen pfarramtlichen Dienst gemäß dem Ordinationsversprechen tut und dazu ihre bzw. seine Bereitschaft wie folgt schriftlich erklärt:
      „Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Dienerin/Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, dass das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf dem Grund des Evangeliums gebaut werde, und ich will darauf achthaben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde. Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren.“
    2. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist oder dies im Zeitpunkt der Aufnahme in den Pfarrdienst wird.
  1. sich im Dienst der evangelischen Kirche, ihrer Diakonie oder Mission bewährt hat oder über eine Ausbildung verfügt, die sie oder ihn nach dem Ermessen des Oberkirchenrats als geeignet erscheinen läßt, in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst verwendet zu werden.
(2) Eine unständige Pfarrerin oder ein unständiger Pfarrer in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst kann in den unständigen Dienst im Pfarramt aufgenommen werden, wenn sie oder er
  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,
  2. sich in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst bewährt hat und
  3. die ihre bzw. seine Ausbildung abschließende Dienstprüfung bestanden hat.
(3) Eine unständige Pfarrerin oder ein unständiger Pfarrer in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst kann in den ständigen Pfarrdienst aufgenommen werden, wenn sie oder er
  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,
  2. bei Aufnahme in die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und
  3. sich in der Regel zehn Jahre lang in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst oder im unständigen Dienst im Pfarramt bewährt hat.
Auf die Bewährungszeit nach Nr. 3 können entsprechende Dienstleistungen in der Gemeindearbeit, der kirchlichen Jugendarbeit, in der Diakonie, der Mission oder bei sonstigen Einrichtungen und Gemeinschaften, die der evangelischen Kirche nahestehen, sowie in besonderen Fällen die Zeit der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 ganz oder teilweise angerechnet werden.
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§ 18
Verlust, erneute Zuerkennung

( 1 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit kann, solange ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit nicht begründet worden ist, zurückgenommen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, deren Kenntnis der getroffenen Entscheidung entgegengestanden hätte.
( 2 ) Sind seit der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit mehr als fünf Jahre vergangen, ohne dass ein geordneter kirchlicher Dienst übertragen worden ist, so kann das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit vom Ausgang eines Kolloquiums oder einer anderen Überprüfung abhängig gemacht werden. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Amt der öffentlichen Wortverkündigung regelmäßig ehrenamtlich ausgeübt wurde. Zuständig für die Durchführung des Kolloquiums und die Entscheidung über einen Widerruf der Anstellungsfähigkeit ist die Gliedkirche, bei der ein Pfarrdienstverhältnis begründet werden soll. Sie widerruft die Anstellungsfähigkeit nicht gegen den Widerspruch der Gliedkirche, die die Anstellungsfähigkeit zuerkannt hat.
( 3 ) Mit dem Verlust der Anstellungsfähigkeit verliert die Pfarrerin oder der Pfarrer vorbehaltlich der Regelung des § 5 Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.
( 4 ) Werden Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß § 6 erneut anvertraut, so kann damit die erneute Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit verbunden werden.
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Teil 4
Begründung des Pfarrdienstverhältnisses

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§ 19
Voraussetzungen

( 1 ) In ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit kann berufen werden, wer
  1. die in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt; § 9 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt,
  2. im Sinne von § 7 unbeschadet des § 118 Absatz 2 ordiniert ist,
  3. die Anstellungsfähigkeit nach diesem Kirchengesetz von einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss erhalten hat und
  4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
In besonders begründeten Fällen kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 4 abgewichen werden. Ein besonders begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn das 40. Lebensjahr aufgrund Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen überschritten wurde.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich ein höheres Höchstalter für die Aufnahme in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit festsetzen.
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§ 20
Berufung

( 1 ) Das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit wird durch die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit begründet. Gleichzeitig erfolgt die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer, wenn diese nicht bereits gemäß § 10 Absatz 1 erfolgt ist.
( 2 ) Die Berufung wird mit Aushändigung der Berufungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Berufung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 3 ) Die Berufungsurkunde muss die Worte: "in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen" enthalten.
( 4 ) Die Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit ist in der Regel mit der erstmaligen Übertragung einer Stelle einer Anstellungskörperschaft im Sinne des § 25 Absatz 2 verbunden.
( 5 ) Die in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufenen Pfarrerinnen und Pfarrer werden in einem Gottesdienst eingeführt.
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§ 21
Nichtigkeit der Berufung

( 1 ) Eine Berufung ist nichtig,
  1. wenn sie nicht der in § 20 Absatz 3 vorgeschriebenen Form entspricht,
  2. wenn sie von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen wurde,
  3. wenn die oder der Berufene nicht Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland war,
  4. wenn die oder der Berufene zur Zeit der Berufung ganz oder teilweise unter Betreuung stand oder
  5. wenn die Ordination nicht vollzogen wurde.
( 2 ) Die Berufung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
  1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Berufung zuständige Stelle ein bestimmtes Pfarrdienstverhältnis begründen oder ein bestehendes Dienstverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen,
  2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die zuständige Stelle die Berufung rückwirkend bestätigt.
( 3 ) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, ist dieser der berufenen Person mitzuteilen und ihr, wenn es sich um eine erstmalige Berufung handelt, jede weitere Ausübung des Dienstes zu untersagen, bei Nichtigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 aber erst, wenn die Bestätigung versagt worden ist.
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§ 22
Rücknahme der Berufung

( 1 ) Die Berufung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
  1. sie durch Täuschung oder auf andere unredliche Weise herbeigeführt wurde,
  2. nicht bekannt war, dass die berufene Person ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das sie für die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis unwürdig erscheinen lässt,
  3. im Zeitpunkt der Berufung die Fähigkeit zur Wahrnehmung kirchlicher oder öffentlicher Ämter nicht vorlag.
( 2 ) Die Berufung soll, soweit sie nicht bereits nach § 21 nichtig ist, zurückgenommen werden, wenn sie wegen Fehlens von Voraussetzungen zur Berufung nach § 19 Absatz 1 nicht ausgesprochen werden durfte oder wenn nicht bekannt war, dass die berufene Person in einem rechtlich geordneten Verfahren aus einem kirchlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entfernt worden war oder ihr die Versorgungsbezüge oder die mit der Ordination verliehenen Rechte aberkannt worden waren.
( 3 ) Die Berufung ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die für die Berufung zuständige Stelle von dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat, zurückzunehmen. Der Rücknahmebescheid wird zugestellt.
( 4 ) Sobald der Grund für die Rücknahme bekannt wird, ist er der berufenen Person mitzuteilen. Jede weitere Ausübung des Dienstes kann untersagt werden, wenn es sich um eine erstmalige Berufung handelt.
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§ 23
Rechtsfolgen von Nichtigkeit und Rücknahme, Amtshandlungen

( 1 ) Die Nichtigkeit und die Rücknahme haben zur Folge, dass die Berufung von Anfang an unwirksam ist.
( 2 ) Die Feststellung der Nichtigkeit, die Rücknahme und die Untersagung der Dienstausübung haben auf die Gültigkeit der bis dahin vollzogenen dienstlichen Handlungen keinen Einfluss. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.
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Teil 5
Amt und Rechtsstellung

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Kapitel 1
Wahrnehmung des Dienstes

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§ 24
Amtsführung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben den Auftrag und das Recht, das Wort Gottes öffentlich zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. Sie sind berechtigt und verpflichtet zur Leitung des Gottesdienstes, zur Vornahme von Amtshandlungen, zur christlichen Unterweisung und zur Seelsorge.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind in Gestaltung und Inhalt ihrer Verkündigung frei und nur an die Verpflichtungen aus der Ordination nach § 3 Absatz 2 und an die Ordnungen ihrer Kirche gebunden.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben in ihrem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten erkennen zu lassen, dass sie dem anvertrauten Amt verpflichtet sind und dieses sie an die ganze Gemeinde weist. Sie berücksichtigen in ihrem Dienst die Vielfalt der Handlungsfelder und Erscheinungsformen, in denen sich der Auftrag der Kirche konkretisiert.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben die ihnen obliegenden Pflichten mit vollem persönlichen Einsatz treu, uneigennützig und gewissenhaft zu erfüllen.
§ 5 (Zu § 24 Absatz 1 PfDG.EKD)
Der Dienstauftrag der Pfarrerin oder des Pfarrers
(1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat den Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen, die Sakramente zu verwalten und in ihrem bzw. seinem Teil dafür Sorge zu tragen, daß Gemeinde gebaut und der Dienst der Liebe an jedermann getan wird.
(2) Der Auftrag umfaßt insbesondere
Predigt und Leitung des Gottesdienstes,
Taufe und Abendmahl,
Amtshandlungen,
seelsorgerliche und diakonische Dienste
Dienst an jungen Menschen in Schule, kirchlichem Unterricht und Jugendarbeit,
Bibelarbeit und andere kirchliche Bildungsarbeit mit Erwachsenen,
Gewinnung und Anleitung von Mitarbeitern und weitere Leitungs-, sowie Organisations- und Verwaltungsaufgaben.
(3) Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist unabhängig von ihrem bzw. seinem besonderen Dienstauftrag der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Ihr oder ihm können über ihren bzw. seinen Dienstauftrag hinausgehende Aufgaben übertragen werden, wenn ihr oder ihm deren Erfüllung nach ihrer bzw. seiner Vorbildung und ihren oder seinen Fähigkeiten zugemutet werden kann und die Wahrnehmung des jeweiligen Dienstauftrags dies zulässt.
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§ 25
Wahrnehmung des geordneten kirchlichen Dienstes

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in einem gemeindlichen Auftrag, in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag oder in einem kirchenleitenden Amt wahr.
( 2 ) Ein Auftrag ist nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse in der Regel mit einer Stelle verbunden. Anstellungskörperschaften, bei denen Stellen errichtet werden, können neben den in § 2 Absatz 1 genannten Dienstherren Kirchengemeinden und andere juristische Personen sein, über die die Evangelische Kirche in Deutschland, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammenschluss die Aufsicht führt.
( 3 ) Der Auftrag kann durch eine Dienstbeschreibung geregelt werden.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, über den mit einem Auftrag unmittelbar übertragenen Aufgabenbereich hinaus Vertretungen und andere zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.
( 5 ) Für Inhaberinnen und Inhaber kirchenleitender Ämter, die in einem Pfarrdienstverhältnis stehen, können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Kirchengesetz abweichende Regelungen treffen. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bestimmen je für ihren Bereich, wer ein kirchenleitendes Amt innehat.
§ 6 (Zu § 25 Absatz 1 PfDG.EKD)
Dekaninnen und Dekane
(1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der auf eine mit dem Dekanatamt verbundene Pfarrstelle ernannt ist (Dekanin/Dekan) nimmt Aufgaben der Leitung und Organisation im Kirchenbezirk wahr. In besonderen Fällen kann das Dekanatamt mit zwei Pfarrstellen verbunden werden. In diesen Fällen nehmen die Inhaberinnen und Inhaber die dekanatamtlichen Aufgaben nach Maßgabe der vom Oberkirchenrat zu erlassenden Geschäftsordnung für das Dekanatamt arbeitsteilig wahr, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung besteht. Dekanin oder Dekan und Codekanin oder Codekan vertreten sich gegenseitig. Sie unterrichten und beraten sich regelmäßig über wesentliche dienstliche Vorgänge.
(2) Soweit nicht die Prälatin oder der Prälat zuständig ist, ist die Dekanin oder der Dekan Visitatorin oder Visitator und Beraterin und Berater der Pfarrerinnen und Pfarrer im Dekanatsbezirk. Sie oder er übt die unmittelbare Dienstaufsicht aus. Die Zuständigkeit der Schuldekanin oder des Schuldekans bleibt unberührt.
(3) Für die Dekanin oder den Dekan als Gemeindepfarrerin oder Gemeindepfarrer gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und 13 WürttPfG.
(4) Für die Dekanin oder den Dekan werden ein oder zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Dekanatamt bestellt. Die Bestellung erfolgt befristet.
(5) Den Stellvertreterinnen und Stellvertretern können mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans Aufgaben der Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer übertragen werden.
(6) Die näheren Regelungen nach Absatz 4 und 5 werden durch Verordnung getroffen.
(7) Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans ist auf zehn Jahre begrenzt. Wiederernennungen sind möglich, wenn die Voraussetzungen nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz4# erfüllt sind. Kann nach Ablauf der Amtszeit eine andere Stelle nicht übertragen werden, so gilt § 28 Abs. 2 WürttPfG entsprechend mit der Maßgabe, dass das Übergangsgeld den Betrag des jeweiligen Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe P 2 nicht unterschreitet.
§ 7 (Zu § 25 Absatz 1 PfDG.EKD)
Pfarrerinnen und Pfarrer mit Sonderaufgaben
(1) Der Dienstauftrag einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, deren oder dessen Tätigkeit überwiegend einem besonderen Arbeitsbereich gilt, wird vom Oberkirchenrat nach Möglichkeit im Benehmen mit Vertreterinnen und Vertretern dieses Arbeitsbereichs festgelegt.
(2) Pfarrerinnen oder Pfarrer mit Sonderaufträgen können zur Erreichbarkeit und zum Beziehen einer Dienstwohnung verpflichtet werden. § 13 WürttPfG gilt entsprechend.
(3) Soweit es der Dienstauftrag zuläßt, können Pfarrerinnen oder Pfarrer mit Sonderaufträgen zum Religionsunterricht verpflichtet und mit einem regelmäßigen Predigtdienst in einer Gemeinde beauftragt werden. Für den Religionsunterricht gilt § 8 Abs. 3 WürttPfG entsprechend.
(4) Bei Pfarrerinnen oder Pfarrern mit Sonderaufträgen kann die Amtszeit in einem bestimmten Arbeitsgebiet oder auf einer bestimmten Stelle im Einzelfall oder durch allgemeine Regelung begrenzt werden. Verlängerung der Amtszeit ist möglich. Bestehende allgemeine Regelungen bleiben unberührt. Kann einer ständigen Pfarrerin oder einem ständigen Pfarrer nach Ablauf der Amtszeit eine andere Stelle nicht übertragen werden, so gilt § 28 Abs. 2 WürttPfG entsprechend.
(5) Die Amtszeit von Pfarrerinnen und Pfarrern, die auf die Stelle der geschäftsführenden Direktorin bzw. des geschäftsführenden Direktors der Evangelischen Akademie Bad Boll, der Ephora bzw. des Ephorus des Evangelischen Stifts, der Leiterin bzw. des Leiters des Pastoralkollegs, der Leiterin bzw. des Leiters des Pfarrseminars, der Direktorin bzw. des Direktors des Pädagogisch-Theologischen Zentrums oder einer Schuldekanin bzw. eines Schuldekans ernannt sind, ist auf zehn Jahre begrenzt. § 6 Absatz 7 Satz 2 und 3 WürttPfG gilt entsprechend. § 109 PfDG.EKD bleibt unberührt.
§ 8 (Zu §§ 25 Absatz 4, 27 Absatz 2 und 4, 28 Absatz 4 PfDG.EKD)
Dienstauftrag der Gemeindepfarrerin oder des Gemeindepfarrers
(1) Der Dienstauftrag einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, deren bzw. dessen Tätigkeit überwiegend einer oder mehreren Kirchengemeinden gilt (Gemeindepfarrerin, Gemeindepfarrer), wird durch den Oberkirchenrat festgelegt; das Pfarramt gibt zuvor eine Stellungnahme ab. Der örtliche Dienstauftrag einer Pfarrerin oder eines Pfarrers wird nach Anhörung des Kirchengemeinderats in einer Geschäftsordnung für das Pfarramt festgelegt. Die Belange der Kirchengemeinde sind zu berücksichtigen. Die Geschäftsordnung ist mit Dienstordnungen nach § 9 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz5# abzustimmen. Die Geschäftsordnungen der Pfarrämter einer Kirchengemeinde können zusammengefasst werden.
(2) Die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat bei der gemeinsamen Leitung der Kirchengemeinde verpflichtet (§ 16 KGO6#). Ihrer bzw. seiner besonderen Verantwortung obliegt die Leitung des Gottesdienstes der Gemeinde. Im Rahmen der geltenden landeskirchlichen und örtlichen Gottesdienstordnung (§ 17 KGO7#) soll sie bzw. er Hinweisen und Anregungen des Kirchengemeinderats Rechnung tragen.
(3) Der Dienstauftrag der Gemeindepfarrerin oder des Gemeindepfarrers umfaßt die Verpflichtung an öffentlichen Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft Religionsunterricht zu halten. Bei der Bemessung der Unterrichtsverpflichtung ist auf den übrigen Dienstauftrag der Pfarrerin bzw. des Pfarrers Rücksicht zu nehmen. Außerdem soll ihre bzw. seine besondere Eignung, Erfahrung und Vorbildung berücksichtigt werden. In besonderen Fällen kann Befreiung erteilt werden.
(4) Zum Dienstauftrag der Gemeindepfarrerin oder des Gemeindepfarrers gehört ferner die Verpflichtung, soweit erforderlich, Aufgaben im Kirchenbezirk wahrzunehmen. Das gleiche gilt für Aufgaben im Rahmen der nachbarschaftlichen Zusammenarbeit von Pfarrämtern und Kirchengemeinden.
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§ 26
Gesamtkirchliche Einbindung des Dienstes

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer werden in ihrem Dienst durch ihren Dienstherrn gefördert und begleitet. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse stellen dafür geeignete Einrichtungen und den Dienst kirchlicher Leitungs- und Aufsichtsämter zur Verfügung. Pfarrerinnen und Pfarrer sind berechtigt und verpflichtet, diese Begleitung anzunehmen.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auf die Fürbitte, den Rat und die Hilfe der Gemeinde angewiesen. Pfarrerinnen und Pfarrer wirken mit allen in den Dienst der Kirche Gerufenen an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages mit und tragen mit ihnen Verantwortung für diese Dienstgemeinschaft.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer stehen als Ordinierte in einer Gemeinschaft untereinander. Sie sollen bereit sein, einander in Lehre, Dienst und Leben Rat und Hilfe zu geben und anzunehmen. Sie sind verpflichtet, regelmäßig am Pfarrkonvent und entsprechenden Einrichtungen teilzunehmen.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer üben ihren Dienst in Verantwortung für die Einheit der Kirche und die ihr obliegenden Aufgaben aus. Sie haben insbesondere alles zu unterlassen, was den Zusammenhalt einer Gemeinde oder den Dienst anderer Ordinierter erschweren kann.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sollen Konflikten in der Wahrnehmung des Dienstes rechtzeitig mit geeigneten Mitteln begegnen. Hierzu kommen neben den Mitteln der Dienst- und Gemeindeaufsicht insbesondere Visitation, Mediation, Gemeindeberatung oder Supervision in Betracht.
§ 8a (Zu § 26 Absatz 4 PfDG.EKD)
Gemeinschaft der Pfarrerinnen und Pfarrer
Bei Ausscheiden aus einem bestimmten Dienst hat die Pfarrerin oder der Pfarrer alles zu vermeiden, was die Arbeit ihres bzw. seines Nachfolgers erschweren könnte. Ebenso wird sie oder er nach Übernahme eines Dienstes auf Arbeit und Ansehen einer Vorgängerin oder eines Vorgängers Rücksicht nehmen.
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§ 27
Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer

( 1 ) Der Dienst von Pfarrerinnen und Pfarrern, die eine gemeindliche Stelle innehaben oder einen anderen gemeindlichen Auftrag im Sinne des § 25 wahrnehmen (Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer) kann sich auf eine oder mehrere Kirchengemeinden, auf rechtlich geordnete Teile von Kirchengemeinden oder einen rechtlich geordneten Verbund mehrerer Kirchengemeinden beziehen.
( 2 ) Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer haben dafür Sorge zu tragen, dass der Zusammenhalt ihrer Gemeinde gestärkt und erhalten wird. Sie sind zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Leitungsorganen ihrer Gemeinde und ihrer Kirche verpflichtet. Ihr Dienst umfasst auch die Aufgaben, die sich aus der geordneten Zusammenarbeit einer Gemeinde mit anderen Gemeinden und Einrichtungen ergeben.
( 3 ) Sind in einer Gemeinde mehrere Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer tätig, so sind sie einander in der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gleichgestellt und in besonderer Weise zu vertrauensvoller Zusammenarbeit verpflichtet.
( 4 ) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass die Erteilung von Religionsunterricht zum Auftrag der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer gehört.
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§ 28
Parochialrecht

( 1 ) Amtshandlungen an Gliedern einer Kirchengemeinde werden von der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer vorgenommen.
( 2 ) Gottesdienste und Amtshandlungen außerhalb des Bereichs der örtlichen Zuständigkeit einer Pfarrerin oder eines Pfarrers bedürfen der Genehmigung der örtlich zuständigen Stelle.
( 3 ) In Notfällen, insbesondere bei Todesgefahr, ist jede Pfarrerin und jeder Pfarrer zu Amtshandlungen unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Sie haben darüber der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer alsbald Mitteilung zu machen.
( 4 ) Das Nähere einschließlich möglicher Ausnahmen regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.
§ 9 (Zu § 28 Absatz 4 PfDG.EKD)
Kanzelrecht
(1) Die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer hat im Rahmen ihres bzw. seines Dienstauftrags in den gottesdienstlichen Räumen ihres bzw. seines Dienstbereichs das Recht zur öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes.
(2) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann im Rahmen der geltenden Gottesdienstordnung die gottesdienstlichen Räume ihres bzw. seines Dienstbereiches anderen ordinierten Pfarrerinnen oder Pfarrern oder solchen nicht ordinierten Personen, von denen eine schrift- und bekenntnismäßige Verkündigung erwartet werden kann, zur öffentlichen Wortverkündigung überlassen. In der Regel ist der Kirchengemeinderat zu hören. Die regelmäßige Überlassung der gottesdienstlichen Räume, insbesondere der regelmäßige Kanzeltausch, bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderats. Die Regelung der ordentlichen Stellvertretung bleibt unberührt.
(3) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof oder ein von ihr bzw. ihm hierzu beauftragte Person haben in allen gottesdienstlichen Räumen der Landeskirche jederzeit das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung.
(4) Die Prälatinnen und Prälaten und Dekaninnen und Dekane haben in allen gottesdienstlichen Räumen ihres Dienstbereiches das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung.
§ 10 (Zu § 28 Absatz 4 PfDG.EKD)
Parochialrechte
(1) Der Pfarrerin oder dem Pfarrer steht der Dienst an allen Gliedern ihrer oder seiner Gemeinde oder ihres bzw. seines Seelsorgebezirks sowie an den zu ihrer bzw. seiner Gemeinde und zu ihrem bzw. seinem Seelsorgebezirk gehörenden umgemeldeten8# und den mit ihrer oder seiner Zustimmung in ihre bzw. seine Seelsorge abgemeldeten9# Gemeindegliedern zu; entsprechendes gilt für die Abmeldung in die Seelsorge eines nach § 2 Abs. 5 Einführungsordnung10# Ermächtigten. Gottesdienste und Amtshandlungen in anderen Gemeinden oder Seelsorgebezirken sowie Amtshandlungen an Gliedern anderer Gemeinden oder Seelsorgebezirken darf die Pfarrerin oder der Pfarrer, außer in Notfällen und bei der Übernahme auswärtiger Bestattungen nach § 6 der Ordnung der kirchlichen Bestattung11#, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers vornehmen.
(2) Gehören zu einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen, so sind die Pfarrerinnen oder Pfarrer in der Wahrnehmung ihres Dienstauftrags selbständig und gleichberechtigt und sind in besonderer Weise zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie erhalten je einen eigenen Seelsorgebezirk. Die Abgrenzung und Verteilung der Seelsorgebezirke ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(3) Die Zuständigkeit einer Gemeindepfarrerin oder eines Gemeindepfarrers kann für bestimmte Dienste, insbesondere für Gottesdienste oder Amtshandlungen, durch die Geschäftsordnungen für das Pfarramt der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer einer benachbarten Kirchengemeinde oder eines benachbarten Seelsorgebezirks übertragen werden, ohne dass für sie oder ihn ein eigener Seelsorgebezirk gebildet wird. Einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit Sonderauftrag, deren oder dessen Pfarrstelle einer bestimmten Kirchengemeinde oder einem bestimmten Kirchenbezirk zugeordnet ist, können im Ausnahmefall entsprechend Satz 1 Zuständigkeiten übertragen werden. Das Parochialrecht darf dadurch in seinem Wesensgehalt nicht angetastet werden.
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§ 29
Amtsbezeichnungen

( 1 ) Die Amtsbezeichnung lautet "Pfarrerin" oder "Pfarrer". Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand führen ihre letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "im Ruhestand" ("i. R.").
( 2 ) Bei Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses erlischt das Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung, es sei denn, dass dieses Recht ausdrücklich belassen wird. In diesem Falle darf die bisherige Amtsbezeichnung nur mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") geführt werden. Das Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung kann entzogen werden, wenn sich die frühere Pfarrerin oder der frühere Pfarrer dessen als nicht würdig erweist.
( 3 ) Endet ein kirchliches Leitungs- und Aufsichtsamt ohne gleichzeitigen Eintritt in den Ruhestand, so gilt Absatz 2 entsprechend.
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Kapitel 2
Pflichten

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§ 30
Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht12#

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, das Beichtgeheimnis gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben auch über alles zu schweigen, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Werden sie von der Person, die sich ihnen anvertraut hat, von der Schweigepflicht entbunden, sollen sie gleichwohl sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
( 3 ) Soweit Pfarrerinnen und Pfarrern Nachteile aus der Pflicht zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Schweigepflicht entstehen, hat die Kirche ihnen und ihrer Familie Schutz und Fürsorge zu gewähren.
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§ 31
Amtsverschwiegenheit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beginn des Ruhestandes und nach Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht, soweit
  1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
  2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, sofern nicht ein Vorbehalt ausdrücklich angeordnet oder vereinbart, ist oder
  3. gegenüber einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht mitgeteilt wird, dass beruflich oder ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende
    1. für die Dienstausübung oder das Unterlassen einer Diensthandlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen haben, ohne die Genehmigung der zuständigen Stelle zuvor oder unverzüglich nach Empfang eingeholt zu haben,
    2. eine Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben oder
    3. sexualisierte Gewalt ausgeübt oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben.
Dasselbe gilt im Falle eines Versuches. § 30 bleibt unberührt.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen über Angelegenheiten, die nach Absatz 1 der Amtsverschwiegenheit unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch die Aussage besondere kirchliche Interessen gefährdet würden. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
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§ 31a
Meldepflicht und Beratungsrecht

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt durch beruflich oder ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende haben Pfarrerinnen und Pfarrer unverzüglich einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle mitzuteilen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls Beratung durch eine vom Dienstherrn benannte Stelle zu suchen. § 30 bleibt unberührt.
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§ 31b
Abstinenz- und Abstandsgebot

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben bei ihrer beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot). Sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverhältnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, sind ihnen untersagt. Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse dürfen Pfarrerinnen und Pfarrer nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse, für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbrauchen (Abstinenzgebot).
( 2 ) Im Rahmen von § 58 Absatz 2 können Anordnungen ergehen, ein Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, die notwendige Distanz zu verletzen. Die Anordnungen können insbesondere darauf abzielen, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten oder Kontakte zu bestimmten Personen oder Gruppen zu meiden.
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§ 32
Geschenke und Vorteile

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern ist es mit Rücksicht auf ihre Unabhängigkeit und das Ansehen des Amtes untersagt,
  1. Belohnungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen oder Vorteile jedweder Art für sich oder ihre Angehörigen zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen,
  2. Belohnungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen oder Vorteile für einen Dritten zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, soweit dies bei ihnen oder ihren Angehörigen zu einem wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil führt.
Satz 1 gilt auch für erbrechtliche Begünstigungen.
( 2 ) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
  1. für ortsübliche Sachzuwendungen geringen Umfangs,
  2. für Zuwendungen, die im Familien- und Freundeskreis üblich sind und keinen Bezug zum Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers haben,
  3. für Erbschaften oder Vermächtnisse, soweit die Pfarrerin oder der Pfarrer zu den gesetzlichen Erben gehört.
( 3 ) In besonders begründeten Fällen kann der Dienstherr die Annahme von Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 genehmigen. Die Genehmigung ist vor der Annahme der Zuwendung einzuholen.
( 4 ) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch nach Eintritt in den Ruhestand und Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses.
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§ 33
Unterstützung von Vereinigungen

Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen einer Vereinigung nicht angehören oder sie auf andere Weise unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Amt treten oder in der Wahrnehmung ihres Dienstes wesentlich behindert werden.
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§ 34
Verhalten im öffentlichen Leben

Pfarrerinnen und Pfarrer haben durch ihren Dienst wie auch als Bürgerinnen und Bürger Anteil am öffentlichen Leben. Auch wenn sie sich politisch betätigen, müssen sie erkennen lassen, dass das anvertraute Amt sie an alle Gemeindeglieder weist und mit der ganzen Kirche verbindet. Sie haben die Grenzen zu beachten, die sich hieraus für Art und Maß ihres politischen Handelns ergeben.
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§ 35
Mandatsbewerbung

( 1 ) Beabsichtigt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, sich um die Aufstellung als Kandidatin oder Kandidat für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes oder zu einem kommunalen Amt oder Mandat zu bewerben, so ist diese Absicht unverzüglich, jedenfalls vor Annahme der Kandidatur, anzuzeigen. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zur Mitteilung über Ausgang und Annahme der Wahl verpflichtet.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Kandidatinnen oder Kandidaten für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes aufgestellt worden sind, sind innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag und am Wahltag beurlaubt. Ein Verlust der Stelle tritt nicht ein. Eine Dienstwohnung kann weiter bewohnt werden. Im Übrigen gilt § 75 Absatz 1, 3 und 4.
( 3 ) Mit der Annahme der Wahl nach Absatz 2 ist die Pfarrerin oder der Pfarrer beurlaubt. Es gelten § 75 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 76 Absatz 2 und 3. Eine Dienstwohnung ist zu räumen. Die Beurlaubung endet mit Ablauf der Wahlperiode oder mit einer vorzeitigen Beendigung des Mandats.
( 4 ) Während einer Beurlaubung nach den Absätzen 2 und 3 darf das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nur im Einzelfall mit Genehmigung ausgeübt werden.
( 5 ) Für die Mandatsbewerbung und Mandatsausübung in einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder in anderen als den in Absatz 2 genannten politischen Ämtern gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
( 6 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich von den Absätzen 2, 3 und 5 abweichende Regelungen treffen.
§ 11 (Zu § 35 Absatz 6 PfDG.EKD)
Mandatsbewerbung
Für die Dauer der Beurlaubung nach § 35 Absatz 2 PfDG.EKD werden die Dienstbezüge belassen.
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§ 36
Amtskleidung

Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wird die vorgeschriebene Amtskleidung13# getragen. Bei sonstigen Anlässen darf sie nur getragen werden, wenn dies dem Herkommen entspricht oder besonders angeordnet wird. Orden, Ehrenzeichen und Abzeichen dürfen zur Amtskleidung nicht getragen werden.
§ 12 (Zu § 36 PfDG.EKD)
Orden und Ehrenzeichen
Die Pfarrerin oder der Pfarrer bedarf zur Annahme von staatlichen Orden und Ehrenzeichen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
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§ 37
Erreichbarkeit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer müssen erreichbar sein und ihren Dienst innerhalb angemessener Zeit im Dienstbereich aufnehmen können.
( 2 ) Sind Pfarrerinnen und Pfarrer an der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, insbesondere der Pflicht, erreichbar zu sein, gehindert, so haben sie dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Verhinderung aufgrund einer Krankheit kann ein ärztliches, amts- oder vertrauensärztliches Attest verlangt werden.
§ 13 (Zu §§ 37 Absatz 1, 38 Absatz 4 PfDG.EKD)
Erreichbarkeit, Dienstwohnung
(1) Dies gilt nicht, wenn sie oder er aus dienstlichen Gründen abwesend ist oder wenn ihr oder ihm Dienstbefreiung oder Erholungsurlaub erteilt ist. In diesen Fällen und in Fällen des unterhälftigen Teildienstes muss für Vertretung gesorgt sein.
(2) Der Oberkirchenrat kann eine Räumungsfrist gewähren und eine angemessene Nutzungsentschädigung festsetzen.
§ 14 (Zu § 37 Absatz 2 PfDG.EKD)
Erkrankung
Kann die Pfarrerin oder der Pfarrer infolge von Krankheit ihren bzw. seinen Dienst nicht ausüben, so hat sie oder er dies unverzüglich der für die unmittelbare Dienstaufsicht zuständigen Stelle mitzuteilen. Dauert die Erkrankung länger als eine Woche, so ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
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§ 38
Residenzpflicht, Dienstwohnung

( 1 ) Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen. Eine für sie bestimmte Dienstwohnung haben sie zu beziehen. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen genehmigt werden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer allgemeinen kirchlichen Stelle oder einem allgemeinen kirchlichen Auftrag oder in einem kirchenleitenden Amt haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihres Dienstes nicht beeinträchtigt werden. Sie können angewiesen werden, eine Dienstwohnung zu beziehen.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Dienstwohnung bewohnen, dürfen Teile der Dienstwohnung nur mit Genehmigung an Dritte überlassen. Die Ausübung eines Gewerbes oder eines anderen Berufes in der Dienstwohnung bedarf, auch für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, einer Genehmigung.
( 4 ) Wird das Pfarrdienstverhältnis beendet, so ist die Dienstwohnung in angemessener Frist zu räumen. Dies gilt bei Veränderungen des Pfarrdienstverhältnisses sinngemäß.
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§ 39
Ehe und Familie

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch in ihrer Lebensführung im familiären Zusammenleben und in ihrer Ehe an die Verpflichtungen aus der Ordination (§ 3 Absatz 2) gebunden. Hierfür sind Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitige Verantwortung maßgebend.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bewusst sein, dass die Entscheidung für eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner Auswirkungen auf ihren Dienst haben kann. Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein. Sie müssen einer christlichen Kirche angehören; im Einzelfall kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Wahrnehmung des Dienstes nicht beeinträchtigt wird.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben eine beabsichtigte Änderung ihres Personenstandes, eine kirchliche Trauung und andere wesentliche Änderungen in ihren persönlichen Lebensverhältnissen alsbald anzuzeigen. Sie haben die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen auf den Dienst beurteilen zu können.
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§ 40
Verwaltungsarbeit

Pfarrerinnen und Pfarrer haben die ihnen obliegenden Aufgaben in der Verwaltung, der pfarramtlichen Geschäftsführung, der Kirchenbuchführung und in Vermögens- und Geldangelegenheiten sorgfältig zu erfüllen.
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§ 41
Pflichten bei Beendigung eines Auftrages

Pfarrerinnen und Pfarrer haben bei Beendigung eines Auftrages oder einer sonstigen ihnen übertragenen Aufgabe, sowie bei Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses, die in ihrem Besitz befindlichen amtlichen Schriftstücke und Gegenstände jeder Art, insbesondere sämtliche Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, sowie Kirchensiegel, Kirchenbücher, Kirchenakten, Kassenbücher und Vermögenswerte zu übergeben und über eine ihnen anvertraute Vermögensverwaltung Rechenschaft abzulegen. Die Pflicht zur Herausgabe gilt auch für ihre Hinterbliebenen und Erben.
§ 15 (Zu § 41 PfDG.EKD)
Übergabe dienstlicher Unterlagen
Die Übergabe ist von der für die unmittelbare Dienstaufsicht zuständigen Stelle zu überwachen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Stirbt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, so hat sich die vertretende Person um die ordnungsgemäße Übergabe zu bemühen.
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§ 42
Fernbleiben vom Dienst, Verletzung der Pflicht zur Erreichbarkeit

Nehmen Pfarrerinnen und Pfarrer schuldhaft ihren Dienst nicht wahr oder verletzen sie schuldhaft ihre Pflicht, erreichbar zu sein, so verlieren sie für die Dauer des Fernbleibens vom Dienst den Anspruch auf Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen und der Pfarrerin und dem Pfarrer mitzuteilen. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
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§ 43
Mitteilungen in Strafsachen

Pfarrerinnen und Pfarrer sind zur Mitteilung verpflichtet, wenn in einem strafrechtlichen Verfahren Anklage gegen sie erhoben oder Strafbefehl erlassen wird. Sie haben das Ergebnis eines solchen Verfahrens anzuzeigen und die strafgerichtliche Entscheidung vorzulegen.
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§ 44
Amtspflichtverletzung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie in ihrer Amts- oder Lebensführung innerhalb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihnen obliegende Pflichten verstoßen.
( 2 ) Die Rechtsfolgen der Amtspflichtverletzung und das Verfahren ihrer Feststellung richten sich nach dem Disziplinarrecht,14# soweit nicht in diesem Kirchengesetz etwas anderes bestimmt wird.
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§ 45
Lehrpflichtverletzung

( 1 ) Nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse findet im Falle einer Beanstandung der Lehre ein besonderes Verfahren statt. Verfahren und Rechtsfolgen werden durch Kirchengesetz geregelt.
( 2 ) Ordinierte in einem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Deutschland unterstehen der Lehraufsicht der Kirche, die sie beurlaubt hat, hilfsweise der Kirche, in der sie ordiniert wurden.
§ 16 (Zu § 45 PfDG.EKD)
Verletzung der Lehrverpflichtung
Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer verletzt ihre bzw. seine Lehrverpflichtung, wenn sie oder er öffentlich in Wort und Schrift das biblische, reformatorisch verstandene Evangelium von Jesus Christus in entscheidenden Grundzügen preisgibt oder menschlichen Ansprüchen und Gedanken unterstellt (§ 2 Lehrbeanstandungsordnung15#). Verfahren und Rechtsfolgen bei Verletzung der Lehrverpflichtung regelt ein Kirchengesetz16#.
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§ 46
Schadensersatz

( 1 ) Verletzen Pfarrerinnen und Pfarrer vorsätzlich oder grob fahrlässig ihnen obliegende Pflichten, so haben sie dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Dienstherr einem Anderen Schadensersatz zu leisten hat, weil eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die Amtspflicht verletzt hat.
( 2 ) Haben mehrere Pfarrerinnen oder Pfarrer den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch.
( 3 ) Leistet die Pfarrerin oder der Pfarrer dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so ist dieser Anspruch an die Pfarrerin oder den Pfarrer abzutreten.
( 4 ) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
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§ 46a
Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen

Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
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Kapitel 3
Rechte

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§ 47
Recht auf Fürsorge

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben ein Recht auf Fürsorge für sich und ihre Familie. Sie sind gegen Behinderungen ihres Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Person in Schutz zu nehmen, insbesondere auch gegen politisch motivierte Angriffe und sexualisierte Gewalt.
( 2 ) Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft dürfen sich bei dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken.
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§ 48
Seelsorge

Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf seelsorgliche Begleitung.
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§ 49
Unterhalt

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie, insbesondere durch Gewährung von Besoldung und Versorgung sowie von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen.17# Das Nähere sowie die Erstattung von Reise- und Umzugskosten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.18# Die Regelung der Besoldung und Versorgung bedarf eines Kirchengesetzes.19#
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können, wenn gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit abtreten, als sie der Pfändung unterliegen. Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
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§ 50
Abtretung von Schadensersatzansprüchen

( 1 ) Werden Pfarrerinnen oder Pfarrer oder deren Angehörige körperlich verletzt oder getötet, so werden Leistungen, zu denen der Dienstherr während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung verpflichtet ist, nur gewährt, wenn gesetzliche Ansprüche gegen Dritte auf Schadensersatz wegen der Körperverletzung oder der Tötung bis zur Höhe der Leistung des Dienstherrn Zug um Zug abgetreten werden.
( 2 ) Nach Absatz 1 abgetretene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der verletzten Person oder ihrer Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
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§ 51
Schäden bei Ausübung des Dienstes

( 1 ) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche Ersatz geleistet werden.
( 2 ) Ersatz wird nicht gewährt, wenn der Schaden durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers herbeigeführt worden ist.
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§ 52
Dienstfreier Tag

Pfarrerinnen und Pfarrer sollen Gelegenheit haben, ihren Dienst unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange so einzurichten, dass ein Tag in der Woche von dienstlichen Verpflichtungen frei bleibt. Die Pflicht, erreichbar zu sein, bleibt hiervon unberührt, wenn keine Vertretung gewährleistet ist.
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§ 53
Erholungs- und Sonderurlaub

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern steht jährlich Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrern kann aus wichtigen Gründen Sonderurlaub gewährt werden.
( 3 ) Zur Mitarbeit in kirchlichen Organen benötigen Pfarrerinnen und Pfarrer keinen Urlaub. Hat die Mitarbeit zur Folge, dass sie ihre Pflicht, erreichbar zu sein, oder eine andere Dienstpflicht nicht wahrnehmen können, so haben sie dies vorher anzuzeigen.
( 4 ) Das Nähere einschließlich möglicher weiterer Gremien im Sinne des Absatzes 3 regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung.
§ 17 (Zu § 53 PfDG.EKD)
Tagungsurlaub
20#
Pfarrerinnen oder Pfarrern soll für Tagungen, Kurse, nicht dienstlich angeordnete Fortbildungsveranstaltungen und ähnliche Fälle Tagungsurlaub gewährt werden.
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§ 54
Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

( 1 ) Die allgemeinen Vorschriften über Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind anzuwenden, soweit diese unmittelbar gelten. Im Übrigen gelten die Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, soweit sie nicht der Wahrnehmung gottesdienstlicher Aufgaben entgegenstehen und soweit nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich andere Regelungen treffen. § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5, § 14 Absatz 2 Nummer 5 und §§ 97 bis 99 bleiben während Schwangerschaft, Schutzfristen, Stillzeiten und Elternzeit unberührt.
( 2 ) Wird während der Elternzeit kein Dienst oder Dienst mit weniger als der Hälfte eines vollen Dienstumfangs ausgeübt, so tritt ein Verlust der Stelle nicht ein, sofern diese Formen der Elternzeit insgesamt längstens für 18 Monate in Anspruch genommen werden. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich eine längere Frist bestimmen. Im Übrigen gelten § 69 Absatz 3 und 4, die §§ 72 und 73, § 74 Absatz 2 und die §§ 75 und 76 während der Elternzeit entsprechend.
( 3 ) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Pflege von Angehörigen dürfen sich bei der Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Das gilt auch für Behinderung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe, insbesondere Gründe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 vorliegen.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Regelungen des § 75 Absatz 4.
§ 18 (Zu § 54 Absatz 1 PfDG.EKD)
Mutterschutz, Elternzeit
(1) Auf Pfarrerinnen sind die für Beamtinnen des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Mutterschutzbestimmungen sinngemäß anzuwenden21#. Die sich aus der Eigenart des pfarramtlichen Dienstes ergebenden Besonderheiten werden durch Verordnung22# geregelt.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten Erziehungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Bestimmungen23#. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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Kapitel 4
Begleitung des Dienstes, Aufsicht

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§ 55
Personalentwicklung und Fortbildung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind berechtigt und verpflichtet, die für ihren Dienst erforderliche Kompetenz durch Teilnahme an Maßnahmen der Personalentwicklung und regelmäßige Fortbildung fortzuentwickeln.
( 2 ) Maßnahmen der Personalentwicklung sollen Pfarrerinnen und Pfarrer in ihrem Dienst würdigen und helfen, die für den Dienst erforderlichen Gaben zu entdecken, zu fördern und zu entwickeln. Im Rahmen der Personalentwicklung können insbesondere regelmäßige Gespräche nach einer festen Ordnung durchgeführt und verbindliche Vereinbarungen über Ziele der Arbeit und über Maßnahmen der Personalentwicklung getroffen werden.
( 3 ) Maßnahmen der Fortbildung sollen helfen, die für den Dienst erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten fortzuentwickeln. Maßnahmen der Fortbildung sind insbesondere die theologische Arbeit im Pfarrkonvent, die Teilnahme an Fortbildungsangeboten und das Selbststudium.
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§ 56
Beurteilungen

Pfarrerinnen und Pfarrer können nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse beurteilt werden.
§ 19 (Zu § 56 PfDG.EKD)
Dienstliche Beurteilung
(1) Die dienstliche Beurteilung der ständigen Pfarrerinnen und Pfarrer ist Grundlage der Entscheidungen beim Stellenwechsel und bei der beruflichen Förderung und Weiterbildung. Zugleich soll damit die dem bestmöglichen Einsatz der Pfarrerinnen und Pfarrer dienende Personalplanung erleichtert werden. Die Beurteilung soll auch Grundlage für Entscheidungen über die weitere dienstliche Verwendung sein.
(2) Die dienstliche Beurteilung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst hat das Ziel, Begabungen, Neigungen und Fähigkeiten der zu Beurteilenden zu erkennen und zu fördern, erworbene Amtserfahrung zu bestätigen, vorhandene Lücken zu schließen und Mängel nach Möglichkeit zu beheben. Sie soll außerdem dazu beitragen, daß in den ständigen Pfarrdienst nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die sich im unständigen Dienst im Pfarramt bewährt haben.
(3) Die dienstliche Beurteilung im Vorbereitungsdienst soll dazu beitragen, Begabung und Fähigkeiten der zu Beurteilenden klarer zu erkennen und zu fördern. Sie soll außerdem gewährleisten, daß nur diejenigen in den ständigen Dienst im Pfarramt aufgenommen werden, die sich im Vorbereitungsdienst als für den Pfarrdienst geeignet erwiesen haben.
(4) Durch Verordnung24# sind die Grundsätze der Beurteilung, des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung festzulegen. In der Verordnung können Ausnahmen von der Beurteilung zugelassen werden. Es kann außerdem bestimmt werden, daß die Pfarrerinnen und Pfarrer auch anläßlich eines Stellenwechsels beurteilt werden können.
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§ 57
Visitation

Pfarrerinnen und Pfarrer sind nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse berechtigt und verpflichtet, sich zusammen mit der Gemeinde oder Einrichtung, in der sie Dienst tun, visitieren zu lassen und an der Visitation mitzuwirken25#.
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§ 58
Dienstaufsicht

( 1 ) Die Dienstaufsicht soll sicherstellen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Sie umfasst auch die Aufgabe, Pfarrerinnen und Pfarrer in ihrem Dienst zu unterstützen und Konflikten rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen im Sinne des § 26 Absatz 5 zu begegnen.
( 2 ) Die mit der Dienstaufsicht Beauftragten können dienstliche Anordnungen treffen. Diese sind für die Pfarrerinnen und Pfarrer bindend.
( 3 ) Wer die Dienstaufsicht ausübt, hat darauf zu achten, dass das Handeln im Rahmen der Dienstaufsicht von der Seelsorge an Pfarrerinnen und Pfarrern unterschieden wird.
( 4 ) Die mit der Dienstaufsicht Beauftragten teilen der disziplinaraufsichtführenden Stelle gemäß § 6 Absatz 2 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland26# Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung rechtfertigen, mit und unterstützen sie in Disziplinarangelegenheiten. Sie ziehen aus festgestellten Amtspflichtverletzungen die erforderlichen Konsequenzen zur Vermeidung vergleichbarer Pflichtverletzungen im jeweiligen Verantwortungsbereich.
§ 20 (Zu § 58 PfDG.EKD)
Dienstaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer liegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, beim Oberkirchenrat.
(2) Die unmittelbare Dienstaufsicht über Gemeinde- und Bezirkspfarrerinnen und Gemeinde- und Bezirkspfarrer sowie über unständige Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Dekanatsbezirk ein Pfarramt selbständig verwalten, liegt beim Dekanatamt. Ist das Dekanatamt mit zwei Pfarrstellen verbunden, nimmt die Dekanin oder der Dekan, mit deren oder dessen Pfarrstelle der Vorsitz im Kirchenbezirksausschuss verbunden ist, die unmittelbare Dienstaufsicht wahr. Im Übrigen wird die unmittelbare Dienstaufsicht über unständige Pfarrerinnen und Pfarrer von der zuständigen Pfarrerin oder vom zuständigen Pfarrer ausgeübt.
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§ 59
Ersatzvornahme

Vernachlässigen Pfarrerinnen oder Pfarrer ihre Dienstpflichten, so kann nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung die ersatzweise Erledigung rückständiger Arbeiten veranlasst werden. Bei Verschulden können ihnen die Kosten auferlegt werden.
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§ 60
Vorläufige Untersagung der Dienstausübung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern kann die Ausübung des Dienstes aus wichtigen dienstlichen Interessen ganz oder teilweise untersagt werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Pfarrerin oder den Pfarrer ein Disziplinarverfahren oder ein auf Rücknahme der Berufung, auf Veränderung des Pfarrdienstverhältnisses oder auf Entlassung gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
( 2 ) Die Möglichkeit, aufgrund anderer kirchengesetzlicher Vorschriften die Ausübung des Dienstes zu untersagen, bleibt unberührt.
§ 21 (Zu § 60 PfDG.EKD)
Vorübergehende Untersagung der Dienstausübung
Zuständig für die Anordnung ist der Oberkirchenrat. In Fällen, die eine sofortige Regelung erfordern, kann die Anordnung vorläufig durch die Dekanin oder den Dekan getroffen werden, die oder der durch unverzügliche Vorlage eines Berichtes die Entscheidung des Oberkirchenrats herbeizuführen hat.
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Kapitel 5
Personalakten

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§ 61
Personalaktenführung

( 1 ) Für jede Pfarrerin und jeden Pfarrer ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Das Nähere über die Behandlung von Personalakten regeln im Rahmen der folgenden Bestimmungen die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.
( 2 ) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Pfarrerin oder den Pfarrer betreffen, soweit sie mit dem Pfarrdienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen; hierzu gehören auch in Dateien gespeicherte, personenbezogene Daten (Personalaktendaten). Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Pfarrdienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungsakten, sind nicht Bestandteil der Personalakten. Wird die Personalakte in Grund- und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Nebenakten enthalten Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden. Ist die Führung von Nebenakten erforderlich, ist auch dies in der Grundakte zu vermerken. Teil- und Nebenakten dürfen bei anderen Stellen geführt werden, soweit sie Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft, insbesondere der Dienstaufsicht und Personalplanung, wahrnehmen.
( 3 ) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft und in den im Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland genannten Fällen verwendet werden. Verarbeitung und Nutzung sowie Übermittlung der Personalaktendaten richten sich nach dem Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören; ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben werden in der Regel nicht in die Personalakte aufgenommen. Sie können nur dann ausnahmsweise aufgenommen werden, wenn darin enthaltene, substantielle Behauptungen zu weiteren Ermittlungen oder Erhebungen Anlass geben.
( 5 ) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen sind, falls sie
  1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. für die Pfarrerin oder den Pfarrer ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf eigenen Antrag nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch neue Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der neue Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
( 6 ) Absatz 5 gilt entsprechend für Mitteilungen in Strafsachen und Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind. Dauerhaft aufbewahrt werden
  1. erweiterte Führungszeugnisse nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes, wenn diese eine Verurteilung wegen einer Straftat enthalten, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt,
  2. Mitteilungen rechtskräftiger Verurteilungen, die sexualisierte Gewalt betreffen, sowie
  3. weitere Vorgänge, die sexualisierte Gewalt enthalten, soweit sich zugrundeliegende Behauptungen nicht als falsch erwiesen haben.
Die Aufbewahrung in der Personalakte endet für Unterlagen nach
  1. Satz 2 Nummer 2, sobald eine Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird,
  2. Satz 2 Nummer 3, nachdem in einem Vermerk die Feststellung begründet wurde, dass eine weitere Klärung des Vorgangs zunächst nicht möglich ist, spätestens aber nach Ablauf der Frist des Absatzes 5.
Nach der Entnahme aus der Personalakte werden die Unterlagen nach Satz 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse einer vertraulich zu behandelnden Sachakte oder einem Archiv zum Zwecke der institutionellen und individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche zugeführt.
Personalakten und Sachakten, die Vorgänge sexualisierter Gewalt enthalten oder von denen anzunehmen ist, dass sie Vorgänge sexualisierter Gewalt enthalten könnten, dürfen zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung von der EKD oder einer Gliedkirche autorisierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder Beauftragten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese auf Verschwiegenheit und Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet wurden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Rates der EKD mit Zustimmung der Kirchenkonferenz geregelt.
( 7 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich die Frist nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 durch Kirchengesetz verlängern.
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§ 62
Einsichts- und Auskunftsrecht

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Dies gilt ebenso für die von ihnen beauftragten Angehörigen. Ihren Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, Erbinnen und Erben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren Bevollmächtigte.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Schriftstücke, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Pfarrdienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Pfarrerinnen und Pfarrer mit Daten Dritter oder mit Daten, die nicht personenbezogen sind und deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages gefährden könnte, derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Pfarrerinnen und Pfarrern Auskunft zu erteilen. Das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
( 3 ) Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, können auf Kosten der Pfarrerin oder des Pfarrers Kopien, Auszüge, Ausdrucke oder Abschriften gefertigt werden.
( 4 ) Das Recht auf Auskunft steht dem Recht auf Einsicht gleich; insoweit gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
( 5 ) Kenntnisse, die durch Akteneinsicht erlangt sind, unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach § 31.
( 6 ) Die Einsicht in Ermittlungsakten eines Disziplinarverfahrens und die Unterrichtung über die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten für diese Akten regelt das Disziplinarrecht.
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Kapitel 6
Nebentätigkeit

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§ 63
Nebentätigkeit, Grundsatz

Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches oder kirchliches Ehrenamt) nur übernehmen, wenn dies mit ihrem Amt und mit der sorgfältigen Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.
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§ 64
Angeordnete Nebentätigkeiten

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, nach Maßgabe des für sie geltenden Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse auf Verlangen der zuständigen oder vorgesetzten aufsichtführenden Personen oder Stellen eine Nebentätigkeit im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütung zu übernehmen, soweit sie die erforderliche Eignung dafür besitzen und ihnen die Übernahme zugemutet werden kann.
( 2 ) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des Wartestandes oder mit der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses endet eine Nebentätigkeit nach Absatz 1, wenn im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung übernommenen Tätigkeit in einem Leitungs- oder Aufsichtsorgan einer juristischen Person haftbar gemacht werden, haben Anspruch auf Ersatz eines ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so besteht ein Ersatzanspruch nur dann, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer auf Verlangen einer Person oder einer Stelle gehandelt hat, die die Dienstaufsicht ausübt.
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§ 65
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

( 1 ) Die Übernahme einer Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung kann bedingt, befristet, widerruflich oder mit Auflagen erteilt werden. Jede wesentliche Änderung der Nebentätigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
( 2 ) Die Genehmigung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 63 nicht oder nicht mehr vorliegen. Ein Versagungs- oder Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit geeignet ist,
  1. nach Art und Umfang die Pfarrerin oder den Pfarrer so stark in Anspruch zu nehmen, dass die sorgfältige Erfüllung der Dienstpflichten behindert werden kann,
  2. die Pfarrerin oder den Pfarrer in einen Widerstreit mit den Dienstpflichten zu bringen,
  3. das Ansehen der Kirche oder des Amtes zu beeinträchtigen.
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§ 66
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

( 1 ) Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedürfen folgende Nebentätigkeiten:
  1. die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft bei Angehörigen,
  2. eine Testamentsvollstreckung nach dem Tod von Angehörigen,
  3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Pfarrerin oder des Pfarrers unterliegenden Vermögens,
  4. die Tätigkeit in Pfarrvereinen oder anderen Berufsverbänden,
  5. die Übernahme von Ehrenämtern,
  6. eine nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,
  7. eine nur gelegentlich ausgeübte selbständige Gutachtertätigkeit.
( 2 ) Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige bedürfen Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn sie nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.
( 3 ) Aus begründetem Anlass kann verlangt werden, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer über eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 oder 2, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt.
( 4 ) Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 und 2 ist zu untersagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 65 Absatz 2 gegeben ist. Sofern es zur sachgerechten und sorgfältigen Erfüllung der Dienstpflichten erforderlich ist, kann die Nebentätigkeit auch bedingt, befristet, widerruflich oder unter Auflagen gestattet werden. Die Ausübung eines kirchlichen Ehrenamtes darf nicht aus Gründen der kirchenpolitischen Einflussnahme untersagt werden.
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§ 67
Rechtsverordnung über Nebentätigkeiten

Die zur Ausführung der §§ 63 bis 66 notwendigen Regelungen können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung treffen. In der Rechtsverordnung27# kann insbesondere bestimmt werden,
  1. ob und inwieweit Pfarrerinnen und Pfarrer mit Bezügen verpflichtet sind, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten ganz oder teilweise abzuführen;
  2. dass Pfarrerinnen und Pfarrer unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Vergütungen und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten vorzulegen haben;
  3. unter welchen Voraussetzungen Pfarrerinnen und Pfarrer zur Ausübung von Nebentätigkeiten für dienstliche Zwecke bestimmte Einrichtungen, Personal oder Material in Anspruch nehmen dürfen und in welcher Höhe ein Entgelt hierfür zu entrichten ist.
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Teil 6
Veränderungen des Pfarrdienstverhältnisses

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Kapitel 1
Freistellung (Beurlaubung und Teildienst)

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§ 68
Beurlaubung und Teildienst

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf ihren Antrag ohne Besoldung von der Pflicht zur Dienstleistung freigestellt werden (Beurlaubung). Teilbeurlaubungen sind möglich.
( 2 ) Der Dienstumfang kann auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bei entsprechender Kürzung der Besoldung bis zur Hälfte des Umfanges eines uneingeschränkten Dienstes ermäßigt werden (Teildienst).
( 3 ) Nach Maßgabe der Stellenplanung der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann der Dienstumfang auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers im kirchlichen Interesse für begrenzte Zeit unter das nach Absatz 2 zulässige Mindestmaß ermäßigt werden (unterhälftiger Teildienst).
§ 21a (Zu § 68 Abs. 3 PfDG.EKD)
Unterhälftiger Teildienst
Für ständige Pfarrerinnen und Pfarrer, die auf Pfarrstellen ernannt sind, ist unterhälftiger Teildienst nur mit einem 25-prozentigen Dienstauftrag nach §§ 69a, 69b PfDG.EKD, § 21b und § 23 Absatz 1 und 2 zulässig.
§ 21b (Zu § 68 Abs. 3 PfDG.EKD)
Unterhälftiger Teildienst während der Elternzeit
(1) Bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses kann auf Antrag der in Elternzeit befindlichen ständigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die auf Pfarrstellen ernannt sind, während der Elternzeit ein 25-prozentiger Dienstauftrag erteilt werden. Bei Gemeindepfarrstellen ist der Kirchengemeinderat zu hören.
(2) Soweit mit der Elternzeit eines ständigen Pfarrers oder einer ständigen Pfarrerin nicht der Verlust der Pfarrstelle verbunden ist, kann ein Dienstauftrag gemäß Absatz 1 im Regelfall nur in Verbindung mit dieser Pfarrstelle erteilt werden. Die Verbindung der Pfarrstelle mit der Geschäftsführung einer Kirchengemeinde bleibt unberührt.
(3) Ist mit der Elternzeit eines ständigen Pfarrers oder einer ständigen Pfarrerin der Verlust der Pfarrstelle verbunden, wird der Dienstauftrag gemäß Absatz 1 im Regelfall nicht im Wirkungsbereich der bisher innegehabten Pfarrstelle erteilt.
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§ 69
Beurlaubung und Teildienst aus familiären Gründen

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind, soweit besondere kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, auf Antrag zu beurlauben, wenn sie
  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. pflegebedürftige oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidende sonstige Angehörige
tatsächlich betreuen oder pflegen. Unter denselben Voraussetzungen ist Teildienst zu bewilligen. Die Pflegebedürftigkeit oder Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes ist durch ärztliches Gutachten, Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
( 2 ) Die Beurlaubung nach Absatz 1 darf, auch wenn sie mehrfach gewährt wird, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 71 und unterhälftigem Teildienst die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.
( 3 ) Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers soll die Beurlaubung widerrufen oder der Teildienst geändert werden, wenn die Beurlaubung oder der Teildienst im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Soweit zwingende kirchliche oder dienstliche Interessen dies erfordern, kann nachträglich die Dauer der Beurlaubung oder des Teildienstes beschränkt oder der Umfang des zu leistenden Teildienstes erhöht werden.
( 4 ) Während einer Beurlaubung nach Absatz 1 sollen die Verbindung zum Dienst und der berufliche Wiedereinstieg durch geeignete Maßnahmen erleichtert werden.
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§ 69a
Familienpflegezeit mit Vorschuss

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag für längstens 24 Monate Teildienst im Umfang von mindestens einem Drittel eines vollen Dienstauftrages als Familienpflegezeit bewilligt, wenn
  1. sie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
  2. keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
( 2 ) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden.
( 3 ) Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate für jede pflegebedürftige nahe Angehörige oder jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.
( 5 ) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, sofern nicht einvernehmlich eine andere Regelung getroffen wird.
( 6 ) Ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer der Teildienst im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
( 7 ) Die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes zur Besoldung bei Familienpflegezeit und die Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
( 8 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz die Absätze 1 bis 6 von der Anwendung ausschließen oder durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes eine abweichende Regelung zu Absatz 7 erlassen.
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§ 69b
Pflegezeit mit Vorschuss

( 1 ) Unter den Voraussetzungen des § 69a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teildienst im Umfang von weniger als einem Drittel eines vollen Dienstauftrages oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.
( 2 ) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.
( 3 ) § 69a Absatz 3 bis 8 gilt entsprechend.
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§ 70
Beurlaubung im kirchlichen Interesse

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf Antrag im kirchlichen Interesse beurlaubt werden.
( 2 ) Die Zeit der Beurlaubung kann nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Versorgungsrechts als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden, sofern die Beurlaubung im Interesse des Dienstherrn liegt. Im Falle eines besonderen Interesses des Dienstherrn an der Beurlaubung kann die Besoldung belassen werden.
( 3 ) Die Beurlaubung soll auf Antrag widerrufen werden, wenn sie der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Sie kann von Amts wegen aus kirchlichen oder dienstlichen Interessen beendet werden.
§ 22 (Zu § 70 PfDG.EKD)
Freistellung
(1) Beantragt eine selbständige diakonische, missionarische oder sonstige kirchliche Einrichtung oder Stelle die Freistellung einer ständigen Pfarrerin oder eines ständigen Pfarrers für den Dienst in ihrem Bereich, so kann diese oder dieser mit ihrer bzw. seiner Zustimmung auch über die Höchstdauer der §§ 69 und 71 PfDG.EKD hinaus oder ohne Befristung beurlaubt werden. Mit der Freistellung ist der Verlust der Pfarrstelle und des Anspruchs auf Dienstbezüge verbunden. Auf Antrag der Einrichtung oder Stelle nach Satz 1 können die Dienstbezüge gegen Erstattung der Aufwendungen weitergezahlt werden.
(2) Als ständige Pfarrerin oder ständiger Pfarrer im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der ohne Ernennung auf eine Pfarrstelle zum Zweck der alsbaldigen Freistellung in den ständigen Dienst der Landeskirche übernommen wird. Die Aushändigung einer Ernennungsurkunde ist nicht erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen für ständige Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend.
(3) Für Pfarrerinnen oder Pfarrer, die durch die Evangelische Kirche in Deutschland zum Dienst in einer Kirchengemeinschaft oder einer Kirchengemeinde außerhalb Deutschlands entsandt werden, sowie für Militärgeistliche gelten die entsprechenden Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(4) Für Pfarrerinnen oder Pfarrer, die als Religionslehrerin oder Religionslehrer, Gefängnisseelsorgerin oder Gefängnisseelsorger oder zur Ausübung einer wissenschaftlichen Lehr- oder Forschungstätigkeit in den nichtkirchlichen öffentlichen Dienst treten, gilt Absatz 1 und 2 entsprechend. Ihr Versorgungsanspruch ruht, soweit sie aus diesem Dienstverhältnis Einkommen, Unterhaltsbeiträge, Rentenbezüge oder eine sonstige Versorgung erhalten.
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§ 71
Beurlaubung und Teildienst aus anderen Gründen

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf Antrag
  1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
  2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss
beurlaubt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Beurlaubungen, Teilbeurlaubungen und Teildienste, die zu einem unterhälftigen Dienst führen, dürfen auch in Verbindung mit Beurlaubungen nach § 69 die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrern kann auf Antrag Teildienst bewilligt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Soweit zwingende kirchliche oder dienstliche Interessen dies erfordern, kann nachträglich die Dauer der Beurlaubung oder des Teildienstes beschränkt oder der Umfang des zu leistenden Teildienstes erhöht werden.
( 3 ) Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers soll die Beurlaubung widerrufen oder der Teildienst geändert werden, wenn die Beurlaubung oder der Teildienst im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 4 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich Regelungen über den Altersteildienst und über eine Sabbatzeit treffen.
§ 23 (Zu § 71 Absatz 2 PfDG.EKD)
Eingeschränkter Dienstauftrag
(1) Eine ständige Pfarrerin oder ein ständiger Pfarrer kann auf ihren bzw. seinen Antrag oder mit ihrer bzw. seiner Zustimmung in widerruflicher Weise auf eine bewegliche Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag ernannt werden. Bei Widerruf gilt § 28 Abs. 2 WürttPfG entsprechend.
(2) Der Dienstauftrag ist in der Regel so zu bemessen, daß die Inanspruchnahme der Pfarrerin oder des Pfarrers mindestens halb so groß ist wie bei einem vollen Dienstauftrag. Ausnahmen von dieser Regel sind nach §§ 69a, 69b PfDG.EKD, § 21b oder dann möglich, wenn ein dienstliches Interesse besteht und die Voraussetzungen eines Teildienstes aus familiären Gründen nach § 69 Absatz 1 PfDG.EKD gegeben sind.
(3) Einer unständigen Pfarrerin oder einem unständigen Pfarrer im Pfarramt kann im unständigen Dienst auf ihren bzw. seinen Antrag oder mit ihrer bzw. seiner Zustimmung ein eingeschränkter Dienstauftrag erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 24 (Zu § 71 Absatz 2 PfDG.EKD)
Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag
(1) Einer Pfarrerin oder einem Pfarrer kann auf ihren oder seinen Antrag oder mit ihrer bzw. seiner Zustimmung ein eingeschränkter Dienstauftrag in der Weise erteilt werden, daß sie Inhaberin oder er Inhaber einer der für den eingeschränkten Dienstauftrag vorgesehenen Pfarrstelle wird. Es kommen nur Pfarrstellen in Betracht, bei denen der Umfang der regelmäßigen dienstlichen Inanspruchnahme deutlich unter der durchschnittlichen dienstlichen Inanspruchnahme einer Pfarrerin oder eines Pfarrers mit vollem Dienstauftrag bleibt.
(2) Die hierfür vorgesehenen Pfarrstellen und die Möglichkeiten der Einschränkung des Dienstauftrags auf 50 Prozent oder 75 Prozent werden durch Verordnung28# bestimmt.
§ 25 (Zu § 71 Absatz 2 PfDG.EKD)
Vorübergehende Reduzierung des Dienstauftrags
(1) Der Dienstauftrag einer ständigen Pfarrerin oder eines ständigen Pfarrers mit uneingeschränktem Dienstauftrag kann auf deren bzw. dessen Antrag und mit Zustimmung des Besetzungsgremiums um 25 v. H. oder um 50 v. H. der regelmäßigen dienstlichen Inanspruchnahme bis zur Dauer von drei Jahren reduziert werden. Der Dienstauftrag einer ständigen Pfarrerin oder eines ständigen Pfarrers mit auf 75 Prozent eingeschränktem Dienstauftrag kann auf deren oder dessen Antrag und mit Zustimmung des Besetzungsgremiums um 25 Prozent der regelmäßigen dienstlichen Inanspruchnahme bis zur Dauer von drei Jahren reduziert werden. Die Mindestzeit beträgt zwei Jahre; Verlängerung ist möglich. Sie soll mindestens sechs Monate vorher beantragt werden.
(2) Der Oberkirchenrat kann in Härtefällen auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers die Reduzierung des Dienstauftrags vorzeitig beenden.
§ 26 (Zu § 71 Absatz 4 PfDG.EKD)
Sabbatzeit
(1) Einer ständigen Pfarrerin oder einem ständigen Pfarrer kann auf deren bzw. dessen Antrag und mit Zustimmung des Besetzungsgremiums ein eingeschränkter Dienstauftrag in der Weise erteilt werden, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer für den Zeitraum von dreieinhalb Jahren bei verringerten Dienstbezügen den Dienst in vollem Umfang weiterversieht. Nach Ablauf der dreieinhalb Jahre erfolgt eine Freistellung vom Dienst für die Dauer eines halben Jahres. Der Oberkirchenrat kann mit Zustimmung des Besetzungsgremiums die Freistellung auch zu einem früheren Zeitpunkt gewähren. Die Freistellung führt nicht zum Verlust der Pfarrstelle.
(2) Während des Gesamtzeitraums von vier Jahren erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer 87,5 v. H. der jeweils zustehenden Dienstbezüge.
(3) § 25 Abs. 2 WürttPfG gilt entsprechend. Bei vorzeitiger Beendigung des eingeschränkten Dienstauftrags werden die einbehaltenen Dienstbezüge weder an die Pfarrerin oder den Pfarrer noch an ihre oder seine Hinterbliebenen ausgezahlt.
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§ 72
Informationspflicht und Benachteiligungsverbot

( 1 ) Wird eine Beurlaubung oder ein Teildienst beantragt, so sind die Pfarrerinnen und Pfarrer in Textform auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
( 2 ) Beurlaubung aus familiären Gründen und Teildienst dürfen sich bei dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
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§ 73
Erwerbstätigkeit und Nebentätigkeit
während einer Beurlaubung oder eines Teildienstes

( 1 ) Während einer Beurlaubung oder eines Teildienstes dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung oder des Teildienstes nicht zuwiderlaufen.
( 2 ) Die Regelungen über Nebentätigkeiten finden entsprechende Anwendung.
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§ 74
Verfahren

( 1 ) Beurlaubung und Teildienst beginnen, wenn kein anderer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Verfügung bekannt gegeben wird. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Schul- und Hochschuldienst sollen der Beginn und das Ende einer Beurlaubung und eines Teildienstes oder eine Änderung derselben jeweils auf den Beginn und das Ende eines Schulhalbjahres oder eines Semesters festgesetzt werden.
( 2 ) Ein Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung oder eines Teildienstes soll spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
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§ 75
Allgemeine Rechtsfolgen der Beurlaubung

( 1 ) Mit dem Beginn einer Beurlaubung verlieren die Pfarrerinnen und Pfarrer ihre Stelle oder ihren Auftrag im Sinne des § 25 und die damit verbundenen oder persönlich übertragenen Aufgaben. Bei kurzfristigen Beurlaubungen können Stelle oder Auftrag belassen werden. Die mit der Stelle verbundenen oder persönlich übertragenen Aufgaben können im Einzelfall ganz oder teilweise belassen werden. Die Rechte und Pflichten aus dem Pfarrdienstverhältnis, insbesondere Lebensführungs- und Verschwiegenheitspflichten, bleiben bestehen, soweit die Beurlaubung dem nicht entgegensteht. Alle Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworben waren, bleiben gewahrt. Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung bleiben unberührt.
( 2 ) Mit der Beurlaubung ruhen die Rechte aus der Ordination im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 2, sofern es sich nicht um eine Beurlaubung im kirchlichen Interesse handelt. Im Einzelfall kann etwas anderes bestimmt werden.
( 3 ) Während einer Beurlaubung unterstehen Pfarrerinnen und Pfarrer der Lehr- und Disziplinaraufsicht der Kirche, die sie beurlaubt hat; sie sollen an Fortbildungsveranstaltungen und Maßnahmen der Personalentwicklung im Sinne des § 55 teilnehmen.
( 4 ) Während der Zeit der Beurlaubung nach den §§ 69 oder 69b besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Pfarrerinnen oder Pfarrer
  1. berücksichtigungsfähige Angehörige einer beihilfeberechtigten Person werden oder
  2. nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Familienversicherung krankenversichert sind oder
  3. einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit als Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch haben.
Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
( 5 ) Im Falle einer Beurlaubung nach § 70 Absatz 2 kann ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Anspruch auf Besoldung gewährt werden.
( 6 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 abweichende oder ergänzende Regelungen treffen.
§ 27 (Zu § 75 Absatz 4 PfDG.EKD)
Beihilfe während der Beurlaubung
Beihilfe wird gewährt entsprechend der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung von § 49 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD.29#
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§ 76
Beendigung der Beurlaubung und des Teildienstes

( 1 ) Die Beurlaubung endet mit Ablauf der festgelegten Dauer oder ihrem Widerruf.
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung oder eines Teildienstes um eine Stelle zu bewerben. Führt die Bewerbung vor dem Ende der Beurlaubung oder des Teildienstes nicht zum Erfolg, so soll unter Berücksichtigung des jeweiligen Stellenbesetzungsrechts von Amts wegen eine Stelle oder ein Auftrag im Sinne des § 25 übertragen werden.
( 3 ) Steht nach Ablauf einer Beurlaubung weder eine Stelle noch ein Auftrag zur Verfügung, so wird die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Wartestand versetzt. Mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers kann anstelle einer Versetzung in den Wartestand die Beurlaubung um die Zeit bis zur Übertragung einer Stelle oder eines Auftrages verlängert werden.
§ 28 (Zu § 76 PfDG.EKD)
Beendigung der Beurlaubung
(1) (aufgehoben)
(2) Kann einer ständigen Pfarrerin oder einem ständigen Pfarrer, mit deren oder dessen Beurlaubung der Verlust der Pfarrstelle verbunden war, bei Beendigung der Beurlaubung eine Pfarrstelle nicht übertragen werden, so erhält sie oder er ein Übergangsgeld in Höhe des Wartegeldes (§ 52 Absatz 2 WürttPfG). Nach Verlust der Pfarrstelle infolge einer Elternzeit oder einer Beurlaubung aus Gründen der Pflege gemäß § 54 Absatz 2 oder § 69 Absatz 1 Nr. 2, § 75 Absatz 1 Satz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD entspricht die Höhe des Übergangsgeldes dem Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist verpflichtet, Dienstaufträge im pfarramtlichen Dienst der Landeskirche zu übernehmen. § 52 Absatz 3 WürttPfG gilt entsprechend; in den Fällen des Satzes 2 entsprechen die Dienstbezüge dem Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe. Sie oder er ist ferner verpflichtet, sich auf schriftliche Aufforderung um bestimmte Pfarrstellen zu bewerben.
(3) Kann einer unständigen Pfarrerin oder einem unständigen Pfarrer bei Beendigung der Beurlaubung ein Dienstauftrag nicht übertragen werden, so gilt Absatz 2 entsprechend. Erweist sich die Übertragung eines Dienstauftrags in angemessener Frist als nicht möglich, so ist sie oder er zu entlassen; dies gilt nicht, wenn die Beurlaubung im überwiegend dienstlichen Interesse erfolgt war.
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Kapitel 2
Abordnung, Zuweisung, Versetzung, Umwandlung und Wartestand

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§ 77
Abordnung

( 1 ) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer der Ausbildung der Pfarrerin oder des Pfarrers entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der bisherigen Stelle oder des bisherigen Auftrages im Sinne des § 25. Die Abordnung erfolgt im dienstlichen Interesse. Sie kann ganz oder teilweise erfolgen.
( 2 ) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers, wenn sie
  1. bei einer teilweisen Abordnung insgesamt länger als zwölf Monate dauert oder
  2. bei einer Abordnung im Ganzen insgesamt länger als sechs Monate dauert oder
  3. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
( 3 ) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.
( 4 ) Für die abgeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über die Amtsbezeichnung (§ 29), die Zahlung von Bezügen, von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und von Versorgung (§ 49 Absatz 1).
§ 29 (Zu § 77 PfDG.EKD)
Abordnung
(1) (aufgehoben)
(2) Das Besetzungsgremium und die Visitatorinnen oder Visitatoren sind zu hören.
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§ 78
Zuweisung

( 1 ) Eine Zuweisung ist die befristete oder unbefristete Übertragung einer der Ausbildung der Pfarrerin oder des Pfarrers entsprechenden Tätigkeit bei einer Einrichtung oder einem Dienstherrn, die nicht zu den Körperschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gehören. Die Zuweisung kann ganz oder teilweise erfolgen. Die Rechtsstellung der Pfarrerin oder des Pfarrers bleibt unberührt.
( 2 ) Die Zuweisung erfolgt im kirchlichen Interesse. Sie bedarf der Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrern mit einer Stelle oder einem Auftrag im Sinne des § 25 in einer Einrichtung, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der Kirche oder der Diakonie umgebildet wird, kann auch ohne ihre Zustimmung im kirchlichen Interesse eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden.
( 4 ) Die Zuweisung endet mit Ablauf der festgelegten Dauer. Sie kann im dienstlichen oder kirchlichen Interesse beendet werden.
( 5 ) Bei einer Zuweisung von insgesamt nicht mehr als einem Jahr tritt ein Verlust der Stelle nur mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers ein. Im Übrigen gilt § 76 entsprechend.
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§ 79
Versetzung30#

( 1 ) Versetzung ist die Übertragung einer anderen Stelle oder eines anderen Auftrages im Sinne des § 25 unter Verlust der bisherigen Stelle oder des bisherigen Auftrages.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können um der Unabhängigkeit der Verkündigung willen nur versetzt werden, wenn sie sich um die andere Verwendung bewerben oder der Versetzung zustimmen oder wenn ein besonderes kirchliches Interesse an der Versetzung besteht. Ein besonderes kirchliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn
  1. die befristete Übertragung einer Stelle oder eines Auftrages im Sinne des § 25 endet,
  2. die Wahrnehmung eines Aufsichtsamtes endet, das mit der bisherigen Stelle oder dem bisherigen Auftrag im Sinne des § 25 verbunden ist,
  3. aufgrund verbindlich beschlossener Stellenplanung ihre Stelle aufgehoben wird, unbesetzt sein oder einen anderen Dienstumfang erhalten soll, oder wenn ihr Dienstbereich neu geordnet wird,
  4. es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Gesamtbesetzung der Stellen im Bereich ihres Dienstherrn notwendig ist,
  5. in ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Absatz 1 und 2 festgestellt wird,
  6. sie wegen ihres Gesundheitszustandes in der Ausübung ihres bisherigen Dienstes wesentlich beeinträchtigt sind.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer allgemeinen kirchlichen Stelle oder einem allgemeinen kirchlichen Auftrag im Sinne des § 25 sowie Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer (§ 27), die keine Stelle innehaben, können über die in Absatz 2 genannten Gründe hinaus ohne ihre Zustimmung in eine andere Stelle oder einen anderen Auftrag versetzt werden, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht.
( 4 ) Sieht das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse vor, dass zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern, deren Dienstumfang jeweils eingeschränkt ist, gemeinsam eine Stelle übertragen werden kann, so kann, wenn das Pfarrdienstverhältnis einer beteiligten Person verändert wird oder endet, auch die andere beteiligte Person versetzt werden. Die §§ 83 bis 85 sind anwendbar.
( 5 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich von den Regelungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 und des Absatzes 4 abweichen.
§ 30 (Zu § 79 Absatz 4 PfDG.EKD)
Gemeinsame Versehung des Dienstauftrags
durch ein Theologenehepaar
(1) Soll ein Theologenehepaar mit der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle beauftragt werden, so kann es, wenn beide Ehegatten die Voraussetzung für die Aufnahme in den ständigen Pfarrdienst erfüllen, gemeinsam auf diese Stelle ernannt werden. Jedem Ehegatten ist eine Ernennungsurkunde auszuhändigen, aus der die gemeinsame Ernennung und Beauftragung hervorgeht. Erfüllt nur einer der Ehegatten die Voraussetzungen für die Aufnahme in den ständigen Pfarrdienst, so kann er auf die Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag ernannt werden; für den anderen Ehegatten gilt § 23 Abs. 3 WürttPfG entsprechend. Ist einer der Ehegatten schon Inhaber der Pfarrstelle, so kann ihm auf dieser ein eingeschränkter Dienstauftrag erteilt werden.
(2) Die Dienstaufträge beider Ehegatten gelten als auf die Hälfte eingeschränkt. Sie sind für jeden Ehegatten gesondert festzulegen.
(3) Regelungen nach Absatz 1 können vom Oberkirchenrat nach Anhörung des Besetzungsgremiums, Regelungen nach Absatz 2 nach Anhörung des Kirchengemeinderates widerrufen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist. Endet das Dienstverhältnis eines der Ehegatten, so ist damit die gemeinsame Versehung des Dienstauftrages für beide Ehegatten beendet. § 28 Abs. 2 und 3 Satz 1 WürttPfG gilt entsprechend.
(4) Die Besoldung und die Gewährung von Nebenleistungen entsprechen der Einschränkung der Dienstaufträge nach Absatz 2 Satz 1. Dies gilt nicht für den Auslagenersatz und für die bei einem Dienstunfall zustehenden Leistungen. Tritt durch die Regelung des Absatzes 2 Satz 1 hinsichtlich der Beihilfegewährung ein Nachteil ein, der nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann (Ansprüche gegen eine gesetzliche Krankenkasse, Ersatzkasse oder berufsständische Einrichtung), so werden auf Antrag die notwendigen Mehrkosten für eine private Krankheitsvorsorge gewährt.
§ 31 (Zu § 79 Absatz 4 PfDG.EKD)
Gemeinsame Versehung einer Pfarrstelle
(1) Beantragt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, zusammen mit einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer mit der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle beauftragt zu werden, so können sie, wenn beide Stellenpartnerinnen oder Stellenpartner die Voraussetzung für die Aufnahme in den ständigen Pfarrdienst erfüllen, gemeinsam auf die Stelle ernannt werden. Jeder Stellenpartnerin bzw. jedem Stellenpartner ist eine Urkunde auszuhändigen, aus der die gemeinsame Ernennung und Beauftragung hervorgeht. Erfüllt nur eine bzw. einer der Stellenpartner die Voraussetzungen für die Aufnahme in den ständigen Pfarrdienst, so kann sie oder er auf die Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag ernannt werden; für die andere Stellenpartnerin bzw. den anderen Stellenpartner gilt § 23 Absatz 3 WürttPfG entsprechend. Ist einer der Stellenpartnerinnen oder der Stellenpartner schon Inhaber der Pfarrstelle, so kann ihr oder ihm auf dieser ein eingeschränkter Dienstauftrag erteilt werden.
(2) Die Dienstaufträge beider Stellenpartnerinnen bzw. Stellenpartner gelten als auf die Hälfte eingeschränkt. Sie sind für jede Stellenpartnerin bzw. jeden Stellenpartner gesondert festzulegen. Die Stellenpartnerinnen bzw. Stellenpartner sind zur gegenseitigen Stellvertretung verpflichtet. § 10 Absatz 2 WürttPfG gilt entsprechend.
(3) Wird einem der Stellenpartnerinnen bzw. der Stellenpartner aufgrund ihrer bzw. seiner Bewerbung oder mit ihrer bzw. seiner Zustimmung eine andere Pfarrstelle übertragen oder verändert sich das Dienstverhältnis durch Beurlaubung, Freistellung oder Versetzung in den Warte- oder Ruhestand oder endet das Dienstverhältnis einer Stellenpartnerin bzw. eines Stellenpartners, so ist die Übertragung an die Stellenpartnerinnen bzw. Stellenpartner nach Absatz 1 beiden gegenüber aufgehoben. Wird die verbleibende Stellenpartnerin bzw. der verbleibende Stellenpartner nicht auf die Stelle ernannt, so ist bei der Festsetzung des Ernennungstermins für die Nachfolgerin oder den Nachfolger bzw. die Nachfolgerinnen oder Nachfolger auf die persönlichen Verhältnisse der verbleibenden Stellenpartnerin bzw. des verbleibenden Stellenpartners Rücksicht zu nehmen.
(4) Ist die gemeinsame Ausübung der Dienste auf der Pfarrstelle durch die Stellenpartnerinnen bzw. die Stellenpartner im Interesse des Dienstes nicht mehr vertretbar, so hebt der Oberkirchenrat die Übertragung nach Anhörung des Besetzungsgremiums auf.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 28 Absatz 2 WürttPfG entsprechend.
(6) Im Falle des Absatz 1 werden die Bewerberinnen bzw. Bewerber gemeinsam in ihr Amt eingeführt.
(7) Wird eine Pfarrstelle, die einer Kirchengemeinde zugeordnet ist, von zwei Pfarrerinnen bzw. Pfarrern versehen, so entscheidet der Oberkirchenrat im Rahmen der Festlegung des Dienstauftrags nach Absatz 2, welche bzw. welcher der beiden dem Kirchengemeinderat angehört und gegebenenfalls eine oder einer der Vorsitzenden des Kirchengemeinderats ist. Die bzw. der andere nimmt an den Sitzungen des Kirchengemeinderats beratend teil. Sie oder er bleibt bei der Bestimmung der Zahl der nach § 4 Kirchenbezirksordnung zu wählenden Bezirkssynodalen unberücksichtigt.
(8) Für die Mitgliedschaft von Pfarrerinnen oder Pfarrern in der Bezirkssynode gilt Absatz 7 Satz 1 entsprechend.
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§ 80
Versetzungsvoraussetzungen und -verfahren31#

( 1 ) Eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im Sinne des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 liegt vor, wenn die Erfüllung der dienstlichen oder der gemeindlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist und nicht erkennbar ist, dass das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich handelt. Die Gründe für die nachhaltige Störung müssen nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.
( 2 ) Zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 werden die erforderlichen Erhebungen durchgeführt. Der Beginn der Erhebungen wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer mitgeteilt. Sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes angeordnet wird, nehmen Pfarrerinnen und Pfarrer für die Dauer der Erhebungen den Dienst in der ihnen übertragenen Stelle oder in dem ihnen übertragenen Auftrag nicht wahr. Während dieser Zeit soll eine angemessene Aufgabe übertragen werden.
( 3 ) Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 kann eine amts- oder vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden. § 91 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.
( 4 ) Versetzungen zu einem anderen Dienstherrn bedürfen der Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers. Bei einem Wechsel des Dienstherrn wird die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Pfarrdienstverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; dieser tritt an die Stelle des bisherigen. Der aufnehmende Dienstherr kann mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers ein Amt mit einem anderen Endgrundgehalt übertragen. Auf die Rechtsstellung der Versetzten sind die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften anzuwenden.
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§ 81
Regelmäßiger Stellenwechsel

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz ein besonderes Verfahren regeln, nach dem Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer (§ 27), die mindestens zehn Jahre in derselben Gemeinde tätig sind und das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, versetzt werden können.
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§ 82
Umwandlung in ein Kirchenbeamtenverhältnis

Das Pfarrdienstverhältnis kann mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers in ein Kirchenbeamtenverhältnis umgewandelt werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht. In diesem Fall wird das Pfarrdienstverhältnis als Kirchenbeamtenverhältnis fortgesetzt. Die Vorschriften über die Ordination (§§ 3 bis 7) und die daraus folgenden Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
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§ 83
Versetzung in den Wartestand32#

( 1 ) Wartestand ist die vorübergehende dienstrechtliche Stellung, in der einer Pfarrerin oder einem Pfarrer, ohne beurlaubt oder in den Ruhestand versetzt zu sein, weder eine Stelle noch ein anderer Auftrag im Sinne des § 25 übertragen ist.
( 2 ) Neben den anderen in diesem Kirchengesetz genannten Fällen werden Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand versetzt, wenn eine Versetzung in eine andere Stelle in den Fällen des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 nicht durchführbar ist. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich bestimmen, dass eine Versetzung in den Wartestand nur dann erfolgen darf, wenn weder eine Stelle noch ein Auftrag im Sinne des § 25 Absatz 2 übertragen werden kann.
( 3 ) Anstelle einer Versetzung nach § 79 Absatz 2 Satz 2 kann mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers eine Versetzung in den Wartestand erfolgen.
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§ 84
Verfahren und Rechtsfolgen der Versetzung in den Wartestand33#

( 1 ) Die Verfügung über die Versetzung in den Wartestand ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Wartestandes zurückgenommen werden.
( 2 ) Der Wartestand beginnt, wenn nicht in der Verfügung ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dem Ende des Monats, in dem der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Versetzung in den Wartestand bekannt gegeben wird.
( 3 ) Während des Wartestandes besteht ein Anspruch auf Wartestandsbezüge nach Maßgabe der jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen.
( 4 ) Im Fall des Wartestandes gemäß § 83 Absatz 2 in Verbindung mit § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 können Pfarrerinnen und Pfarrern im kirchlichen Interesse Beschränkungen in der Ausübung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung auferlegt werden. Es kann bestimmt werden, dass ihre Bewerbungen der vorherigen Genehmigung einer aufsichtführenden Stelle bedürfen.
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§ 85
Verwendung nach Versetzung in den Wartestand34#

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand sind verpflichtet, sich um eine ihrer Ausbildung entsprechende Stelle oder einen ihrer Ausbildung entsprechenden Auftrag im Sinne des § 25 zu bewerben oder sich eine solche Stelle oder einen solchen Auftrag übertragen zu lassen. Sie können verpflichtet werden, sich in einer anderen Gliedkirche zu bewerben, wenn sie in dieser zur Bewerbung zugelassen worden sind.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand kann jederzeit ein ihrer Ausbildung entsprechender, befristeter Auftrag zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erteilt werden (Wartestandsauftrag).
( 3 ) Kommen Pfarrerinnen und Pfarrer trotz Aufforderung ihrer Pflicht zur Bewerbung nach Absatz 1 nicht nach oder nehmen sie ihren Dienst nach Absatz 2 nicht wahr, so verlieren sie für diese Zeit den Anspruch auf Wartestandsbezüge und Dienstbezüge. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
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§ 86
Beendigung des Wartestandes35#

Der Wartestand endet mit
  1. der erneuten Übertragung einer Stelle oder eines Auftrages im Sinne des § 25,
  2. dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand oder
  3. der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses.
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Kapitel 3
Ruhestand

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§ 87
Eintritt in den Ruhestand

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Sie erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Pfarrerinnen und Pfarrer im Schul- oder Hochschuldienst treten mit Ablauf des Schulhalbjahres oder des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird diese Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
( 3 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz eine abweichende Regelaltersgrenze festsetzen.
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§ 87a
Hinausschieben des Ruhestandes

( 1 ) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die für die Berufung zuständige Stelle mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Schul- oder Hochschuldienst geschieht dies unter Berücksichtigung des Ablaufs des Schulhalbjahres oder des Semesters.
( 2 ) Die Dauer des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand kann im dienstlichen Interesse und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 um jeweils längstens zwei weitere Jahre, jedoch insgesamt nicht über das Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, verlängert werden.
( 3 ) Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Absatz 1 und 2 setzt voraus, dass
  1. ein Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs übernommen wird,
  2. eine dem persönlichen Qualifikationsprofil entsprechende Stelle oder ein entsprechender Auftrag im Sinne des § 25 vorhanden ist,
  3. kirchliche Interessen nicht entgegenstehen,
  4. an der fortbestehenden Eignung der Pfarrerin oder des Pfarrers keine Zweifel bestehen.
( 4 ) Sofern nicht etwas anderes bestimmt wird, scheiden Pfarrerinnen und Pfarrer mit Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag im Sinne des § 25 aus und verlieren sonstige übertragene kirchliche Aufgaben oder Funktionen.
( 5 ) § 88 gilt entsprechend.
( 6 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können ein abweichendes Höchstalter im Sinne des Absatzes 2 festsetzen.
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§ 88
Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
  1. sie das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Pfarrerinnen oder Pfarrer, denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird diese Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1952
Januar
1
60
1
Februar
2
60
2
März
3
60
3
April
4
60
4
Mai
5
60
5
Juni - Dezember
6
60
6
1953
7
60
7
1954
8
60
8
1955
9
60
9
1956
10
60
10
1957
11
60
11
1958
12
61
0
1959
14
61
2
1960
16
61
4
1961
18
61
6
1962
20
61
8
1963
22
61
10
( 3 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz Altersgrenzen festsetzen, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Altersgrenzen abweichen.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auch in den Ruhestand versetzt werden, wenn aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen, eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Absatz 1 und 2 festgestellt wird und eine störungsfreie Wahrnehmung des Dienstes in einer anderen Stelle oder einem anderen Auftrag im Sinne des § 25 nicht erwartet werden kann.
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§ 89
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Verpflichtung zur Rehabilitation

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit erlangt wird.36#
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit verpflichtet, an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.
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§ 90
Begrenzte Dienstfähigkeit37#

( 1 ) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs ausüben kann (begrenzte Dienstfähigkeit). § 91 Absatz 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können abweichende Regelungen erlassen.
( 2 ) Der Dienstumfang der Pfarrerin oder des Pfarrers ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
§ 32 (Zu § 90 PfDG.EKD)
Ausschluss der Begrenzten Dienstfähigkeit
§ 90 Pfarrdienstgesetz der EKD findet keine Anwendung, es sei denn, die ständige Pfarrerin oder der ständige Pfarrer stimmt für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 90 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD vorliegen, der Versetzung auf eine bewegliche Pfarrstelle zu. § 48 Satz 2 bis 4 findet in diesem Fall keine Anwendung.“
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§ 91
Verfahren bei Dienstunfähigkeit

( 1 ) Beantragt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, so wird die Dienstunfähigkeit in der Regel aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, das die Pfarrerin oder den Pfarrer für dauernd unfähig hält, die Dienstpflichten zu erfüllen.
( 2 ) Soll die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Antrag erfolgen, so wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer unter Angabe der Gründe mitgeteilt, dass eine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Nach Ablauf der Frist wird über die Versetzung in den Ruhestand entschieden. Während des Verfahrens kann angeordnet werden, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer die Dienstgeschäfte ruhen lässt.
( 3 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann verpflichtet werden, ein ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit vorzulegen und sich, falls dies für erforderlich gehalten wird, ärztlich beobachten zu lassen.
( 4 ) Entzieht sich die Pfarrerin oder der Pfarrer trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann sie oder er so behandelt werden, als ob die Dienstunfähigkeit ärztlich bestätigt worden wäre.
( 5 ) Die Besoldung wird mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand bekannt gegeben wird, einbehalten, soweit sie das Ruhegehalt übersteigt.
( 6 ) Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen sollen, soweit nicht im Einzelfall die Dienstunfähigkeit zweifelsfrei feststeht, durch Vertrauens- oder Amtsärztinnen und -ärzte erfolgen, wenn nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich etwas anderes bestimmt haben. Gutachten entfalten keine verbindliche Wirkung. Sie schließen die Erhebung weiterer Beweise nicht aus.
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§ 92
Versetzung aus dem Warte- in den Ruhestand

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können mit ihrer Zustimmung jederzeit in den Ruhestand versetzt werden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand werden in den Ruhestand versetzt, wenn ihnen bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eine Stelle oder ein Auftrag im Sinne des § 25 übertragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Wartestandsauftrag gemäß § 85 Absatz 2 wahrgenommen wird.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können in den Ruhestand versetzt werden, wenn während des Wartestands neue Tatsachen festgestellt werden, die, aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen, eine störungsfreie Wahrnehmung des Dienstes nicht erwarten lassen.38#
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§ 93
Versetzung in den Ruhestand

( 1 ) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Berufung zuständigen Stelle verfügt. Im Rahmen einer Abordnung nach § 77 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand durch den abordnenden Dienstherrn im Benehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn. Im Falle der Zuweisung nach § 78 wird das Einvernehmen mit der aufnehmenden Einrichtung oder dem aufnehmenden Dienstherrn hergestellt.
( 2 ) Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Sie ist in den Fällen der § 88 Absatz 4, § 91 Absatz 2 und § 92 Absatz 2 und 3 zuzustellen.
( 3 ) Soweit in der Verfügung nach Absatz 2 kein Zeitpunkt bestimmt ist, beginnt der Ruhestand, abgesehen von den Fällen des Ruhestandes auf Antrag nach § 88 Absatz 1 und 2 und des Ruhestandes wegen Dienstunfähigkeit nach § 89 mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand bekannt gegeben worden ist.
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§ 94
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Ruhestandes

( 1 ) Eintritt und Versetzung in den Ruhestand setzen die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.39#
( 2 ) Mit Beginn des Ruhestandes endet die Pflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Dienstleistung. Sie scheiden aus ihrer Stelle oder ihrem Auftrag aus und verlieren sonstige übertragene kirchliche Aufgaben oder Funktionen, soweit sie nicht im Einzelfall vorübergehend belassen werden. Sie erhalten Versorgungsbezüge nach den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen des Versorgungsrechts. Im Übrigen bleibt ihre Rechtsstellung erhalten.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand behalten Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Im kirchlichen Interesse können ihnen Beschränkungen in der Ausübung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, insbesondere bei der Vornahme von Amtshandlungen, auferlegt werden. Ihnen kann mit ihrer Zustimmung widerruflich ein pfarramtlicher oder ein anderer kirchlicher Dienst übertragen werden (Dienst im Ruhestand).
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand unterstehen weiterhin der Lehr- und Disziplinaraufsicht. Sie sind weiterhin zu einer amtsangemessenen Lebensführung verpflichtet. Sie haben insbesondere alles zu vermeiden, was den Zusammenhalt einer Gemeinde oder den Dienst anderer Ordinierter erschweren kann.
( 5 ) Die Regelungen über Nebentätigkeiten finden entsprechende Anwendung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen seit Antragstellung eine Versagung zugeht oder nähere Auskunft über die Nebentätigkeit verlangt wird.
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§ 94a
Dienst im Ruhestand

( 1 ) Geeigneten Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand kann mit ihrer Zustimmung im kirchlichen Interesse im Rahmen ihres fortbestehenden Dienstverhältnisses widerruflich ein Dienst im Ruhestand übertragen werden.
( 2 ) Dienst im Ruhestand kann die einmalige, mehrmalige oder regelmäßige Wahrnehmung eines pfarramtlichen oder anderen kirchlichen Dienstes beinhalten. Regelmäßiger Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs soll jeweils auf längstens ein Jahr befristet werden. Er kann durch eine Dienstbeschreibung geregelt werden.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Regelungen zur Besoldung neben Versorgung bei Dienst im Ruhestand erlassen.
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§ 95
Wiederverwendung nach Wegfall der Ruhestandsgründe

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, kann erneut eine ihrer Ausbildung entsprechende Stelle oder ein ihrer Ausbildung entsprechender Auftrag im Sinne des § 25 übertragen werden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind. Sie sind auf Aufforderung verpflichtet, sich um eine Stelle zu bewerben und sich eine Stelle oder einen Auftrag übertragen zu lassen, wenn zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen genügen werden. Sie erhalten Besoldung mindestens aus der Besoldungsgruppe ihrer letzten Verwendung.
( 2 ) Das Vorliegen der Dienstunfähigkeit kann in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, sich nach Weisung ärztlich untersuchen zu lassen. § 91 Absatz 3 und 6 ist anzuwenden.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auf Weisung verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.
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§ 95a
Wiederverwendung nach Beginn des Ruhestandes

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können bestimmen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 92 oder wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wiederverwendet werden können.
( 2 ) Mit ihrer Zustimmung kann die für die Berufung zuständige Stelle Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand im dienstlichen Interesse unter Beendigung des Ruhestandes eine ihrer Ausbildung entsprechende Stelle oder einen ihrer Ausbildung entsprechenden Auftrag im Sinne des § 25 übertragen, wenn
  1. ein Dienst mit mindestens der Hälfte des vollen Dienstumfangs für insgesamt mindestens die Dauer eines Jahres übernommen wird,
  2. eine dem persönlichen Qualifikationsprofil entsprechende Stelle oder ein entsprechender Auftrag im Sinne des § 25 vorhanden ist,
  3. kirchliche Interessen nicht entgegenstehen,
  4. an der Eignung der Pfarrerin oder des Pfarrers keine Zweifel bestehen.
Die Wiederverwendung erfolgt zunächst für die Dauer von bis zu drei Jahren. Für ihre Verlängerung findet § 87a Absatz 2 und 6 entsprechende Anwendung, auch wenn sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt. § 88 gilt entsprechend.
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Teil 7
Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses

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§ 96
Beendigung

Das Pfarrdienstverhältnis endet außer durch den Tod durch Entlassung oder Entfernung aus dem Dienst.
§ 32 a (Zu § 96 PfDG.EKD)
Dienstzeugnis
Der Pfarrerin oder dem Pfarrer wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung, Ausscheiden aus dem Dienst oder Entfernung aus dem Dienst auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer ihres bzw. seines Dienstes erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen der Pfarrerin oder des Pfarrers auch eine Beurteilung ihrer bzw. seiner Tätigkeit enthalten.
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§ 97
Entlassung kraft Gesetzes

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie
  1. die evangelische Kirche durch Austrittserklärung oder durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlassen oder
  2. nach § 5 Absatz 1 Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verlieren oder
  3. den Dienst unter Umständen aufgeben, aus denen zu entnehmen ist, dass sie ihn nicht wieder aufnehmen wollen oder
  4. den Dienst trotz Aufforderung durch den Dienstherrn nicht aufnehmen oder
  5. durch ihr Verhalten nach Ablauf einer Beurlaubung erkennen lassen, dass sie den Dienst nicht wieder aufnehmen wollen oder
  6. in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn treten, sofern kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder die für die Berufung zuständige Stelle keine andere Regelung trifft.
( 2 ) Die für die Berufung zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses fest.
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§ 98
Entlassung wegen einer Straftat

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu einem Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden sind. Die Entlassung aus dem Dienst wird einen Monat nach amtlicher Kenntnis der disziplinaraufsichtführenden Stelle von der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils rechtswirksam, spätestens einen Monat nach Zugang der amtlichen Mitteilung bei der disziplinaraufsichtführenden Stelle.
( 2 ) Eine Entlassung nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 aus kirchlichem Interesse ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder die Fortsetzung eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens beantragt oder beschlossen wird. Ein Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens besteht nicht.
( 3 ) Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder fortgesetzt, so tritt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit der Einleitung oder Fortsetzung dieses Verfahrens in den Wartestand.
( 4 ) Wird eine Entscheidung, durch die die Entlassung nach Absatz 1 bewirkt worden ist, in einem strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkungen nicht hat, so gilt das Pfarrdienstverhältnis als nicht unterbrochen. Der Pfarrerin oder dem Pfarrer wird, soweit möglich, die Rechtsstellung eingeräumt, die sie oder er ohne die aufgehobene Entscheidung hätte. Die Möglichkeit, aufgrund des im gerichtlichen Verfahren festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren durchzuführen, bleibt unberührt.
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§ 99
Entlassung ohne Antrag

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind zu entlassen, wenn sie nicht in den Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist.
( 2 ) Die Entlassung wird mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt worden ist, wirksam.
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§ 100
Entlassung auf Antrag

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind zu entlassen, wenn sie gegenüber dem Dienstherrn schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist.
( 2 ) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Mit Rücksicht auf dienstliche Belange kann sie längstens drei Monate, bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Schul- und Hochschuldienst längstens bis zum Ablauf des Schulhalbjahres oder des Semesters, hinausgeschoben werden.
( 3 ) Der Pfarrerin oder dem Pfarrer kann mit der Entlassung die Möglichkeit eingeräumt werden, im Falle der erfolgreichen Bewerbung auf eine Stelle in das Pfarrdienstverhältnis zurückzukehren. Die Möglichkeit kann befristet werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die für die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
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§ 101
Verfahren und Rechtsfolgen der Entlassung

( 1 ) Die Entlassung wird von der für die Berufung zuständigen Stelle verfügt. Sie wird mit dem in der Entlassungsverfügung angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mit ihrer Zustellung wirksam. In den Fällen der Entlassung nach § 98 wird der durch das Kirchengesetz bestimmte Zeitpunkt der Entlassung mitgeteilt.
( 2 ) Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung, Versorgung oder sonstige Leistungen; die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich etwas anderes bestimmen. Wird die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats wirksam, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienstbezüge belassen werden.
( 3 ) Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich, befristet oder unter Auflagen als laufende Zahlung oder als Einmalzahlung gewährt werden.
( 4 ) Mit der Entlassung verliert die Pfarrerin oder der Pfarrer vorbehaltlich der Regelungen des § 5 und § 29 Absatz 2 Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie das Recht zum Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel.
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§ 102
Entfernung aus dem Dienst

Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Disziplinarrecht geregelt.
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Teil 8
Rechtsschutz, Verfahren und Beteiligung der Pfarrerschaft

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§ 103
Verwaltungsverfahren

Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Kirchengesetz gelten ergänzend die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland, soweit diese nicht zu den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Kirchengesetz oder anderen Kirchengesetzen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anderes bestimmt ist.
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§ 104
Allgemeines Beschwerde- und Antragsrecht

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten.
( 2 ) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie unmittelbar bei der nächsthöheren vorgesetzten Stelle eingereicht werden.
( 3 ) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 105
Rechtsweg, Vorverfahren

( 1 ) Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis ist nach Maßgabe des in der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen jeweils geltenden Rechts der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regeln je für ihren Bereich, ob vor Eröffnung des Rechtswegs ein Vorverfahren erforderlich ist.
( 3 ) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen folgende Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung:
1.
Untersagung der Dienstausübung nach § 21 Absatz 3,§ 22 Absatz 4 und § 60 Absatz 1,
2.
Abordnung nach § 77,
3.
Zuweisung nach § 78,
4.
Versetzung nach § 79,
4a.
Übertragung einer anderen Aufgabe nach § 80 Absatz 2 Satz 3 und 4,
5.
Versetzung in den Wartestand nach § 76 Absatz 3, § 83 Absatz 2 und § 118 Abs. 6,
6.
Versetzung in den Ruhestand nach § 88 Absatz 4, § 91 Absatz 2 und 4 und § 92 Absatz 2 und 3,
7.
Anordnung von Teildienst wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 90,
8.
Entlassung nach den §§ 97 und 98,
9.
Entlassung aus dem Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt nach § 113 Absatz 1,
10.
Verlust der Ordinationsrechte nach § 5,
11.
Entlassung aus dem Probedienst nach § 14 Absatz 2 und 3.
In den Fällen nach den Nummern 3 bis 8 kann eine bisher innegehabte Stelle einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer erst übertragen werden, wenn die angefochtene Maßnahme bestandskräftig geworden ist.
§ 33 (Zu § 105 PfDG.EKD)
Rechtsschutz, Vorverfahren
(1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist vor allen ihr bzw. sein Dienstverhältnis unmittelbar betreffenden Entscheidungen zu hören. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen, die die Pfarrerschaft insgesamt oder einen aufgrund allgemeiner Merkmale bestimmten Teil der Pfarrerschaft betreffen.
(2) Der Pfarrerin oder dem Pfarrer wird Rechtsschutz gewährt nach Maßgabe des kirchlichen Verwaltungsverfahrensrechts40#, des kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes41# und gemäß Absatz 3.
(3) Vermögensrechtliche Ansprüche sind vor staatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Insoweit werden gemäß § 135 Beamtenrechtsrahmengesetz die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II Beamtenrechtsrahmengesetz für anwendbar erklärt.
(4) Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme vom Oberkirchenrat getroffen worden ist.
(5) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Kirchengesetz dies bestimmt.42#
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§ 106
Leistungsbescheid

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können nach Maßgabe ihres Rechts Ansprüche aus Pfarrdienstverhältnissen durch Leistungsbescheid geltend machen. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
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§ 107
Beteiligung der Pfarrerschaft

( 1 ) Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach Artikel 10 a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland43# für die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gelten sollen, erhält der Verband evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beteiligung der Pfarrerschaft bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse richtet sich nach dem dort jeweils geltenden Recht.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können die Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Pfarrerschaft bei Einzelmaßnahmen je für ihren Bereich regeln.
§ 34 (Zu § 107 PfDG.EKD)
Pfarrervertretung
Zur Wahrnehmung der Interessen der Pfarrerschaft in dienstrechtlichen Fragen und zur Unterstützung, Beratung und Vertretung einzelner Pfarrerinnen oder Pfarrer in besonderen dienstrechtlichen Fällen wird für den Bereich der Landeskirche eine Pfarrervertretung gebildet. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz44#.
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Teil 9
Sondervorschriften

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§ 108
Privatrechtliches Dienstverhältnis

( 1 ) In begründeten Einzelfällen können Pfarrerinnen und Pfarrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.
( 2 ) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten sinngemäß, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich etwas anderes regeln. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Bezuges einer Rente oder vergleichbaren Leistung bleiben die Rechte aus der Ordination erhalten. § 94 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
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§ 109
Pfarrdienstverhältnis auf Zeit

( 1 ) Für das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) gelten die Vorschriften über das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht in diesem Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit wird durch die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit begründet. Gleichzeitig erfolgt die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer, wenn diese nicht bereits gemäß § 10 Absatz 1 oder § 20 Absatz 1 erfolgt ist.
( 3 ) Die Berufungsurkunde muss die Worte: "in das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit berufen" enthalten.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Zeit sind kraft Gesetzes auch entlassen durch
  1. Zeitablauf,
  2. Widerruf der Beurlaubung nach Absatz 6,
  3. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 7,
  4. Beendigung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit,
  5. Verlust der Stelle oder des Auftrages im Sinne des § 25 aufgrund einer Disziplinarentscheidung.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Zeit können im Einvernehmen mit dem beurlaubenden Dienstherrn vorzeitig entlassen werden, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen einer Versetzung in den Wartestand nach § 83 Absatz 2 vorliegen.
( 6 ) Die Beurlaubung kann durch den beurlaubenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem Dienstherrn des Pfarrdienstverhältnisses auf Zeit widerrufen werden.
( 7 ) Eintritt und Versetzung in den Ruhestand erfolgen bei dem beurlaubenden Dienstherrn nach Maßgabe des bei ihm geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Dienstherrn des Pfarrdienstverhältnisses auf Zeit.
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§ 110
Pfarrdienst in einer evangelischen Gemeinde deutscher Sprache
oder Herkunft im Ausland

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung befristet für die Dauer der Beurlaubung aus einem Pfarrdienstverhältnis nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene45# von der Evangelischen Kirche in Deutschland zu einer evangelischen Gemeinde deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland oder zu einer evangelischen Kirche im Ausland entsandt werden und mit ihr ein Dienstverhältnis begründen.
( 2 ) Hierzu wird ein Entsendungsverhältnis zur Evangelischen Kirche in Deutschland nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene46# begründet. Dieses beinhaltet ein Aufsichts- und Fürsorgeverhältnis der entsandten Pfarrerinnen und Pfarrer zur Evangelischen Kirche in Deutschland nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene47#. Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsverhältnis stehen weiter unter der Lehr- und Disziplinaraufsicht des Dienstherrn, der sie beurlaubt hat.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienstverhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland können mit ihrer Zustimmung einer evangelischen Gemeinde deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland zugewiesen werden.
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§ 111
Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt

( 1 ) In das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3) kann berufen werden, wer regelmäßig einen geordneten kirchlichen Dienst im Sinne des § 1 Absatz 2 versehen soll und die Voraussetzungen für die Ordination gemäß § 4 Absatz 1 und für die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe gemäß § 9 erfüllt.
( 2 ) Die Amtsbezeichnung im Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt lautet "Pfarrerin im Ehrenamt" oder "Pfarrer im Ehrenamt".
( 3 ) Das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt wird durch die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Ehrenamt unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt begründet.
( 4 ) Die Berufungsurkunde muss die Worte: "unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt" enthalten.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt erhalten keine Besoldung und keine Versorgung.
( 6 ) Für das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt gelten die Vorschriften über das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit sie nicht ein besoldetes Dienstverhältnis voraussetzen und soweit in diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Keine Anwendung finden die Regelungen über Aufnahmealter, Erreichbarkeit, Residenzpflicht, Abordnung, Zuweisung, Versetzung, Wartestand, Ruhestand und Entlassung bei Eintritt in ein anderes öffentliches Amts- oder Dienstverhältnis. § 97 Absatz 1 Nummer 6 findet Anwendung, wenn es sich bei dem anderen Dienstverhältnis um ein Pfarrdienstverhältnis oder ein Kirchenbeamtenverhältnis, das die Ordination voraussetzt, handelt.
( 7 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt sollen bei Übertragung ihres ersten Auftrages ordiniert werden. Wird die Ordination gemäß § 118 Absatz 2 Satz 2 erst später vollzogen, sollen sie mit der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung vorläufig beauftragt werden.
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§ 112
Auftrag im Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern im Ehrenamt wird ein regelmäßig wahrzunehmender Auftrag, insbesondere ein Predigtauftrag übertragen. Der Auftrag kann zeitlich befristet werden. Er ist örtlich zu beschränken. Der Auftrag soll durch eine Dienstbeschreibung geregelt werden. Übertragung und Änderung eines Auftrages bedürfen der Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers.
( 2 ) Der Auftrag endet
  1. mit Ablauf seiner Befristung,
  2. auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers im Ehrenamt,
  3. auf Antrag der Gemeinde oder Einrichtung, in der der Auftrag ausgeübt wird,
  4. auf Antrag einer aufsichtführenden Person oder Stelle,
  5. mit Verlegung der Hauptwohnung außerhalb der Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, in der zuletzt ein geordneter kirchlicher Dienst ausgeübt wurde, sofern nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wird,
  6. mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sofern nicht mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers etwas anderes bestimmt wird,
  7. bei Dienstunfähigkeit.
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§ 113
Beendigung und Ruhen des Pfarrdienstverhältnisses im Ehrenamt

( 1 ) Das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt endet außer in den in diesem Kirchengesetzgenannten Fällen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt haupt- oder nebenberuflich eine Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, zu einem Widerstreit mit den Dienstpflichten zu führen oder das Ansehen der Kirche oder des Amtes zu beeinträchtigen und diese auch nach Aufforderung durch die Aufsicht führende Person oder Stelle nicht beendet, oder wenn eine Amtspflichtverletzung vorliegt, die im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Bezüge zur Folge hätte. Die für die Berufung zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen nach Satz 1, 2. Halbsatz vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses fest. § 5 findet Anwendung.
( 2 ) Nach Beendigung eines Auftrages ruht das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt bis zur Erteilung eines neuen Auftrages. Die Rechte aus der Ordination ruhen im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 2, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird. Die Verpflichtung einen Auftrag zu übernehmen, bleibt bestehen, sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt nicht beurlaubt ist. Die Rechte und Pflichten aus dem Pfarrdienstverhältnis, insbesondere Lebensführungs- und Verschwiegenheitspflichten, bleiben bestehen, soweit das Ruhen nicht entgegensteht.
( 3 ) Nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Dienstunfähigkeit findet § 94 Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.
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§ 114
Besondere Regelungen für Pfarrdienstverhältnisse im Ehrenamt

( 1 ) Die Unfallfürsorge für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes zum Dienstunfallschutz der Ehrenbeamten. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich eine andere Regelung treffen.
( 2 ) Haupt- und nebenberufliche Tätigkeiten bedürfen der Anzeige, aber nicht der Genehmigung. Die Anzeigepflicht entfällt in den Fällen des § 66 Absatz 1.
( 3 ) Ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt kann nicht in ein Pfarrdienstverhältnis anderer Art, ein solches Pfarrdienstverhältnis nicht in ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt umgewandelt werden.
( 4 ) Das Nähere, insbesondere die mögliche Teilnahme der Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt an Pfarrkonventen und Sitzungen des Leitungsorgans der Gemeinde oder Einrichtung, in der sie regelmäßig Dienst tun, regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
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Teil 10
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 115
Zuständigkeiten, Anstellungskörperschaften, Beteiligung kirchlicher Stellen

Soweit in diesem Kirchengesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist für Entscheidungen nach diesem Kirchengesetz die jeweilige oberste kirchliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können die in diesem Kirchengesetz bestimmten Anstellungskörperschaften sowie die Zuständigkeiten und Beteiligungen kirchlicher Stellen oder Amtsträgerinnen und Amtsträger je für ihren Bereich in eigener Weise regeln.
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§ 116
Vorbehalt für Staatskirchenverträge und Bestimmungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Dienst

( 1 ) Besondere Bestimmungen in Verträgen mit dem Bund und mit den Ländern werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
( 2 ) Soweit für ordinierte Hochschullehrerinnen und -lehrer der evangelischen Theologie an staatlichen Hochschulen oder für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst anderer Personen des öffentlichen Rechts besondere Rechtsverhältnisse bestehen, bleiben diese unberührt.
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§ 117
Regelungszuständigkeiten

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse treffen die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Regelungen. Sie können insbesondere Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens erlassen. Abweichungen von Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sind nur in den gesondert genannten Fällen möglich.
( 2 ) Die Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse zu Ausbildung, Prüfung, Besoldung, Versorgung, Erstattungen und sonstigen Leistungen, zur Errichtung und Besetzung von Stellen und Erteilung von Aufträgen sowie zu Haushalt, Visitation und Lehrbeanstandung bleiben unberührt.
§ 35 (Zu § 117 Absatz 1 PfDG.EKD)
Ausführung des Gesetzes
(1) Allgemeine Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes trifft der Oberkirchenrat im Wege der Verordnung. Verordnungen zur Ausführung der § 6 Absatz 6, § 8 Absatz 3, § 19 Absatz 4, § 37 Absatz 1 Nummer 2 WürttPfG und § 9 Absatz 1 Nummer 3, § 55 Absatz 2 PfDG.EKD bedürfen der Mitwirkung des Geschäftsführenden Ausschusses nach § 39 Absatz 1 der Kirchenverfassung48#.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Oberkirchenrat auch für alle aufgrund dieses Gesetzes zu treffenden Einzelentscheidungen zuständig.
§ 36 (Zu § 117 Absatz 1 PfDG.EKD)
Verfassungsgesetzliche Bestimmungen
Die §§ 5 Absatz 7 und 6 Absatz 5 WürttPfG sind verfassungsgesetzliche Bestimmungen, zu deren Änderung die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Landessynode erforderlich ist (§ 18 Absatz 2 Satz 3 Kirchenverfassung49#).
§ 37 (Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD)
Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst kann aufgenommen werden, wer
1.
  1. erwarten lässt, dass sie oder er ihren bzw. seinen pfarramtlichen Dienst gemäß dem Ordinationsversprechen tut und dazu ihre bzw. seine Bereitschaft wie folgt schriftlich erklärt:
    „Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Dienerin/Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, dass das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf dem Grund des Evangeliums gebaut werde, und ich will darauf achthaben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde. Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren.“
  2. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist oder dies im Zeitpunkt der Aufnahme in den Pfarrdienst wird.
2.
die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung oder die erste kirchliche Dienstprüfung des Lehrgangs für den Pfarrdienst bestanden hat, und
3.
ein Vorpraktikum für Theologiestudierende abgeleistet hat,
4.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Vom Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 kann abgesehen werden, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 jedoch nur, wenn die für den Pfarrdienst notwendige wissenschaftliche Vorbildung nachgewiesen ist.
§ 38 (Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD)
Form der Begründung und Umfang des Dienstverhältnisses
im Vorbereitungsdienst
(1) Das Dienstverhältnis einer unständigen Pfarrerin oder eines unständigen Pfarrers im Vorbereitungsdienst wird durch schriftliche Verfügung des Oberkirchenrats begründet, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer zuzustellen ist. Die Verfügung soll den Zeitpunkt enthalten, an welchem das Dienstverhältnis beginnt.
(2) Das Pfarrdienstverhältnis im Vorbereitungsdienst beginnt mit dem in der schriftlichen Verfügung nach Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt. Fehlt die Angabe eines Zeitpunktes, so beginnt das Dienstverhältnis am Ersten des Monats, in dem die Verfügung nach Absatz 1 zugestellt wird.
(3) Für die Gewährung von Teildienst gelten ausschließlich die Verordnungen, die für den Vorbereitungsdienst hierzu Regelungen50# treffen.
§ 39 (Zu §§ 117 Absatz 2, 118 Absatz 3 und 7 PfDG.EKD)
Dienstbezeichnungen
(1) Unständige Pfarrerinnen oder Pfarrer im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung „Vikar(in)“, unständige Pfarrerinnen oder Pfarrer im Vorbereitungsdienst besonderer Art führen die Dienstbezeichnung „Pfarrer(in) in Ausbildung“.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Pfarrstelle, mit der das Dekanatamt verbunden ist, führt die Dienstbezeichnung „Dekan(in)“. Ist das Dekanatamt mit zwei Pfarrstellen verbunden, so trägt die Inhaberin oder der Inhaber der nicht mit der Geschäftsführung im Dekanatamt verbundenen Pfarrstelle die Dienstbezeichnung „Codekanin“ oder „Codekan“.
(3) In Ausnahmefällen kann die Landesbischöfin oder der Landesbischof den Titel „Pfarrer(in)“ an Ordinierte auch ohne Übertragung einer Pfarrstelle verleihen.
(4) In den Wartestand versetzte Pfarrerinnen oder Pfarrer führen ihre letzte Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „im Wartestand“.
§ 40 (Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD)
Rücknahme der Berufung in den Vorbereitungsdienst
§§ 22 und 23 PfDG.EKD finden entsprechende Anwendung.
§ 41 (Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD)
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
51#
(1) Eine unständige Pfarrerin oder ein unständiger Pfarrer im Vorbereitungsdienst (§ 1 Abs. 4 WürttPfG) oder in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst (§ 1 Abs. 5 WürttPfG) kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres durch Widerruf des Dienstverhältnisses entlassen werden, wenn
  1. sie oder er für sie oder ihn bestimmte Ausbildungsangebote oder ihr oder ihm übertragene Dienstaufträge wiederholt nicht wahrgenommen hat,
  2. sie oder er die ihre oder seine Ausbildung abschließende Dienstprüfung nicht innerhalb der hierfür festgesetzten Frist bestanden hat,
  3. sie oder er eine Handlung begeht, die bei einer ständigen Pfarrerin oder einem ständigen Pfarrer eine Disziplinarstrafe zur Folge hätte, die nicht durch Disziplinarverfügung verhängt werden kann oder
  4. ihr oder sein Verhalten sonst zu einer so schweren Belastung für die Landeskirche führt, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar erscheint,
  5. sich herausstellt, dass sie oder er den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nicht gerecht wird.
Der Oberkirchenrat kann der unständigen Pfarrerin oder dem unständigen Pfarrer im Vorbereitungsdienst bis zum Wirksamwerden der Entlassung die Ausübung des Dienstes untersagen.
(2) Eine unständige Pfarrerin im Vorbereitungsdienst oder ein unständiger Pfarrer im Vorbereitungsdienst ist außer im Falle des § 28 Abs. 3 WürttPfG zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist.
§ 42 (Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD)
Form und Wirksamwerden der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
(1) Die Entlassung erfolgt schriftlich. Sie ist zu begründen und der Pfarrerin oder dem Pfarrer zuzustellen. Sie soll den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens enthalten.
(2) Die Entlassung wird mit dem in ihr angegebenen Zeitpunkt wirksam. Fehlt die Angabe eines Zeitpunkts, so wird sie mit dem Ersten des ihrem Zugang folgenden Monats wirksam.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entlassung oder Feststellung des Ausscheidens aus dem Vorbereitungsdienst nach den §§ 41, 43 und 44 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 43 (Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD)
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst
(1) Eine unständige Pfarrerin oder ein unständiger Pfarrer im Vorbereitungsdienst oder in der berufsbegleitenden Ausbildung scheidet aus dem Pfarrdienst aus, wenn
  1. sie oder er aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt,
  2. in einem gegen sie oder ihn durchgeführten Lehrbeanstandungsverfahren festgestellt worden ist, daß sie oder er das biblische, reformatorisch verstandene Evangelium von Jesus Christus in entscheidenden Grundlagen preisgibt oder menschlichen Ansprüchen oder Gedanken unterstellt,
  3. sie oder er auf die in der Ordination erworbenen Rechte verzichtet,
  4. sie oder er ein anderes Dienstverhältnis auf Dauer eingeht, ohne dafür beurlaubt zu sein,
  5. sie zur Kirchenbeamtin auf Zeit oder er zum Kirchenbeamten auf Zeit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ernannt wird, oder
  6. sie oder er den Dienst unter Umständen aufgibt, aus denen zu entnehmen ist, daß sie oder er ihn nicht wieder aufnehmen will.
(2) Eine unständige Pfarrerin im Vorbereitungsdienst oder ein unständiger Pfarrer im Vorbereitungsdienst oder in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst scheidet ferner auch dann aus dem Pfarrdienst aus, wenn sie oder er nach Ablauf des ersten Monats, der dem Monat folgt, in dem sie oder er die ihre oder seine Ausbildung abschließende Prüfung bestanden hat, nicht in den unständigen Dienst im Pfarramt (§ 1 Abs. 6 WürttPfG) übernommen worden ist oder wenn sie oder er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat. In Ausnahmefällen kann die Frist für die Übernahme bis zu zwölf Monaten verlängert werden.
(3) Das Ausscheiden aus dem Dienst ist in einem schriftlichen mit Gründen versehenen Bescheid festzustellen. In diesem ist auch der Zeitpunkt des Ausscheidens zu bestimmen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
§ 44 (Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD)
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
(1) Eine unständige Pfarrerin oder ein unständiger Pfarrer im Vorbereitungsdienst oder in der berufsbegleitenden Ausbildung scheidet aus dem Dienst aus, wenn sie oder er in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Ausscheiden aus dem Dienst wird rechtswirksam zwei Monate nach Kenntnis der einleitenden Stelle von der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils, spätestens zwei Monate nach Zugang der Mitteilung bei der einleitenden Stelle, wenn nicht die einleitende Stelle nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes vor Ablauf dieser Frist aus kirchlichem Interesse ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat oder die Fortsetzung eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens beantragt oder beschlossen worden ist. Will die einleitende Stelle kein Disziplinarverfahren einleiten oder festsetzen, so ist die Pfarrervertretung zu hören. Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens.
(2) Wird eine Entscheidung, die gemäß Absatz 1 zum Ausscheiden aus dem Dienst geführt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Pfarrerdienstverhältnis als nicht unterbrochen. Die Pfarrerin oder der Pfarrer wird, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, nach Möglichkeit entsprechend der früheren Tätigkeit verwendet; bis zur Übertragung einer Stelle erhält sie oder er die Dienstbezüge des bisherigen Amtes.
(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so verliert die Pfarrerin oder der Pfarrer den Anspruch auf Dienstbezüge nach Absatz 2, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(4) Die Pfarrerin oder der Pfarrer muss sich auf die ihr oder ihm nach Absatz 2 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie oder er ist hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(5) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags im Gnadenwege finden bei einem Ausscheiden aus dem Dienst nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.
§ 45 (Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD)
Folgen der Beendigung des Vorbereitungsdienstverhältnisses
Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses alle in ihm begründeten Pflichten, Rechte und Anwartschaften.
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§ 118
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Gliedkirchen können die Begründung mittelbarer Pfarrdienstverhältnisse vorsehen.
( 2 ) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass die Ordination erst im Laufe der Probezeit oder bei der Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit stattfindet, sofern ihr Recht dies bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vorsieht. Die in Satz 1 genannten Gliedkirchen können je für ihren Bereich bestimmen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt bei Dienstbeginn zunächst vorläufig mit der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragt werden und die Ordination erst später vollzogen wird.
( 3 ) Neben einer Amtsbezeichnung nach diesem Kirchengesetz kann eine bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nach dem Herkommen mit einer Stelle verbundene oder nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bisher übliche Bezeichnung geführt werden. Gliedkirchen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes die Amtsbezeichnung "Pfarrerin" oder "Pfarrer" ausschließlich im Falle des Innehabens einer Pfarrstelle verwenden, können Pfarrdienstverhältnisse im Ehrenamt als Pastorenverhältnisse im Ehrenamt mit der Amtsbezeichnung "Pastorin im Ehrenamt" oder "Pastor im Ehrenamt" begründen. Gliedkirchen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes Ordinierte im Sinne des § 111 Absatz 1 in ein Prädikantenverhältnis berufen, können von der Anwendung der §§ 111 bis 114 ganz oder teilweise absehen.
( 4 ) In Gliedkirchen, deren Recht bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes aus kirchenverfassungsrechtlichen Gründen keine Visitation vorsieht, findet § 57 keine Anwendung.
( 5 ) Gliedkirchen, deren Recht bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes Bestimmungen zum Vorruhestand oder von diesem Kirchengesetz abweichende Regelungen zur Dauer von Beurlaubungen enthält, können diese Regelungen beibehalten. Die Gliedkirchen können aus dringenden kirchlichen Gründen vorsehen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer vor Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit ohne ihren Antrag im Teildienst beschäftigt werden können.
( 6 ) Kirchengesetzliche Regelungen der Gliedkirchen, nach denen Pfarrerinnen und Pfarrer mit Genehmigung auf eine ihnen übertragene Stelle verzichten können, können fortgeführt werden. Nach Genehmigung des Verzichts soll der Pfarrerin oder dem Pfarrer vorläufig eine andere Aufgabe übertragen werden. Ist die Übertragung einer anderen Stelle oder eines anderen Auftrages im Sinne des § 25 innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Verzichts nicht durchführbar, werden diese Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand versetzt.
( 7 ) Kirchengesetzliche Regelungen der Gliedkirchen, die für die Versetzung und die Versetzung in den Wartestand engere Voraussetzungen vorsehen, können ganz oder teilweise beibehalten werden.
( 8 ) Gliedkirchen, deren Recht bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes keine Versetzung in den Wartestand vorsieht, können von der Anwendung der Regelungen über den Wartestand ganz oder teilweise absehen.
§ 46 (Zu § 118 Absatz 5 PfDG.EKD)
Vorruhestand
52#
(aufgehoben)
§ 47 (Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD)
Stellenberatung
(1) Im Interesse einer möglichst guten Verteilung der vorhandenen Kräfte berät der Oberkirchenrat die Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche bei der Frage, ob, wann und auf welche Stelle sie sich bewerben sollen.
(2) Ist es zur Wahrnehmung besonders wichtiger gemeindlicher oder übergemeindlicher Aufgaben erforderlich, so kann der Oberkirchenrat eine Pfarrerin oder einen Pfarrer zur Bewerbung um eine bestimmte Stelle auffordern.
(3) Liegt es im dringenden Interesse einer ständigen Pfarrerin oder eines ständigen Pfarrers, der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks oder eines sonstigen Arbeitsbereichs, in dem die Pfarrerin oder der Pfarrer tätig ist, so kann der Oberkirchenrat die Pfarrerin oder den Pfarrer schriftlich auffordern, sich binnen einer angemessenen Frist um andere Stellen zu bewerben. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Regel gegeben, wenn eine außerordentliche Visitation53# durchgeführt wurde und wenn anschließend die Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Besetzungsgremiums einen Stellenwechsel der Pfarrerin oder des Pfarrers für ratsam hält.
§ 48 (Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD)
Versetzung auf eine bewegliche Pfarrstelle
Ständige Pfarrerinnen oder Pfarrer können, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht, auf eine bewegliche Pfarrstelle versetzt werden, wenn sie dieser Versetzung zustimmen. Auf beweglichen Pfarrstellen ist die Amtszeit auf sechs Jahre begrenzt. Verlängerung der Amtszeit um bis zu zwei Jahre ist möglich. Kann einer ständigen Pfarrerin oder einem ständigen Pfarrer nach Ablauf der Amtszeit eine andere Stelle nicht übertragen werden, so gilt § 28 Abs. 2 WürttPfG entsprechend.
§ 49 (Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD)
Inhaberinnen oder Inhaber beweglicher Pfarrstellen
und unständige Pfarrerinnen und Pfarrer
(1) Inhaberinnen und Inhabern beweglicher Pfarrstellen kann ein anderer Dienstauftrag übertragen werden, auch wenn damit ein Ortswechsel verbunden ist. Die persönlichen Verhältnisse der Pfarrerin oder des Pfarrers sind, soweit möglich, zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für unständige Pfarrerinnen und Pfarrer. Erscheint die Übernahme eines anderen Dienstauftrages nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann Pfarrerinnen oder der Pfarrer im unständigen Dienst für sechs Monate von ihrem bzw. seinem Dienstauftrag entbunden werden. Sie oder er erhält während dieser Zeit 80 v.H. ihrer bzw. seiner bisherigen Dienstbezüge.
§ 50 (Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD)
Inhaltliche Voraussetzung für die Versetzung in den Wartestand
(1) (aufgehoben)
(2) Ohne ihr bzw. sein Einverständnis kann eine ständige Pfarrerin oder ein ständiger Pfarrer in den Wartestand versetzt werden, wenn
  1. sie oder er einer schriftlichen Aufforderung zur Bewerbung nach § 47 Abs. 3 WürttPfG in der ihr oder ihm hierfür gesetzten Frist nicht nachkommt oder ihre bzw. seine Bewerbung nicht zur Ernennung führt,
  2. ihre oder seine Stellung in der Gemeinde oder in einem sonstigen Arbeitsbereich unhaltbar geworden ist und ein gedeihliches Wirken in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Arbeitsbereich zunächst nicht erwartet werden kann oder die Versetzung auf eine andere Stelle aus anderen Gründen nicht möglich erscheint oder
  3. sie oder er ohne die nach § 39 Abs. 2 PfDG.EKD erforderliche Ausnahme heiratet.
(3) Ohne ihr bzw. sein Einverständnis ist eine ständige Pfarrerin oder ein ständiger Pfarrer in den Wartestand zu versetzen, wenn ihr bzw. ihm nach Widerruf eines eingeschränkten Dienstauftrags (§ 23 Abs. 1 WürttPfG) oder einer gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle (§ 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 3 WürttPfG), nach Ablauf der Amtszeit (§ 7 Absatz 4 Satz 4 und § 48 Satz 4 WürttPfG) oder nach Beendigung einer Beurlaubung (§ 76 Abs. 3 Satz 1 PfDG.EKD) innerhalb eines Jahres keine Pfarrstelle übertragen werden konnte. Die Frist kann im Ausnahmefall um höchstens ein Jahr verlängert werden.
§ 51 (Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD)
Verfahrensrechtliche Voraussetzungen bei Versetzung in den Wartestand
(1) Vor der Versetzung in den Wartestand sind außer in den Fällen des § 50 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 WürttPfG neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Visitatorin oder der Visitator und das Besetzungsgremium zu hören. Die Stellungnahmen sind der Pfarrerin oder dem Pfarrer unverzüglich mitzuteilen. Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers wird zu ihrer bzw. seiner Anhörung eine Person ihres bzw. seines Vertrauens beigezogen. Im Fall des § 50 Abs. 2 Nr. 2 WürttPfG ist in der Regel vor Versetzung in den Wartestand eine außerordentliche Visitation54# durchzuführen.
(2) (aufgehoben)
(3) Besteht Veranlassung zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand vorliegen, so kann die Pfarrerin oder der Pfarrer im dringenden dienstlichen Interesse bis zur Dauer von sechs Monaten von ihrem oder seinem Dienstauftrag ganz oder teilweise entbunden werden.
(4) Die Versetzung in den Wartestand erfolgt durch schriftliche Verfügung des Oberkirchenrats. Sie ist zu begründen und der Pfarrerin oder dem Pfarrer zuzustellen. Sie soll den Zeitpunkt des Beginns des Wartestandes enthalten.
(5) Der Wartestand beginnt an dem in der Wartestandsverfügung enthaltenen Zeitpunkt. Fehlt die Angabe eines Zeitpunktes, so beginnt der Wartestand am Ersten des der Zustellung der Wartestandsverfügung folgenden Monats.
§ 52 (Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD)
Rechte und Pflichten der Pfarrerin oder des Pfarrers im Wartestand
(1) Mit der Versetzung in den Wartestand verliert die Pfarrerin oder der Pfarrer ihre bzw. seine Pfarrstelle. Nimmt die Pfarrerin oder der Pfarrer während des Wartestands einen Dienstauftrag wahr, so entfällt für diesen Zeitraum der Zusatz „im Wartestand“ zur Dienstbezeichnung.
(2) Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Wartestand erhält für den Monat, in dem ihr oder ihm die Versetzung in den Wartestand zugegangen ist und für die folgenden drei Monate noch ihre bzw. seine bisherigen Dienstbezüge einschließlich Dienstwohnung. Für weitere drei Monate erhält sie oder er ihre bzw. seine bisherigen Dienstbezüge, ohne dass ihr oder ihm während dieses Zeitraums ein Anspruch auf die bisherige Dienstwohnung zusteht. Anschließend erhält sie oder er Wartegeld in Höhe von 80 v.H. ihrer bzw. seiner zuletzt bezogenen Dienstbezüge.
(3) Einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Wartestand sollen widerrufliche Dienstaufträge erteilt werden, die ihr oder ihm nach ihren bzw. seinen Fähigkeiten zuzumuten sind. In den Fällen des § 50 Abs. 2 Nr. 2 WürttPfG können widerrufliche Dienstaufträge erteilt werden. Entsprechen sie nach Art und Umfang einem vollen pfarramtlichen Dienst, so erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Dienstbezüge, die dem wahrgenommenen Dienstauftrag entsprechen, mindestens aber in Höhe des Wartegeldes nach Absatz 2 Satz 3. Nimmt die Pfarrerin oder der Pfarrer während des Wartestandes auf ihren bzw. seinen Antrag einen eingeschränkten Dienstauftrag wahr, so erhält sie oder er die dem Dienstauftrag entsprechenden Dienstbezüge, mindestens aber in Höhe des entsprechend der Einschränkung des Dienstauftrages verminderten Wartegeldes nach Absatz 2.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt für eine bzw. einen nach § 51 Abs. 3 WürttPfG von ihrem oder seinem Dienstauftrag entbundene Pfarrerin bzw. entbundenen Pfarrer entsprechend.
(5) Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Wartestand soll sich um Pfarrstellen bewerben. In den Fällen des § 50 Abs. 2 Nr. 2 WürttPfG kann sich eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Wartestand mit Zustimmung des Oberkirchenrats um Pfarrstellen bewerben. Auf Aufforderung ist sie bzw. er verpflichtet, sich um bestimmte Stellen zu bewerben.
§ 53 (Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD)
Einstellung der Bezüge
Solange die Pfarrerin oder der Pfarrer ihren bzw. seinen Verpflichtungen aus den §§ 28 oder 52 WürttPfG schuldhaft nicht nachkommt, verliert sie oder er ihr bzw. sein Übergangs- oder Wartegeld oder ihre bzw. seine sonstigen Bezüge. Der Verlust ist schriftlich festzustellen.
§ 54 (Zu § 118 Absatz 7)
Beendigung des Wartestandes
(1) Der Wartestand endet
  1. durch Ernennung der Pfarrerin oder des Pfarrers auf eine Pfarrstelle,
  2. durch Versetzung der Pfarrerin oder des Pfarrers in den Ruhestand oder
  3. durch Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Erweist sich nach fünfjährigem Wartestand die Ernennung der Pfarrerin oder des Pfarrers auf eine Pfarrstelle als nicht durchführbar, so ist die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Ruhestand zu versetzen. Die §§ 87 ff. PfDG.EKD bleiben unberührt. Die Frist des Satzes 1 wird durch die Erteilung eines Dienstauftrages gehemmt, der dem bisherigen Umfang des Dienstauftrages entspricht oder mindestens 75 v. H. umfasst.
§ 55 (Zu §§ 118 Absatz 7, 89 Absatz 1 PfDG.EKD)
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Eine ständige Pfarrerin oder ein ständiger Pfarrer kann auch dann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er seinen Dienst infolge Erkrankung länger als ein Jahr nicht versehen konnte und keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
(2) Vom Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer bekannt gegeben worden ist, bis zu deren Unanfechtbarkeit wird der die Versorgungsbezüge übersteigende Teil der Bezüge einbehalten. Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
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§ 119
Bestehende Pfarrdienstverhältnisse

( 1 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer nach diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Erworbene Rechte bleiben unberührt.
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§ 120
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Gliedkirchen in Kraft, nachdem sie ihre Zustimmung erklärt haben. Für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und ihre Gliedkirchen tritt es in Kraft, nachdem die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands ihre Zustimmung erklärt hat. Zustimmungen können jederzeit erklärt werden. Den Zeitpunkt, zu dem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung55#.
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§ 121
Außerkrafttreten

Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können dieses Kirchengesetz jederzeit je für ihren Bereich außer Kraft setzen. Für die Gliedkirchen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands kann das Außerkraftsetzen nur durch die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands erklärt werden. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz jeweils außer Kraft getreten ist.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Bestimmungen sind (mit Ausnahme der §§ 76 und 77) eingerückt abgedruckt.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Findet keine Anwendung, vgl. § 2 Abs. 1 WürttPfG.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 765 u. 766 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 6 a KGO (abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
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9 ↑ Red. Anm.: Vgl. Konsistorialerlaß vom 10. Dezember 1901 (abgedruckt unter Nr. 180 dieser Sammlung).
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 u. 401 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 170 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu das Zeugnisverweigerungsrecht in den staatlichen Ordnungen:
StPO§ 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger ( 1 ) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
  1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
( 2 ) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3 b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.§ 53 a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen ( 1 ) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
  1. eines Vertragsverhältnisses,
  2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
  3. einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann ( 2 ) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.
ZPO§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen ( 1 ) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
4.Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
( 3 ) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.§ 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht ( 2 ) Die in § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.§ 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung ( 1 ) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. ( 2 ) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. ( 3 ) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.
AO§ 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse ( 1 ) Die Auskunft können ferner verweigern:
  1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist,
( 2 ) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. ( 3 ) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen. ( 4 ) ...
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 520 dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Vgl. Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (abgedruckt unter Nr. 610 dieser Sammlung) und Ausführungsgesetz Disziplinargesetz (abgedruckt unter Nr. 612 dieser Sammlung).
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15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 620 u. 621 dieser Sammlung.
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16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 620 u. 621 dieser Sammlung.
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17 ↑ Red. Anm.: Vgl. Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung von § 37 Abs. 2 des Pfarrergesetzes (abgedruckt unter Nr. 446 dieser Sammlung).
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18 ↑ Red. Anm.: Vgl. Reisekostenordnung mit Ausführungsbestimmungen (abgedruckt unter Nr. 410 u. 411 dieser Sammlung) und Umzugskostenverordnung mit Ausführungsbestimmungen (abgedruckt unter Nr. 416 u. 417 dieser Sammlung).
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19 ↑ Red. Anm.: Vgl. Pfarrbesoldungsgesetz (abgedruckt unter Nr. 550 dieser Sammlung) und Pfarrerversorgungsgesetz (abgedruckt unter Nr. 560 dieser Sammlung).
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20 ↑ Red. Anm.: Vgl. Nr. 540 dieser Sammlung.
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21 ↑ Red. Anm.: Vgl. Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung.
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22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 635 dieser Sammlung.
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23 ↑ Red. Anm.: Vgl. Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung.
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24 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 525 bis 528 dieser Sammlung.
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25 ↑ Red. Anm.: Vgl. Visitationsordnung (abgedruckt unter Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung).
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26 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 610 dieser Sammlung.
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27 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 645 dieser Sammlung.
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28 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 444 dieser Sammlung.
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29 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 446 dieser Sammlung.
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30 ↑ Red. Anm.: Findet keine Anwendung, vgl. § 118 Abs.7 PfDG.EKD i.V.m. §§ 48 f. WürttPfG.
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31 ↑ Red. Anm.: Findet keine Anwendung, vgl. § 118 Abs. 7 PfDG.EKD i.V.m. §§ 48 f. WürttPfG.
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32 ↑ Red. Anm.: Findet keine Anwendung vgl. § 118 Abs. 7 PfDG.EKD i.V.m. §§ 50 ff. WürttPfG.
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33 ↑ Red. Anm.: Findet keine Anwendung vgl. § 118 Abs. 7 PfDG.EKD i.V.m. §§ 50 ff. WürttPfG.
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34 ↑ Red. Anm.: Findet keine Anwendung vgl. § 118 Abs. 7 PfDG.EKD i.V.m. §§ 50 ff. WürttPfG.
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35 ↑ Red. Anm.: Findet keine Anwendung vgl. § 118 Abs. 7 PfDG.EKD i.V.m. §§ 50 ff. WürttPfG.
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36 ↑ Red. Anm.: Findet keine Anwendung, vgl. § 55 WürttPfG.
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37 ↑ Red. Anm.: Findet keine Anwendung, vgl. § 32 WürttPfG.
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38 ↑ § 92 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung, vgl. § 54 Abs. 2 WürttPfG.
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39 ↑ Red. Anm.: Das Pfarrerversorgungsgesetz (abgedruckt unter Nr. 560 dieser Sammlung) sieht eine Wartezeit nicht vor.
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40 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 910 u. 911 dieser Sammlung.
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41 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 20 dieser Sammlung.
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42 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 7 Abs. 2 DG.EKD (Nr. 610 dieser Sammlung).
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43 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 40 dieser Sammlung.
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44 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 570 dieser Sammlung.
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45 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 475 dieser Sammlung.
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46 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 475 dieser Sammlung.
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47 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 475 dieser Sammlung.
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48 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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49 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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50 ↑ Red. Anm.: Vgl. insbesondere § 1 Absatz 6, § 5 Absatz 1 Satz 2 Studienordnung (abgedruckt unter Nr. 453 dieser Sammlung) und § 6 Absatz 2, § 12 Satz 2 Familienzeitverordnung (abgedruckt unter Nr. 635 dieser Sammlung).
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51 ↑ Red. Anm.: Vgl. Übergangsbestimmungen in Art. 4 Abs. 3 und 4 des Pfarrerrechtsänderungsgesetzes vom 11. März 1995 (Abl. 56 S. 357):„(3) Die in Art. 1 Nr. 9 genannten Fristen gelten erst für diejenigen unständigen Pfarrer im Pfarramt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst übernommen wurden. (4) Pfarrer im unständigen Dienst im Pfarramt, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes länger als vier Jahre im unständigen Dienst im Pfarramt befinden, erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bewerbungsfähigkeit und können aufgefordert werden, sich innerhalb von drei Jahren ab Aufforderung um eine Pfarrstelle zu bewerben. Im übrigen gilt § 70 Abs. 3 und 4 Pfarrergesetz entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Pfarrer im unständigen Dienst im Pfarramt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Versorgungszusage erhalten haben.“
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52 ↑ Red. Anm.: Gemäß Art. 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Württembergischen Pfarrergesetzes und des Kirchenbeamtenausführungsgesetzes vom 23. November 2010 (Abl. 64, 233, 234) trat § 46 am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
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53 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 11 Abs. 3 Visitationsordnung (Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung).
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54 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 11 Abs. 3 Visitationsordnung (Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung).
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55 ↑ Red. Anm.: Das Pfarrdienstgesetz der EKD ist am 1. Januar 2013 für die Evangelische Landeskirche in Württemberg in Kraft getreten. (4. VO über das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 7. Dezember 2012, ABl. EKD 2013 S. 16).